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2023 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Überblick über die Theorie der Bankenregulierung

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Zusammenfassung

Finanzkrisen sind ein internationales Problem, welches regelmäßig auftritt und mit dem Regulierungsbehörden international unterschiedlich umgehen. Dieses Kapitel gibt einen Überblick zur Theorie der Bankenregulierung. Ziel ist, den Forschungsgegenstand – den Diskurs um Eigenkapitalanforderungen bei Banken – herauszuarbeiten.

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Fußnoten
1
Siehe z. B. die europäische Umsetzung von Basel III in der Verordnung 575/2013, EU (2013b, Art. 25).
 
2
Der Datensatz ist verfügbar unter: https://​www.​worldbank.​org/​en/​research/​brief/​BRSS. Zu dieser Variable siehe auch Barth (2019) und Anginer et al. (2019).
 
3
Die Datenquelle ist Tilly (2001, S.14).
 
4
Für eine heterodoxe Sichtweisen siehe Werner (2014) und den Kommentar hierzu von Rendahl und Freund (2019).
 
5
Von den Anwesenden wurde dieses Vorhaben als „Untersuchungskommission gegen die Großbanken“ (Hartung, 1910, S. 7) aufgefasst.
 
6
Crouhy et al. (2000) und Crouhy et al. (2001) geben einen Überblick, wie Banken Risikoprämien für Kredite berechnen.
 
7
Zu Diversifikation siehe Markowitz (1968) und zu einem geschichtlichen Überblick siehe Rubinstein (2002). Diamond (1984, S. 404 ff.) unterteilt in zwei Arten: Diversifikation kann sowohl entstehen, indem Risiko aufgeteilt wird, aber auch indem zusätzliches Risiko hinzugefügt wird.
 
8
Banken betreiben nicht nur Diversifikation, sondern gestalten auch mit weiteren Maßnahmen ihr Bankrisiko, zum Beispiel Monitoring (vgl. Diamond, 1984).
 
9
Solch eine Bilanz, die ihre Positionen in Relation zu einer Basisgröße ausweist, wird auch Common Size Balance Sheet bezeichnet.
 
10
Eine erste Kritik über diese Auffassung siehe die Rezession von Nicklisch (1935) zu Schmalenbach (1933). Deutsche Bilanztheorie benutzt für die finanzierungstheoretische Auffassung auch die Terminologie Zerschlagungsstatik (Gone Concern) und für die kaufmännische Auffassung die Terminologie Fortführungsstatik (Going Concern).
 
11
So zeigt die Literatur um Preinreich (1937) und Modigliani und Miller (1958), dass unter bestimmten Voraussetzungen eine finanztheoretische und eine kaufmännische Auffassung von Eigenkapital äquivalent sind.
 
12
Zum Beispiel gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung oder anderen Verfahren zur Unternehmensbewertung.
 
13
Die Kommentarliteratur zum HGB spricht hier auch von Eigenkapital verbandsrechtlicher Natur. Ein konkretes Beispiel ist das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft.
 
14
Hartmann-Wendels et al. (2015, S. 301) unterscheidet den Eigenkapitalbegriff in drei Auffassungen: ökonomisches Eigenkapital, aufsichtsrechtliches Eigenkapital, bilanzielles Eigenkapital.
 
15
Ein Überblick zu den Novellen des KWG findet sich in (Büschgen, 2013, S. 51 f.).
 
16
Siehe z. B. die Stellungnahme der Arbeitsgruppe von Professoren aus der Bankbetriebslehre/Finanzierung des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft, Philipp et al. (1981).
 
17
Das Adjektiv „haftendes“ suggeriert ein Vermögensgegenstand, der den Geschädigten zur Verfügung stünde. Rudolph (1991, S. 36 f.) bringt den Begriff mit Werbung und Repräsentation der Bank in Verbindung. Er teilt das Eigenkapital in Anlehnung an Basel I gedanklich in zwei Gruppen auf und grenzt sie mit den Adjektive „hart“ und „weich“ gegeneinander ab (vgl. Rudolph, 1991, S. 70 f.).
 
18
Ein Nebenziel von Basel war, dass eine wettbewerbsneutrale Gleichbehandlung über Länder hinweg gegeben sein sollte. Die Literatur benutzt das Schlagwort „Level Playing Field“ (vgl. Basel II EN (2001), Morrison und White (2009), Schoenmaker (2015)).
 
19
Eine Übersicht aller vergangenen und noch geplanten Änderungen zur Capital Requirements Directive und Capital Requirements Regulation findet sich unter https://​eur-lex.​europa.​eu/​legal-content/​EN/​TXT/​?​uri=​celex%3A32013L0036 und https://​eur-lex.​europa.​eu/​legal-content/​EN/​TXT/​?​uri=​CELEX%3A32013R0575.
 
20
Siehe z. B. die Offenlegungsanforderungen für die Zusammensetzung des Eigenkapitals bei Basel III DE (2012).
 
21
Eine ähnliche Grafik findet sich bei Admati et al. (2013, S. 46), Haselmann et al. (2019, S.89) wie auch bei Walther und White (2020, S. 5600).
 
22
Auf eine Diskussion von Marktpreisrisiko und Liquiditätsrisiko wird hier und im Folgenden verzichtet. Typischerweise sind in einer Bankenkrise auch Kapitalmärkte und Interbankenmärkte nicht mehr funktionsfähig.
 
23
Zum Beispiel können diese die Abneigung des Bankeigentümers widerspiegeln, eigenes Risikokapital zu verwenden (vgl. Admati et al., 2018), eine Liquiditätsprämienspanne darstellen (vgl. DeAngelo und Stulz, 2013), als Agenturkostenprämie verstanden werden (vgl. Diamond und Rajan, 2000) oder die Knappheit des Bankvermögens (vgl. Holmström und Tirole, 1997) widerspiegeln.
 
24
Zum anderen gibt es die aus der betriebswirtschaftlichen Kapitaltheorie stammende Sichtweise, Gewinn ist eine buchhalterische Residualgröße, die aus der Differenz zwischen der Wertänderung der Aktiva und der Wertänderung der Verbindlichkeiten einer Bank basiert. In den hier vorliegenden Modellen führen beide Gewinnmaße zum selben Ergebnis (vgl. Harris und Raviv, 1991). In einem mehrperiodigen Modell wäre dies nicht der fall, denn dann verändert der Gewinn das Eigenkapital in jeder Periode. Durch Thesaurieren der Gewinne führen beide Gewinnmaße dann zu unterschiedlichen Ergebnissen.
 
25
Erstaunlich viel Literatur macht hier lediglich einen Trikolon: z. B. Monetary Policy, Externalitäten, Regulatory Capture (vgl. Boyd, 2010, S. 84) oder Monopolmacht, Informationsasymmetrie und Externalitäten (vgl. Brunnermeier et al., 2009, S. 2).
 
26
Die gleiche Argumentation findet sich auch in der Regierungsbegründung zum ersten Entwurf des KWG: „Der Entwurf sieht sein Ziel darin, die Funktionsfähigkeit des Kreditapparates zu wahren und die Gläubiger der Kreditinstitute nach Möglichkeit vor Verlusten zu schützen.“ (vgl. KWG, 1959, S. 20).
 
27
Ähnlich auch Büschgen (2013, S. 1084 ff.) . Hartmann-Wendels et al. (2015, S. 300) schreibt Eigenkapital die zwei Rollen Finanzierungs- und Haftungsfunktion zu.
 
28
Diese Argumentation findet sich zum Beispiel im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf der dritten KWG-Novelle: „Danach nehmen die Aufsichtsämter die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.“ (vgl. KWG, 1984, S. 20).
 
29
Eingängiger hat es Coase (1960) erläutert: In einer Welt in der weder Information eine Rolle spielt und es noch Transaktionskosten gibt, der Staat die soziale Wohlfahrt maximiert und es klare und durchsetzbare Verfügungsrechte gibt, kann es keine ökonomisch interessanten Problemstellungen geben. Es entsteht ein Markt, auf dem durch Tausch jeder zum bestmöglichen Ergebnis kommt.
 
30
Fisher (1930) stieß diese Diskussion an. Für einen Überblick, in welchem Bezug finanzwirtschaftliche Separationstheoreme miteinander stehen, siehe Rudolph (1983).
 
31
Er erläutert „We choose to employ a complete market, state-preference approach because it is both simple and powerful. This may seem an unusual choice, since in such a market the existence of financial intermediaries, although possible, is not essential.“ (Sharpe, 1978, S. 704).
 
32
Siehe z. B. Pfleiderer (2010) zu dieser Argumentation.
 
33
Für eine Auflistung von Eigenschaften, die einen vollkommenen Kapitalmarkt charakterisieren, siehe Guthoff (2001, S.6).
 
34
Eine ähnliche Grafik findet sich bei Hodgman (1960, S.266) bzw. Stiglitz und Weiss (1981, S. 397) im Zusammenhang mit Kreditrationierung.
 
35
So besitzen die Genossenschaftsbanken ein eigenes Sicherungssystem mit eigenen Mindestanforderungen und gegenseitigen Garantien.
 
36
Selbst Tobin (1969) erkennt, dass man sich bei einer modelltheoretischen Analyse zu einer Kapitaltheorie immer Prämissenkritik aussetzt. Denn ein Modell trifft auf der einen Seite restriktive Annahmen, die der Empirie zuwider sind. Auf der anderen Seite aber soll ein Modell noch rechnerisch nachvollziehbar und möglichst flexibel sein.
 
37
Dabei ist allerdings unklar, was soziale Kosten im Bankenkontext genau sind und wie man diese messen kann. Eine bekannte Kritik zur Vorstellung à la Coase (1960) ist, dass die sozialen Kosten a priori bekannt sein müssen (vgl. Calabresi, 1968; McCloskey, 1998). Der Punkt ist, dass man ein Ideal – eine erstbeste Lösung, was der Missstand ist und wie es besser geht – vor Augen haben muss. Der akademische Diskurs führt zur eingängigen Handlungsmaxime à la Lipsey und Lancaster (1956): Eine angemessene Eigenkapitalanforderung hat eine zweitbeste Lösung vor Augen.
 
Metadaten
Titel
Überblick über die Theorie der Bankenregulierung
verfasst von
Stefan Mayer
Copyright-Jahr
2023
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-41510-5_2