01.07.2021 | Wirtschafts- und Sozialkunde
Gerichtsbarkeit in Deutschland und der EU
Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 7-8/2021
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Auszug
Ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland
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Abteilungen und Aufgaben des Amtsgerichts
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Familiengericht
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Ehe-, Kindschafts-, Unterhalts- und Abstammungssachen
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Jugendgericht
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Strafverfahren gegen Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren, bei Heranwachsenden von 18 bis 20 Jahren kann das Jugendgericht entsprechend der Reife zuständig sein
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Vollstreckungsgericht
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Gerichtliches Mahnverfahren, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung
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Registergericht
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Handels-, Vereins-, Genossenschafts- und Güterrechtsregister
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Grundbuchamt
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Führen des Grundbuchs
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Insolvenzgericht
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Insolvenzverfahren
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Bußgeldverfahren
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Zu den Strafsachen im weiteren Sinn gehören auch Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Öffentliche Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt.
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Außerordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland
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3. Instanz
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Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
= Revision
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Bundesarbeits-
gericht, Erfurt
= Revision
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Bundessozial-
gericht, Kassel
= Revision
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Bundesfinanzhof, München
= Revision
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Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe
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2. Instanz
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Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
= Berufung
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Landesarbeits-
gericht
= Berufung
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Landessozial-
gericht
= Berufung
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1. Instanz
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Verwaltungs-
gericht
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Arbeitsgericht
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Sozialgericht
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Finanzgericht
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Tätigkeits- bereiche
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▸ Polizeirecht
▸ Bau- und Planungsrecht
▸ Beamtenrecht
▸ Schul- und Hochschulrecht
▸ Ausländer- und Asylrecht
▸ Straßen- und Verkehrsrecht
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▸ Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen und zwischen Tarifparteien
▸ Betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten
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▸ Arbeitslosen-geld II
▸ Sozialhilfe
▸ Asylbewerber-leistungsgesetz
▸ Gesetzliche Versicherungen
▸ Arbeitsförderung
▸ Soldatenversorgung
▸ Kindergeld
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▸ Streitigkeiten im Bereich Steuern und bundesrechtliche Abgaben
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▸ Einhaltung der Verfassung
▸ Verfassungsbeschwerden von Bürgern
▸ Prüfung von Urteilen
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Instanzen, Berufung und Revision
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■ In Deutschland wird zwischen drei Instanzen der Gerichtsbarkeit unterschieden. Die jeweils höhere Instanz überprüft die Entscheidung der untergeordeten Einheit und kann sie ganz oder teilweise ändern.
■ Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsachenentscheidung beziehungsweise beim Berufungsgericht um eine Tatsacheninstanz. Der Fall wird erneut verhandelt, dabei werden neue Tatsachen und Beweise berücksichtigt und entsprechend ein eventuell neues Urteil gesprochen.
■ Bei der Revision wird das Urteil auf Verfahrens- und Rechtsfehler hin überprüft. Neue Tatsachen und Beweise sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einer begründeten Revision wird das Urteil aufgehoben und in der Regel erfolgt eine Zurückweisung an das Berufungsgericht. Ist die Revision unbegründet, wird sie abgelehnt. Wird das Berufungsgericht übersprungen, spricht man von einer Sprungrevision.
■ Grundsätzlich sind die Bundesgerichte für Revisionen zuständig. Ausnahme davon sind Verhandlungen in Strafsachen, weil hier auch das Oberlandesgericht Revisionsgericht sein kann.
■ Absolute Revisionsgründe können sein:
▸ eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts,
▸ die Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters,
▸ die Nichtvertretung der Parteien durch einen Rechtsanwalt, wenn das nicht gesetzlich vorgesehen wurde,
▸ die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und
▸ eine mangelnde Urteilsbegründung.
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Die höchsten Gerichte in Europa
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Gericht der Europäischen Union (EuG)
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Das EuG ist die 1. Instanz für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union (EU) und deren Bediensteten sowie für Klagen von Mitgliedstaaten und Organen der EU.
Seinen Sitz hat das EuG in Luxemburg.
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Europäischer Gerichtshof (EuGH)
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Der EuGH ist das höchste rechtsprechende Organ der EU. Wesentliche Aufgabe ist die Überprüfung der einheitlichen Auslegung des EU-Rechts. Auch er hat seinen Sitz in Luxemburg.
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
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Der EGMR überprüft alle Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Hinblick auf Verletzungen der Menschenrechtskonventionen in den Staaten, die die Konvention unterschrieben haben. Ansässig ist der EGMR in Straßburg.
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