Dieses Buch behandelt die beiden großen Gebiete, die man unter dem Oberbegriff „Juristische Aspekte eines Qualitätsmanagements“ zusammenfassen kann; behandelt werden die Produzenten- und die Produkthaftung und die Bedeutung der Qualitätssicherungsvereinbarungen, wie sie zwischen Herstellern und Zulieferanten in heutiger Zeit geschlossen werden.
Unter Produkthaftung oder Produzentenhaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Folgeschäden im Zusammenhang mit der Benutzung seiner Produkte. Es geht bei der Produkt- bzw. Produzentenhaftung nicht um das Einstehen für die Gebrauchsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit der Ware, sondern um den Ausgleich von Folgeschäden, die sich infolge fehlerhafter bzw. unnötig gefährlicher Waren einstellen.
Es dürfen nur solche Produkte für den Vertrieb hergestellt werden, die von ihrer Konstruktion her gewährleisten, dass sie vom durchschnittlichen Benutzer gefahrlos verwendet werden können.
Der Hersteller muss sich genauestens überlegen, wer sein Produkt üblicherweise benutzen wird und welche Einsatzbedingungen zu erwarten sind. Er muss die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe genauestens kennen.
Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören auch und insbesondere die technischen Regelwerke (überbetrieblichen technischen Normen). Es besteht dabei keine Allgemeinverbindlichkeit technischer Normen.
Zentraler Begriff des ProdHaftG (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – ProdHaftG vom 15. 12. 1989) ist der des „Fehlers“. Bereits das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts, verbunden mit einem kausal darauf beruhenden (erstattungsfähigen) Schaden, führt zur Haftung.
Auch das Vertragsrecht gewährt Ansprüche auf Ersatz des sog.Mangelfolgeschadens.Grundsätzlich liegt in der mangelbehafteten Hauptleistung eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB begründet, die dem Geschädigten, sofern die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte (§ 276 BGB), einen Anspruch auf Schadensersatz gewährt, und zwar auch für die Schäden, die an anderen Rechtsgütern als an den gekauften bzw. hergestellten Waren eintreten (siehe Bilder 2 und 3).
QS-Vereinbarungen sind Verträge, die der Hersteller mit seinen Zulieferunternehmen abschließt. Sie bilden die rechtliche Grundlage, auf der der arbeitsteilige Produktionsprozess vollzogen wird. Diese Rahmenverträge bestehen unabhängig von den einzelnen kauf- oder werklieferungsvertraglichen Bestellaufträgen (bzw. Lieferabrufen bei Just-intime- Lieferbeziehungen).