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2010 | OriginalPaper | Buchkapitel

3. Leitlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

verfasst von : Julia Lackmann

Erschienen in: Die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf den Kapitalmarkt

Verlag: Gabler Verlag

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Zusammenfassung

Auf dem Wege zu einer standardisierten Nachhaltigkeitsberichterstattung erwiesen sich die Leitlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der Global Reporting Initiative (GRI) als diejenigen, die bisher die größte Verbreitung erreicht haben. Daher stehen diese Leitlinien im Mittelpunkt dieses Kapitels. Zunächst werden die grundlegenden Ziele und Prinzipien der GRILeitlinien dargestellt. Nach der Beschreibung dieser Grundlagen der Leitlinien werden dann die Vorgaben zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach den GRI-Leitlinien beschrieben. Zum Abschluss werden die drei Anwendungsebenen der GRI-Leitlinien erläutert, die etwas darüber aussagen, wie detailliert ein Nachhaltigkeitsbericht eines Unternehmens ist.

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Fußnoten
1
Zu den Anforderungen, die an Informationen gestellt werden, vgl. Zollner: Handbuch Informationsvermittlung, S. 70.
 
2
Vgl. Steven et al.: Umweltberichterstattung und Umwelterklärung nach der EG-Öko-Audit-Verordnung, S. 3.
 
3
Zur Vertiefung des Konzepts, vgl. beispielsweise Wysocki: Sozialbilanzen oder Dierkes: Die Sozialbilanz.
 
4
EMAS ist die Abkürzung für Eco-Management and Audit Scheme. Es handelt sich hierbei um ein Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, welches ein von den Europäischen Gemeinschaften 1993 entwickeltes Instrument für diejenigen Unternehmen ist, die ihre Umweltleistung verbessern wollen. Als Rechtsgrundlage dient die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001. Der Aufbau eines Umweltmanagementsystems und die Abläufe entsprechen seit 2001 auch bei EMAS der ISO 14001. Zur Vertiefung, vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: EMAS – Von der Umwelterklärung zum Nachhaltigkeitsbericht.
 
5
Vgl. Haller/Ernstberger: Global Reporting Initiative – Internationale Leitlinien zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten, S. 2516.
 
6
Ein Überblick der wichtigsten Entwicklungsstufen erfolgt beispielsweise in Loew/Clausen: Leitlinien und Standards der Berichterstattung, S. 88.
 
7
Vgl. Crone/Hoch: Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsreporting, S. 47 f.
 
8
Handelt es sich jedoch um Originalzitate, wird diese Substitution nicht vorgenommen.
 
9
Vgl. United Nations: Rio Declaration on Environment and Development.
 
10
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 3.
 
11
Vgl. Woods: The Global Reporting Initiative, S. 60.
 
12
Vgl. Global Reporting Initiative: GRI Portal – Board of Directors.
 
13
Vgl. dies.: GRI Portal – Stakeholder Council.
 
14
Vgl. Global Reporting Initiative: GRI Portal – Technical Advisory Committee.
 
15
Deutschland ist u.a. mit den Unternehmen BASF AG, Bayer AG, Deutsche Bank AG, RWE AG und SAP AG vertreten.
 
16
Vgl. Global Reporting Initiative: GRI Portal – Secretariat.
 
17
Vgl. dies.: GRI Portal – Funding.
 
18
Vgl. Haller/Ernstberger: Global Reporting Initiative – Internationale Leitlinien zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten, S. 2520.
 
19
Der Entwurf dieser Leitlinien wurde bereits im Jahre 1999 veröffentlicht.
 
20
Vgl. United Nations Global Compact: Communication on Progress and GRI.
 
21
Die Anwendbarkeit der Leitlinien bezieht sich auf große wie kleine Unternehmen sowie auf Regierungen /Behörden und Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs).
 
22
Global Reporting Initiative: GRI Portal – What We Do.
 
23
Vgl. Haller/Ernstberger: Global Reporting Initiative – Internationale Leitlinien zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten, S. 2518.
 
24
Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 3.
 
25
Vgl. ebd., S. 3.
 
26
Ebd., S. 6.
 
27
Vgl. ebd., S. 3.
 
28
Bereits hier ist eine Analogie zu den Vorschriften der IFRS zu erkennen, deren erklärtes Ziel die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen ist. Diese Argumentation wird in Abschnitt 4.6.2 vertieft.
 
29
Vgl. Gordon: The Global Reporting Initiative. Meeting Reporters’ Needs, S. 12.
 
30
Zur Festlegung des Berichtsinhalts und zur Sicherung der Qualität der Berichte umfassen die Leitlinien Prüfangaben, die als Hilfestellungen zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts angesehen werden können.
 
31
An die Stelle des Grundsatzes der Verlässlichkeit bzw. der Reliability tritt das einstige Unterkriterium der glaubwürdigen Darstellung bzw. der Faithful Representation. Vgl. Exposure Draft, An improved Conceptual Framework for Financial Reporting sowie zur weiteren Erläuterung Lorson/Gattung: Die Forderung nach einer „Faithful Representation“.
 
32
Vgl. IASB Framework Abs. 26.
 
33
Vgl. IASB Framework Abs. 29.
 
34
Vgl. IASB Framework Abs. 30.
 
35
Vgl. Haller/Ernstberger: Global Reporting Initiative – Internationale Leitlinien zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten, S. 2521.
 
36
Ist es dem Unternehmen z.B. möglich, eine verlässliche Schätzung seiner CO2-Emission abzugeben, sollte es diese Information den Stakeholdern vermitteln.
 
37
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 8.
 
38
Vgl. Gordon: The Global Reporting Initiative. Meeting Reporters’ Needs, S. 14.
 
39
Nicht jeder Stakeholder eines Unternehmens ist an den zusätzlichen Informationen eines Nachhaltigkeitsberichts, die über die klassische Finanzberichterstattung hinausgehen, so sehr interessiert, dass er sie in seine Entscheidungsbildung miteinfließen lässt.
 
40
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 10.
 
41
Die Erwartungen und Interessen der Stakeholder deuten oftmals auf die Grenzen und den Umfang eines Berichts hin.
 
42
Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 10.
 
43
Vgl. ebd., S. 11.
 
44
Vgl. dazu vertiefend Dobler: Risikoberichterstattung. Eine ökonomische Analyse.
 
45
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 12.
 
46
Zur näheren Erläuterung des Konsolidierungskreises eines Konzerns, vgl. beispielsweise Küting/Weber: Der Konzernabschluss – Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, S. 131–157.
 
47
Zwar kann der Kreis der einzubeziehenden Unternehmen, über die zu berichten ist, in Analogie zu der Eingrenzung aus der Bilanzierung erfolgen. Im Gegensatz zum Konzernabschluss ist eine volle bzw. quotale Einbeziehung der Einheiten im Rahmen einer Konsolidierung aufgrund der Thematik selten möglich. Somit muss das berichterstattende Unternehmen zu der Nachhaltigkeitsleistung aller Einheiten Stellung nehmen, die es kontrolliert oder auf die es maßgeblichen Einfluss ausübt.
 
48
Zu den vor- und nachgelagerten Stufen zählen beispielsweise die Zulieferer und Händler. Im Bericht ist darzustellen, welchen Einfluss das Unternehmen auf diese Stufen hat.
 
49
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 12.
 
50
Vgl. ebd., S. 13.
 
51
Im englischen Originaltext lauten die Prinzipien Balance, Comparability, Accuracy, Timeliness, Clarity und Reliability.
 
52
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 13.
 
53
Hier sei verwiesen auf den Abschnitt 2.5.1, welcher die Publizität von Unternehmen genauer analysiert. Es wird deutlich, dass der Adressat um die negativen Informationen weiß und vom Unternehmen erwartet, dass er diese negativen, relevanten Informationen erhält.
 
54
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 13.
 
55
Vgl. Haller/Ernstberger: Global Reporting Initiative – Internationale Leitlinien zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten, S. 2522.
 
56
Mit dem Begriff Branchenprimus ist hier ein Best Practice-Unternehmen gemeint, das im Nachhaltigkeitsbereich eine Vorreiterrolle einnimmt. Das Auffnden eines solchen Best Practice-Unternehmens wird z.B. durch die Auszeichnung eines Berichts erleichtert. Beispielhaft seien hier die Econ Awards erwähnt, die vom Econ Verlag und dem Handelsblatt verliehen werden.
 
57
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 14.
 
58
Vgl. ebd., S. 39.
 
59
Vgl. ebd., S. 15.
 
60
Vgl. ebd., S. 16.
 
61
Vgl. ebd., S. 16.
 
62
Ebd., S. 17.
 
63
Im ökologischen Bereich kann das Unternehmen z.B. das EMAS, welches auch EU-Öko-Audit genannt wird, anwenden. Hierbei handelt es sich um ein von der EU entwickeltes System, welches zum einen den Unternehmen das Umweltmanagement erleichtern soll und zum anderen eine Umweltbetriebsprüfung ermöglichen soll. Dazu werden z.B. die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Unternehmen definiert, die Umweltpolitik festgelegt und ein Umweltprogramm mit konkreten Zielen zur Verbesserung der betrieblichen Umweltsituation aufgestellt. Zur Vertiefung, vgl. Baumann et al.: Betriebliche Umweltmanagementsysteme.
 
64
Eine nähere Erläuterung zur Prüfung von GRI-Berichten erfolgt in Kapitel 3.4.4.
 
65
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 17.
 
66
Eine ausführliche Darstellung dieser IFRS-Grundsätze erfolgt in Abschnitt 4.6.2. Das hierbei auftretende Spannungsfeld wird in Abschnitt 4.6.2.3 diskutiert.
 
67
Vgl. Haller/Ernstberger: Global Reporting Initiative – Internationale Leitlinien zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten, S. 2522.
 
68
Der Managementansatz gehört zu den Standardangaben und wird in Teil 2 der Leitlinien erläutert. Vgl. Abschnitt 3.4.
 
69
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 17 f.
 
70
Abbildung 3.1 zeigt, dass ein solches Protokoll ebenfalls zum GRI-Framework gehört. Vgl. dies.: GRI Boundary Protocol.
 
71
Vgl. dies.: Sustainability Reporting Guidelines, S. 4.
 
72
Vgl. ebd., S. 40.
 
73
Vgl. ebd., S. 39.
 
74
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 19.
 
75
Vgl. ebd., S. 24.
 
76
Vgl. ebd., S. 20.
 
77
Die GRI betrachtet die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht als reine Veröffentlichung von Informationen zu ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen / sozialen Sachverhalten, sondern als einen laufenden Prozess und ein Instrument, das dem Unternehmen dazu dient, seine Strategie festzulegen, Aktionspläne umzusetzen und Ergebnisse zu bewerten. Vgl. ebd., S. 6.
 
78
Vgl. ebd., S. 20.
 
79
In diesem Abschnitt steht somit die den Jahresabschluss ergänzende Funktion für den Kapitalgeber im Mittelpunkt, da hier Informationen finanzieller Auswirkungen vermittelt werden sollen, die durch den Jahresabschluss nicht abgedeckt werden, die jedoch die Entscheidungen der Kapitalgeber beeinflussen können.
 
80
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 21.
 
81
Vgl. ebd., S. 21.
 
82
Vgl. Abschnitt 3.3.1.
 
83
Vgl. Abschnitt 3.3.3.
 
84
Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 22.
 
85
Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 22.
 
86
Zur weitergehenden Erläuterung der Befangenheit des Prüfers im Rahmen der Abschlussprüfung sei exemplarisch verwiesen auf Herkendell: Regulierung der Abschlussprüfung und auf Ewert: Unabhängigkeit und Befangenheit.
 
87
Dazu zählt beispielsweise der Aufsichtsrat in einer Kapitalgesellschaft.
 
88
In der Originalversion der Leitlinien spricht die GRI vom höchsten Leitungsorgan. Bei den Kapitalgesellschaften, die im Rahmen dieser Arbeit betrachtet werden, entspricht dieses höchste Leitungsorgan dem Vorstand.
 
89
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 22.
 
90
Problematisch kann die Entlohnung des Managements anhand wirtschaftlicher Ziele sein, wenn die Referenzgrößen – wie der Aktienkurs – Schwankungen unterliegen, die einzig auf gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen beruhen. In diesen Fällen wird der Vergleich zwischen der Leistung des Managements bzw. der wirtschaftlichen Leistung des Unternehmens und seiner Vergütung verzerrt, da diese Schwankungen nicht leistungsinduziert sind. Vgl. hierzu kritisch Wenger/Knoll: Aktienkursgebundene Management-Anreize: Erkenntnisse der Theorie und Defizite der Praxis.
 
91
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 23.
 
92
Vgl. United Nations: Rio Declaration on Environment and Development. Wie diese Deklaration in Bezug zur GRI einzuordnen ist, wird im Rahmen der Historie der GRI in Abschnitt 3.2 skizziert.
 
93
Vgl. Reinisch: Nachhaltige Entwicklung seit der Rio-Konferenz 1992, S. 137–148.
 
94
United Nations: Rio Declaration on Environment and Development.
 
95
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 23.
 
96
An dieser Stelle liegt der Fokus der Berichterstattung auf der Ebene des Unternehmens und nicht auf der Ebene einzelner Personen der Geschäftsführung.
 
97
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 24.
 
98
Nach Meinung der GRI kommen hierzu in Frage: „This could include surveys, focus groups, community panels, corporate advisory panels, written communication, management/union structures, and other vehicles. The organization should indicate whether any of the engagement was undertaken specifically as part of the report preparation process.“ Ebd., S. 24.
 
99
Der Begriff des Kern- bzw. Zusatzindikators wurde bereits im Rahmen des Prinzips der Wesentlichkeit eingeführt. Vgl. Abschnitt 3.3.1.1.
 
100
Die GRI hat diese Kernindikatoren mit Hilfe des Stakeholderdialogs definiert. Vgl. hierzu Abschnitt 3.2. Somit handelt es sich um Indikatoren, die von der Gruppe der Adressaten eines Nachhaltigkeitsberichts als wesentlich eingestuft werden. Die hier vorgenommene Klassifikation lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass Zusatzindikatoren nicht von einigen Unternehmen bzw. ihren Stakeholdern als wesentlich eingestuft werden können. Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 24.
 
101
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 7.
 
102
Vgl. dies.: GRI Portal – Sector Supplements.
 
103
Im Rahmen der Kategorie Strategie & Analyse sollte bereits ein kurzer Überblick über die Risiken und Chancen gegeben werden, die das Unternehmen als Ganzes betreffen. Innerhalb des Managementansatzes soll der Ansatz des Unternehmens für das Management von Nachhaltigkeitsthemen, die mit Chancen und Risiken verbunden sind, dargestellt werden.
 
104
Vgl. Haller/Ernstberger: Global Reporting Initiative – Internationale Leitlinien zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten, S. 2523.
 
105
Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 24.
 
106
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 25.
 
107
Vgl. hierzu Tabelle 3.2.
 
108
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 25.
 
109
Vgl. ebd., S. 26.
 
110
Wie genau bei der Messung der jeweiligen Leistung vorzugehen ist, wird durch die noch folgende Darstellung der Indikatorprotollsätze in Abschnitt 3.4.3 beschrieben.
 
111
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 27.
 
112
RWE AG:Wann, wenn nicht jetzt. Zukunftsorientiertes Handeln – daran werden wir gemessen. Unsere Verantwortung. Bericht 2007, S. 35.
 
113
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 28.
 
114
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 29.
 
115
In der englischen Originalversion der GRI-Leitlinien werden diese Leistungsindikatoren als Social Indicators bezeichnet. Die offzielle deutsche Version der GRI-Leitlinien weist diese Indikatoren als „gesellschaftliche / soziale Leistungsindikatoren“ aus.
 
116
Vgl. Tabelle 3.2.
 
117
Die International Labour Organization ist seit 1946 eine Sonderorganisation der UN und hat 181 Mitgliedsstaaten. Vgl. hierzu auch International Labour Organization: International Labour Organization – Home.
 
118
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 30.
 
119
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 31.
 
120
Vgl. ebd., S. 32.
 
121
Bayer AG: Bayer: Science For A Better Life – Bayer-Nachhaltigkeitsbericht 2007, S. 71.
 
122
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 33.
 
123
Vgl. ebd., S. 34.
 
124
Daimler AG: 360 GRAD – Fakten zur Nachhaltigkeit 2009, S. 68.
 
125
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 35.
 
126
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 36.
 
127
In der offziellen deutschen Version der GRI-Leitlinien wurden die Protocols mit dem deutschen Wort „Protokolle“ übersetzt. Gemeint ist kein Protokoll im Sinne einer Niederschrift, sondern eine Anleitung zu einem Verfahren mit einer bestimmten Abfolge.
 
128
Vgl. Global Reporting Initiative: GRI Boundary Protocol.
 
129
Vgl. dies.: Sustainability Reporting Guidelines, S. 4.
 
130
Auch das IASB hat eigens zur Auslegung von Rechnungslegungsregeln das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) gegründet, welches zu den einzelnen Standards Interpretationen herausgibt, sofern einige Standards unterschiedlich oder falsch interpretiert werden können oder neue Sachverhalte in den bestehenden Standards nicht ausreichend behandelt werden. Vgl. hierzu International Accounting Standards Committee Foundation: About the International Financial Reporting Interpretations Committee. Zusätzlich kann im gleichen Kontext auf nationaler Ebene das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) genannt werden, welches sich als Bindeglied zwischen den deutschen Anwendern der IFRS und dem IFRIC sieht. Vgl. hierzu Schreiber: RIC – Bindeglied zwischen deutschen IFRS-Anwendern und IFRIC.
 
131
Vgl. Woods: The Global Reporting Initiative, S. 65.
 
132
Vgl. Global Reporting Initiative: Indicator Protocols Set: Economic, S. 7.
 
133
IAS 19 unterscheidet im Rahmen der Versorgungsverpflichtungen ebenfalls zwischen sog. Defined Benefit Plans und Defined Contribution Plans. Vertiefend zur Bilanzierung von Pensionszusagen sei beispielsweise auf Pellens et al.: Internationale Rechnungslegung, S. 445–469 oder auf Neuhaus: Auslagerung betrieblicher Pensionszusagen – Eine ökonomische Analyse der Motive und Durchführungsformen verwiesen.
 
134
In der Definition zu diesem Indikatorprotokoll steht, dass unter der sog. vollen Deckung ein Vermögen der betrieblichen Altersvorsorge zu verstehen ist, welches die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für die Leistungen der Altersvorsorge entweder erfüllt oder übersteigt.
 
135
Global Reporting Initiative: Indicator Protocols Set: Economic, S. 7.
 
136
Ebd., S. 5. Inzwischen hat der IFRS 8 Operating Segments den IAS 14 Segment Reporting ersetzt. Der IFRS 8 ist verbindlich für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
 
137
Vgl. ebd., S. 8.
 
138
Das Recyclingeinsatzmaterial wird von der GRI im Rahmen der Anleitung zur Erstellung des Indikators EN2 explizit definiert. Hierbei handelt es sich um Material, das substitutiv für Neumaterial aus internen oder externen Quellen verwendet, erhalten oder bezogen wird. Der Begriff wird durch die Forderung eingeschränkt, dass es sich nicht um Nebenprodukte oder andere Substanzen handeln darf, die aus den Produktionsvorgängen des berichtenden Unternehmens stammen.
 
139
Zur Erläuterung der Primärrohstoffe innerhalb des Produktkreislaufs vgl. Sterr: Industrielle Stoffkreislaufwirtschaft im regionalen Kontext – Betriebswirtschaftlich-ökologische und geographische Betrachtungen in Theorie und Praxis, S. 106. In den GRI-Leitlinien wird anstelle von Primärrohstoffen der Begriff Neumaterial verwendet.
 
140
Hierbei wird auf die Werte zurückgegriffen, die für den Indikator EN1 berechnet wurden.
 
141
Vgl. Global Reporting Initiative: Indicator Protocols Set: Environment, S. 6.
 
142
Die GRI definiert die Teilnahme an der politischen Meinungsbildung als organisierte und koordinierte Aktivitäten mit dem Ziel, die Politik einer Regierung zu beeinflussen.
 
143
Unter Lobbyarbeit versteht die GRI die Bemühungen, Personen, die ein politisches Amt innehaben oder dafür kandidieren, zu überzeugen bzw. zu beeinflussen, sich für bestimmte politische Ansichten oder für politische Entscheidungen einzusetzen. Diese Definition umfasst zum einen das Lobbying bei diversen Regierungsebenen und zum anderen das Lobbying bei internationalen Institutionen.
 
144
Vgl. Global Reporting Initiative: Indicator Protocols Set: Society, S. 7.
 
145
Vgl. dies.: GRI Application Levels, S. 1.
 
146
Vgl. ebd., S. 1 f.
 
147
Vgl. Global Reporting Initiative: GRI Application Levels, S. 2.
 
148
In ihrer Studie, die sich mit der Frage der erhöhten Glaubwürdigkeit durch Testate beschäftigt, sehen Clausen und Loew die Testierung eines Nachhaltigkeitsberichts als eine Option, um die Glaubwürdigkeit zu erhöhen. Die Testierung ist nach ihrer Meinung im Kontext anderer interner und externer Prüfungen zu sehen. Vgl. Clausen/Loew: Mehr Glaubwürdigkeit durch Testate? Internationale Analyse des Nutzens von Testaten in der Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichterstattung, S. 77.
 
149
Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 38.
 
150
Vgl. dies.: GRI Application Levels, S. 4.
 
151
Dargestellt werden die Inhalte des IDW PS 821 in Institut der Wirtschaftsprüfer: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung oder prüferischer Durchsicht von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit (IDW PS 821) in Verbindung mit dass.: Aufhebung des IDW Prüfungsstandards: Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Umweltberichtsprüfungen.
 
152
Vgl. Woods: The Global Reporting Initiative, S. 64.
 
153
Diese Überprüfung der Anwendungsebene stellt eine der Einnahmequellen der GRI dar.
 
154
Vgl. Gordon: The Global Reporting Initiative. Meeting Reporters’ Needs, S. 12.
 
155
Die Veröffentlichung bezieht sich sowohl auf die Online- als auch auf die Printberichte.
 
156
Vgl. Global Reporting Initiative: GRI Application Levels, S. 3.
 
Metadaten
Titel
Leitlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
verfasst von
Julia Lackmann
Copyright-Jahr
2010
Verlag
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8632-0_3