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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Allgemeine Baustellenorganisation

verfasst von : Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla

Erschienen in: Bauobjektüberwachung

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Der bauleitende Architekt oder Ingenieur hat eine allgemeine Aufsichtspflicht auf der Baustelle. Wie weit diese geht, lässt sich nicht in absoluten Zahlen festlegen. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass der Bauleiter mindestens so oft vor Ort sein muss, dass sichergestellt ist, dass das Bauwerk gemäß vorgegebener Planung und Ausschreibung erstellt wird und die hierzu vom Architekten gegebenen Vorgaben eingehalten werden. Die in Kap. 4 benannten Prüfungspflichten müssen eingehalten werden, der Bauleiter muss insbesondere bei wichtigen Bauabschnitten oder schwierigen bzw. gefahrträchtigen Arbeiten vor Ort sein. Bei Arbeiten, die ein Bauunternehmen in der Regel aufgrund der spezifischen Fachkenntnis eigenständig leisten kann, ist eine Aufsichtspflicht nur bedingt gegeben, stellt der Bauleiter jedoch Mängel fest, sind die folgenden Arbeiten der ausführenden Bauunternehmung mit entsprechender Sorgfalt zu beaufsichtigen. Das Erfordernis erhöhter Aufmerksamkeit begründet sich meist bereits aus der Kenntnis über Sorgfaltsprobleme ausführender Firmen anderenorts. Der Bauleiter sollte als Ansprechpartner bei Störungen oder Unklarheiten in der Ausführung vor Ort sein. Ein großes Problem stellen Eigenleistungen des Bauherrn dar, die auf Grund der meist fehlenden Fachkenntnis des Bauherrn besonders intensiv überwacht werden müssen.

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Fußnoten
1
Vgl. Korbion, C.‐J./Mantscheff, J./Vygen, K.: HOAI – Beck’sche Kurzkommentare, 9. Auflage, Beck‐Verlag 2016, Rd. 270.
 
2
Zur Honorierung dieser Besonderen Leistung vgl. Jochem, R./Haufhold, W.: HOAI‐Kommentar, 6. Auflage 2016, Springer Vieweg, § 34 Rd. 158.
 
3
Grundlagen zur Kommunikation in Projektteams finden sich in Greiner, P./Mayer, P. E./Stark, K.: Baubetriebslehre – Projektmanagement, 4. Auflage, Vieweg Verlag 2009, S. 279 ff.
 
4
Vgl. Siemon, K. D.: HOAI‐Praxis bei Architektenleistungen, 9. Auflage, Springer Vieweg, S. 234.
 
5
Vgl. Gralla, M.: Garantierter Maximalpreis, Teubner Verlag 2001, S. 20 ff.
 
6
Vgl. Jochem, R./Haufhold, W.: HOAI‐Kommentar, 6. Auflage 2016, Springer Vieweg, § 34 Rd. 134 ff.
 
7
Vgl. Jochem, R./Haufhold, W.: HOAI‐Kommentar, 6. Auflage 2016, Springer Vieweg, § 34 Rd. 134.
 
8
Unter Konkretisierungen versteht man nur eine Detaillierung des vertraglich vereinbarten Bausolls wie z. B. die Festlegung der Verlegereihenfolge innerhalb eines Bauabschnitts. Konkretisierungen sind demnach nicht vertragsrelevant.
 
9
Detaillierte Informationen zu Vollmachten in: Kuffer, J./Wirth, A.: Handbuch des Fachanwalts Bau‐ und Architektenrecht, 4. Auflage, Werner Verlag, S. 1078 ff.
 
10
Unter einem Planstand versteht man den Zeitpunkt der Erstellung bzw. den Zeitpunkt der letzten Änderung des Planes.
 
11
Vgl. hierzu Würfele, F./Gralla, M./Sundermeier, M.: Nachtragsmanagement, Luchterhand 2012, S. 603 ff.
 
12
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) setzt zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz die EG‑Baustellenrichtlinie in deutsches Recht um. Ähnliche Verordnungen sind in allen EU‑Mitgliedsstaaten vorhanden.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Gralla M (2001) Garantierter Maximalpreis. Teubner Verlag, S 20 Gralla M (2001) Garantierter Maximalpreis. Teubner Verlag, S 20
Zurück zum Zitat Greiner P, Mayer PE, Stark K (2009) Baubetriebslehre – Projektmanagement, 4. Aufl. Vieweg Verlag, Wiesbaden Greiner P, Mayer PE, Stark K (2009) Baubetriebslehre – Projektmanagement, 4. Aufl. Vieweg Verlag, Wiesbaden
Zurück zum Zitat Jochem R, Haufhold W (2016) HOAI-Kommentar, 6. Aufl. Springer Vieweg (§34 Rd. 158) Jochem R, Haufhold W (2016) HOAI-Kommentar, 6. Aufl. Springer Vieweg (§34 Rd. 158)
Zurück zum Zitat Korbion H, Mantscheff J, Vygen K (2016) Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 9. Aufl. Beck-Verlag, München (Rd. 270) Korbion H, Mantscheff J, Vygen K (2016) Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 9. Aufl. Beck-Verlag, München (Rd. 270)
Zurück zum Zitat Kuffer J, Wirth A (2013) Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, 4. Aufl. Werner Verlag, Neuwied, S 1078ff. Kuffer J, Wirth A (2013) Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, 4. Aufl. Werner Verlag, Neuwied, S 1078ff.
Zurück zum Zitat Siemon KD (2016) HOAI-Praxis bei Architektenleistungen, 9. Aufl. Springer Vieweg, Wiesbaden, S 234 Siemon KD (2016) HOAI-Praxis bei Architektenleistungen, 9. Aufl. Springer Vieweg, Wiesbaden, S 234
Zurück zum Zitat Würfele F, Gralla M, Sundermeier M (2012) Nachtragsmanagement. Luchterhand, Neuwied, S 603 Würfele F, Gralla M, Sundermeier M (2012) Nachtragsmanagement. Luchterhand, Neuwied, S 603
Metadaten
Titel
Allgemeine Baustellenorganisation
verfasst von
Falk Würfele
Bert Bielefeld
Mike Gralla
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-10039-1_2