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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Wesentliche Grundlagen kaufmännischer Rechnungslegung (I): Buchführung und Jahresabschluss

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Zusammenfassung

Gewerbliche Unternehmen sind zu permanenterBuchführung und periodischer Konsolidierung der Buchungen in Form von Jahresabschlüssen am Ende jedes Geschäftsjahrs verpflichtet. Es sind zwei Zahlenwerke, nämlich die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die als wesentliche Bestandteile jedes Jahresabschlusses das Ergebnis dieser Konsolidierung abbilden. In diesem Kapitel soll ein erster Eindruck davon vermittelt werden, wie Geschäftsvorfälle zu buchen und wie die einzelnen Buchungen zu konsolidieren sind.

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Fußnoten
1
Gemäß § 6 Abs. 1 HGB finden „die im betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften … auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.“
 
2
Dies folgt aus § 3 Abs. 1 AktG.
 
3
Dies folgt aus § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG.
 
4
Dies folgt aus Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG; für die Rechnungslegung von SE ordnet zudem Art. 61 SE-VO die grundsätzliche Geltung der auch für AG geltenden gesetzlichen Vorschriften an.
 
5
Dies folgt aus § 13 Abs. 3 GmbHG.
 
6
UG (haftungsbeschränkt) sind GmbH, für die einige Besonderheiten gelten (vgl. dazu insbesondere § 5a GmbHG).
 
7
Dies folgt aus § 17.2 GenG.
 
8
Dies folgt aus Art. 8 Abs. 1 c) ii) SCE-VO i.V.m. § 17 Abs. 2 GenG; für die Rechnungslegung von SCE gelten zudem vorrangig Art. 68 ff. SCE-VO.
 
9
Dazu insbesondere § 172 VAG.
 
10
Wortlaut von § 238 Abs. 1 HGB.
 
11
Zur Zulässigkeit EDV-gestützter Buchführung z. B. Störk/Lewe in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage 2020, § 238 HGB, Rdnr. 124 ff.
 
12
Vgl. dazu z. B. Störk/Lewe in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage 2020, § 238 HGB, Rdnr. 95.
 
13
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Die wichtigsten Ausnahmen werden im weiteren Verlauf dieses Werks dargestellt.
 
14
Die Begriffe „Schulden“ und „Verbindlichkeiten“ werden im Rahmen dieses Werks synonym genutzt.
 
15
Dieses in der Rechnungslegung des Unternehmens gebildete Konto ist nicht mit dem von der Bank für das Unternehmen geführten Bankkonto zu verwechseln, auch wenn der Stand auf beiden Konten derselbe ist.
 
16
In einer nach § 266 HGB gegliederten Bilanz einer Kapitalgesellschaft würde dieses passive Bestandskonto in den in § 266 Abs. 3 C IV HGB vorgesehenen Posten „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ eingehen.
 
17
Wichtig für das Verständnis in diesem Zusammenhang ist: Der Stand auf dem passiven Bestandskonto „Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten“ wäre EUR 10.000 und nicht „- (minus) EUR 10.000“. Eine mit aktiven und passiven Bestandskonten funktionierende, sogenannte „doppelte“ Buchführung kommt ohne negative Zahlen aus.
 
18
Dazu § 362 BGB: Die Erfüllung einer Verbindlichkeit führt zu deren Erlöschen.
 
19
Dazu § 242 Abs. 3 HGB: „Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.“
 
20
Vgl. dazu § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB: „Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.“
 
21
Der Begriff „Bilanzsumme“ wird in § 267 Abs. 4a HGB definiert.
 
22
Die Eigenkapitalquote ist der Quotient aus Eigenkapital und Bilanzsumme und dient als Indikator (einer von vielen) für die Bonität (Kreditwürdigkeit) eines Unternehmens. Je höher die Eigenkapitalquote eines Unternehmens ist, desto höher wird – zumindest tendenziell – dessen Kreditwürdigkeit eingeschätzt.
 
23
Dazu § 267 HGB.
 
24
Vgl. dazu z. B. § 274a HGB.
 
25
So ausdrücklich § 244 HGB.
 
26
Dies gilt für diejenigen Personengesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person mittelbar oder unmittelbar auf Grundlage von § 128 HGB unbeschränkt persönlich haftet, also z. B. für GmbH & Co. KG, deren einzige persönlich haftenden Gesellschafter GmbH sind.
 
27
Dies gilt für Personengesellschaften, für deren Verbindlichkeiten mittelbar oder unmittelbar mindestens eine natürliche Person auf Grundlage von § 128 HGB unbeschränkt persönlich haftet.
 
28
Wortlaut von § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB.
 
29
Wortlaut von § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB.
 
30
Wortlaut von § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
 
31
Wortlaut von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
 
32
So z. B. Merkt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 40. Auflage 2021, § 252, Rdnr. 8; Hommel/Berndt, DStR 2000, S. 1745 ff.
 
33
Dazu z. B. BFH, Urteil vom 30.05.1962 (I 199/60).
 
34
Umsatzsteuer kann und soll im Rahmen dieser Übungsaufgabe 2 (noch) außer Betracht bleiben.
 
35
Wortlaut von § 1 Abs. 1 HGB.
 
36
Wortlaut von § 1 Abs. 2 HGB.
 
37
Der Grund dafür, dass die Gewerblichkeit des Geschäftsmodells ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des HGB ist, liegt in § 1 Abs. 2 HGB: „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, ….“
 
38
Vgl. dazu z. B. § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG.
 
39
Vgl. dazu z. B. auch die in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG enthaltende Definition des Begriffs „Gewerbebetrieb“. Dort erfolgt ebenfalls in erster Linie eine Abgrenzung von der Land- und Forstwirtschaft und den freien Berufen. Allerdings wird in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG davon ausgegangen, dass es neben den selbstständigen Gewerbetreibenden, den selbstständigen Land- und Forstwirten und den selbstständigen Freiberuflern zusätzlich auch noch eine vierte, „andere selbständige Arbeit“ (Wortlaut von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) gibt.
 
40
Dazu § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB.
 
41
Vgl. dazu § 362 Abs. 1 BGB: „Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.“
 
42
Im Rahmen einer nach § 266 HGB gegliederten Bilanz wäre das passive Bestandskonto „Verbindlichkeit Systemhaus“ in dem in § 266 Abs. 3 C Nr. 4 HGB vorgesehenen Posten „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ konsolidiert.
 
43
Vgl. dazu erneut § 362 BGB: Eine Forderung erlischt, wenn die Schuldnerin – hier die Käuferin der Villa – diese erfüllt.
 
44
Im Rahmen einer nach § 266 HGB gegliederten Bilanz wäre die Forderung gegen die Käuferin in dem in § 266 Abs. 2 B II 1. HGB vorgesehenen Posten „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ konsolidiert.
 
45
Mit der Folge, dass die Forderung gegen die Käuferin ausgebucht (= Abgang) wird.
 
46
Wortlaut von § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB.
 
47
Dazu § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
 
48
Zur Erinnerung: Umsatzsteuerrechtliche Fragen haben nach der Aufgabenstellung an dieser Stelle (noch) außer Betracht zu bleiben.
 
49
Sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Fragen sind nach der Aufgabenstellung an dieser Stelle (noch) außer Betracht zu lassen.
 
50
Dazu § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB.
 
51
Dazu § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB.
 
52
Vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB.
 
53
Dazu insbesondere auch § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG.
 
54
Dazu § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG.
 
55
Vgl. dazu § 8 AO.
 
56
Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG.
 
57
Dem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, ob I neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG noch andere Arten von Einkünften erzielt. Das EStG kennt insgesamt 7 Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG). Erzielt ein/e Steuerpflichtige/r mehrere Einkunftsarten, werden diese zur „Summe der Einkünfte“ (dazu § 2 Abs. 3 EStG) addiert. Die „Summe der Einkünfte“ bildet dann die Grundlage zur Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, dem sogenannten „zu versteuernden Einkommen“, entsprechend den weiteren, in § 2 EStG geregelten Schritten. Eine weitergehende Einführung in die Einkommensteuer erfolgt in Kap. 10.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Baumbach, Adolf, Hopt, Klaus, Kumpan, Christoph, Leyens, Patrick, Merkt, Hanno, und Roth, Markus. 2021. Handelsgesetzbuch, 40. Aufl. zit.: Bearbeiter in Baumbach und Hopt, Handelsgesetzbuch, 40. Aufl. 2021, §, Rdnr. Baumbach, Adolf, Hopt, Klaus, Kumpan, Christoph, Leyens, Patrick, Merkt, Hanno, und Roth, Markus. 2021. Handelsgesetzbuch, 40. Aufl. zit.: Bearbeiter in Baumbach und Hopt, Handelsgesetzbuch, 40. Aufl. 2021, §, Rdnr.
Zurück zum Zitat Grottel, Bernd, Schmidt, Stefan, Schubert, Wolfgang, und Störk, Ulrich, Hrsg. 2020. Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl., zit.: Verfasser in Beck’scher Bilanz-Kommentar, §, Rdnr. Grottel, Bernd, Schmidt, Stefan, Schubert, Wolfgang, und Störk, Ulrich, Hrsg. 2020. Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl., zit.: Verfasser in Beck’scher Bilanz-Kommentar, §, Rdnr.
Zurück zum Zitat Hommel, Michael, und Berndt, Thomas. 2000. Wertaufhellung und funktionales Abschlussstichtagsprinzip, DStR 2000, 1745 ff., zit.: Hommel und Berndt, DStR 2000, S. Hommel, Michael, und Berndt, Thomas. 2000. Wertaufhellung und funktionales Abschlussstichtagsprinzip, DStR 2000, 1745 ff., zit.: Hommel und Berndt, DStR 2000, S.
Metadaten
Titel
Wesentliche Grundlagen kaufmännischer Rechnungslegung (I): Buchführung und Jahresabschluss
verfasst von
Nicolai Schädel
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34607-2_2

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