2003 | OriginalPaper | Buchkapitel
Personalkosten und Steuern
verfasst von : Dr. Gottfried Bähr, Dr. Wolf F. Fischer-Winkelmann
Erschienen in: Buchführung und Jahresabschluss
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Als Entgelt für die dem Unternehmer zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung erhalten die Arbeiter Löhne und die Angestellten Gehälter. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zahlung von Löhnen und Gehältern stets Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ordnungsgemäß zu errechnen, einzubehalten und an die zuständigen Stellen (Sozialversicherungsträger, Finanzamt) abzufihren. Der Arbeitgeber muß fir jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen (vgl. § 41 EStG). Auf den Lohnkonten werden neben den genauen Personalien sämtliche Bezüge und die darauf entfallenden Abzugsbeträge festgehalten und nachgewiesen. Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die letzte eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren (Verjährungsfrist: 5 Jahre). Die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt nehmen regelmäßig Prüfungen der Lohn- und Gehaltsunterlagen vor und gewähren sich gegenseitig Amtshilfe.