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2018 | Buch

Leitfaden für Bausachverständige

Rechtsgrundlagen – Gutachten – Haftung

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Über dieses Buch

Das Buch beantwortet alle wichtigen Fragen zu der Funktion eines Bausachverständigen wie zum Beispiel die Tätigkeit vor Gericht, die Erstellung eines Gutachtens, die Fragen der Vergütung und Haftung. Die 4. Auflage wurde überarbeitet und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
I. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung
Zusammenfassung
Es gibt sehr unterschiedliche Bezeichnungen für Sachverständige, insbesondere auch deshalb, weil die Bezeichnung „Sachverständiger“ in keiner Form geschützt ist. Jeder kann sich als Sachverständiger bezeichnen, wenn er über einen überdurchschnittlichen Sachverstand verfügt.
Karl-Heinz Keldungs, Joachim Ganschow, Norbert Arbeiter
II. Die Gutachtenformen
Zusammenfassung
Der Sachverständige kann durch die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie auch durch Verwaltungsgerichte und Staatsanwaltschaften beauftragt werden. In den neuen Bundesländern traten ab dem 03.10.1990 die Amtsgerichte an die Stelle der Kreisgerichte. Bei den Landgerichten sind die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit diese nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Bei den Oberlandesgerichten entscheiden Senate über die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. In einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken (z. B. Düsseldorf, Hamm, Frankfurt und München) gibt es Senate mit einer Spezialzuständigkeit für Werkvertragsrecht. Die Bauprozesse konzentrieren sich bei diesen Senaten.
Karl-Heinz Keldungs, Joachim Ganschow, Norbert Arbeiter
III. Die gerichtliche Tätigkeit
Zusammenfassung
Für die Rechtsuchenden ist der Sachverständige ein Beweismittel wie der Zeugenbeweis. Das wird schon dadurch deutlich, dass § 402 ZPO klarstellt, dass für den Beweis durch Sachverständige die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend gelten. Der Sachverständige hat über diese Stellung hinaus jedoch eine Funktion, die ihn von dem Zeugen unterscheidet. Während der Zeuge ausschließlich über Wahrgenommenes zu berichten hat, ist der Sachverständige der technische Berater des Gerichts. Er ersetzt den fehlenden technischen Sachverstand der Richter. Der Richter bedient sich zur Beurteilung technischer Zusammenhänge eines Experten, der für diese Beurteilung spezialisiert ist. Verfügt der Richter selbst über die notwendige Sachkunde, bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht, auch wenn die Parteien dies beantragen.
Karl-Heinz Keldungs, Joachim Ganschow, Norbert Arbeiter
IV. Das selbstständige Beweisverfahren
Zusammenfassung
Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden. Das gilt immer dann, wenn der Gegner zustimmt oder wenn zu besorgen ist, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird (§ 485 Abs. 1 ZPO). Es kann Beweis erhoben werden über einen Mangel, seine Ursache, den Beseitigungsaufwand und die Verantwortlichkeit für den Mangel (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 485 Rdnr. 5 mit Literaturhinweisen). Abs. 1 dieser Vorschrift ist anwendbar bei einem Beweissicherungsbedürfnis, Abs. 2 betrifft dagegen ein selbstständiges Beweisverfahren durch Erhebung des Sachverständigenbeweises.
Karl-Heinz Keldungs, Joachim Ganschow, Norbert Arbeiter
V. Der Sachverständige bei der Abnahme
Zusammenfassung
Unter Abnahme des „vertragsgemäß hergestellten Werkes“ ist die körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung verbunden mit der Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung zu verstehen (vgl. BGHZ 48, 257, 262; BGH NJW 1993, 1972). Da die Werkleistung nur in der Hauptsache vertragsgemäß sein muss, um abnahmereif erstellt zu sein, stehen kleinere Mängel oder noch fehlende kleinere Restarbeiten einer Abnahme nicht entgegen. Die Frage, was ein kleinerer Mangel oder was eine kleinere Restarbeit ist, ist zwischen den Vertragspartnern häufig umstritten. Die Erklärung, ob der Unternehmer eine Leistung in der Hauptsache vertragsgemäß erbracht hat, setzt in Einzelfällen auch eine Funktionsprüfung voraus.
Karl-Heinz Keldungs, Joachim Ganschow, Norbert Arbeiter
VI. Die Sachverständigen-Vergütung (Entschädigung)
Zusammenfassung
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach dem
Karl-Heinz Keldungs, Joachim Ganschow, Norbert Arbeiter
VII. Die Haftung des Sachverständigen
Zusammenfassung
Bei der Frage, in welcher Weise der Sachverständige für ein falsches Gutachten haftet, ist zu unterscheiden zwischen der Tätigkeit als Privatgutachter und als Gerichtsgutachter.
Karl-Heinz Keldungs, Joachim Ganschow, Norbert Arbeiter
VIII. Anhang
Zusammenfassung
„Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.
Karl-Heinz Keldungs, Joachim Ganschow, Norbert Arbeiter
Backmatter
Metadaten
Titel
Leitfaden für Bausachverständige
verfasst von
Karl-Heinz Keldungs
Joachim Ganschow
Norbert Arbeiter
Copyright-Jahr
2018
Electronic ISBN
978-3-658-20269-9
Print ISBN
978-3-658-20268-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-20269-9