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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

1. Einleitung

verfasst von : Tim Jesgarzewski

Erschienen in: Arbeitsrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Wie kein anderes Rechtsgebiet hat das Arbeitsrecht die materielle Existenz eines Großteils der Gesellschaft zum Gegenstand. Da der weit überwiegende Teil der Erwerbstätigen in Deutschland abhängig beschäftigt ist, hat das Arbeitsrecht einen kaum zu überschätzenden Einfluss auf den sozialen Ausgleich in der Gesellschaft. Nur die allerwenigsten Arbeitnehmer sind in der glücklichen Lage, ihrer Tätigkeit aus anderen Gründen als dem der Einkommenserzielung nachgehen zu dürfen. Wer abhängig beschäftigt arbeitet, benötigt in aller Regel sein Erwerbseinkommen zur Finanzierung der eigenen Existenz. Nicht selten dient das erzielte Einkommen auch der Familie.

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Fußnoten
1
Siehe dazu die Jahresberichte zum Mikrozensus, statistisches Bundesamt (Hrsg.).
 
2
Gesetz zur Regelung eines Allgemeinen Mindestlohns (MiLoG vom 11.8.2014, BGBl. I, S. 1348.).
 
3
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006, BGBl. I, S. 1897.
 
4
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05. Dezember 2006, BGBl I, S. 2748 in der Fassung vom 27.01.2015 BGBl I, S. 33.
 
5
Einen vertiefenden Einstieg in die Geschichte des Arbeitsrechts bietet etwa Zöllner/Loritz/Hergenröder, Arbeitsrecht, § 3 m. w. N.
 
6
Siehe dazu die Preußischen Edikte zu Gewerbefreiheit und Gewerbesteuer vom 9. November 1807 und 28. November 1810 als Bestandteile der sog. Stein-Hardenbergschen Staatsreformen.
 
7
Zur Vertiefung Zöllner/Loritz/Hergenröder, Arbeitsrecht, § 3 Rn. 2 m. w. N.
 
8
Einzig die §§ 616 ff. BGB a.F. haben überhaupt den arbeitsvertraglichen Leistungsaustausch zum Gegenstand, siehe dazu Bürgerliches Gesetzbuch, Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24. August 1896, in Kraft seit 01. Januar 1900.
 
9
Grundlegend Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaues und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951, BGBl I, S. 347.
 
10
Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 vom 11. Oktober 1952, BGBI. I, S. 681.
 
11
Instruktiv zum ständigen Bemühen des Bundesarbeitsgerichts um eine angemessene Handhabung des Arbeitskampfrechts BAG, 21.04.1971 – GS 1/68.
 
12
Ausdrücklich BVerfGE 50, 290, 336 ff.
 
13
Das BVerfG spricht zutreffend von einer marktwirtschaftlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und betont zugleich Sozialstaatsgebot, vergleiche dazu etwa BVerfGE 18, 315.
 
Metadaten
Titel
Einleitung
verfasst von
Tim Jesgarzewski
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36403-8_1