2006 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kriminalberichterstattung
Erschienen in: Medienrecht
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Bei der Berichterstattung über eine Straftat ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn der tatsächliche oder mutmaßliche Täter mit Namen genannt oder abgebildet werden soll.958 Hier wird in besonders schwerer Weise in das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete959 Recht des einzelnen eingegriffen, „selbst und allein zu bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen“960 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), da sie sein - vermutliches - Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Persönlichkeit in der Regel961 „in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert“.962 Auf der anderen Seite besteht an einer sachgerechten Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und deren Vorgeschichte ein „durchaus anzuerkennendes Interesse“.963 Das daraus resultierende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des einzelnen, durch die Massenmedien nicht an den Pranger gestellt zu werden, und dem öffentlichen Interesse an sachgerechter Information auch über diesen Bereich des Zeitgeschehens bestimmt Umfang und Grenzen zulässiger Berichterstattung über kriminelles Verhalten.