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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

9. Kaufmännische Rechnungslegung und Einkommensteuer I

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Zusammenfassung

Gegenstand dieses Kapitels ist der Zusammenhang zwischen der Rechnungslegung nach Maßgabe des HGB und der Einkommensteuer. Neben einigen wesentlichen Grundlagen der Einkommenbesteuerung wird insbesondere die Maßgeblichkeit der kaufmännischen Rechnungslegung für die Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in den Blick genommen und anschließend anhand der Übungsaufgabe 8 anwendungsbezogen veranschaulicht.

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Fußnoten
1
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt z.B. gemäß § 1 Abs. 2 EStG für Menschen, die in Deutschland „weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“, jedoch „zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen“ (Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG).
 
2
Gemäß § 9 AO hat ein Mensch einen gewöhnlichen Aufenthalt „dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“ Als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland gilt „stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer … ; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“ Dies „gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“ (Wortlaut von § 9 AO)
 
3
Vgl. dazu § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
 
4
Diese Einkunftsquelle kann z.B. ein Arbeitsverhältnis („Grenzpendler“) oder eine Immobilie in Deutschland sein, die vermietet wird.
 
5
Vgl. § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
 
6
Vgl. § 32a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
 
7
Vgl. § 32a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
 
8
Vgl. § 32a Abs. 1 Nr. 4 EStG.
 
9
Vgl. § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG.
 
10
Vgl. §§ 2, 32a EStG.
 
11
Wortlaut von § 2 Abs. 3 EStG.
 
12
Im Sinn von § 2 Abs. 3 EStG.
 
13
Vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG.
 
14
I.S.v. § 2 Abs. 3 EStG.
 
15
Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG.
 
16
Die Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgt in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.
 
17
Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
 
18
Die Aufzählung ist nicht abschließend; im Übrigen wird auf § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG Bezug genommen.
 
19
I.S.v. § 2 Abs. 3 EStG.
 
20
Sogenannte „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ („EÜR“) oder „4-III-Rechnung“. Da es im Rahmen dieses Werks um die Rechnungslegung und Besteuerung gewerblicher Unternehmen geht, werden Freiberufler sowie Land- und Forstwirte nicht weiter betrachtet.
 
21
Zu diesem Begriff vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20.03.2013 (X R 15/11); BFH, Urteil vom 15.05.1997 (IV R 46/96); BGH, Beschluss vom 17.09.2019 (1 StR 379/19).
 
22
Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.
 
23
Vgl. dazu z.B. FG Schleswig-Hollstein, Urteil vom 26.07.2011 (2 K 124/10).
 
24
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt: „Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.“
 
25
Wortlaut von § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG.
 
26
Dazu §§ 7 ff EStG.
 
27
Wortlaut von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG.
 
28
So die weitere, in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs genannte, negative Voraussetzung.
 
29
So die in § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG geregelte Ausnahme.
 
30
Der Faktor 1,07 bildet den Anfall von 7 % Umsatzsteuer und die durch die Weiterbelastung dieser Umsatzsteuer an die Kunden bedingte Erhöhung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ab.
 
31
Vgl. § 266 Abs. 3 C.4. HGB.
 
32
Vgl. § 266 Abs. 2 A.II 3. HGB.
 
33
Im Sinn von § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB.
 
34
Wortlaut von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
 
35
Diese Aufwendung wird in der GuV im Posten „sonstige betriebliche Aufwendungen“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB) konsolidiert.
 
36
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem noch bestehenden Vorsteuerguthaben aus Papierlieferungen in Höhe von EUR 3800 sowie dem Vorsteuerguthaben aus der Lieferung des neuen Kassiersystems in Höhe von ebenfalls EUR 3800.
 
37
Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.
 
Metadaten
Titel
Kaufmännische Rechnungslegung und Einkommensteuer I
verfasst von
Nicolai Schädel
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34607-2_9

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