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Open Access 2024 | Open Access | Buch

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Der patentrechtliche Schutz von Daten und seine Grenzen

Gleichzeitig ein Beitrag zum Erfordernis der Technizität informationsbezogener Erfindungen sowie der Körperlichkeit von Erzeugnissen im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG

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Über dieses Buch

Daten verfügen als digitale Güter über enormes Innovationspotential. Die Möglichkeit der Patentierung von Daten ist jedoch bisher weitgehend unerforscht. Ausgehend von einem patentrechtlich definierten Datenbegriff entwickelt Dr. jur. Fabian Landscheidt in diesem Open-Access-Buch daher praxistaugliche, verfassungskonforme und mit der aktuellen Entscheidungspraxis der deutschen und europäischen Spruchkörper in Einklang stehende Fallgruppen zur Datenpatentierbarkeit. Gleichzeitig durchleuchtet er dabei kritisch die Konzepte der Technizität von Erfindungen sowie der Körperlichkeit von Verfahrens- und Sacherzeugnissen im Grenzbereich zwischen Mensch- und Maschinen-Kommunikation.

Dies ist ein Open-Access-Buch.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Open Access

Kapitel 1. Einleitung
Zusammenfassung
Daten sind digitale Güter. Der rechtliche Schutz von Daten ist jedoch bisher weder in der deutschen noch in der europäischen Rechtsordnung einheitlich geregelt. Die rechtliche Teilabdeckung des Schutzes von Daten ist insbesondere im Patentrecht mit einem gewissen Maß an Rechtsunsicherheit verbunden. Ziel der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, die Grundsätze der Patentierbarkeit zur Erfindung nach § 1 PatG / Art. 52 EPÜ und zur erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG / Art. 56 EPÜ auf Daten und Informationen anzuwenden. Anhand eines patentrechtlichen Datenbegriffes sollen insbesondere die Konzepte der Technizität von Erfindungen sowie der Körperlichkeit von Verfahrens- und Sacherzeugnissen kritisch durchleuchtet werden. Das Ergebnis der Arbeit sollen praxistaugliche und verfassungskonforme Fallgruppen zur Datenpatentierbarkeit darstellen, die mit der aktuellen Entscheidungspraxis der deutschen und europäischen Spruchkörper in Einklang stehen.
Dr. jur. Fabian Landscheidt

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Kapitel 2. Hauptteil
Zusammenfassung
Bei Daten im patentrechtlichen Sinne handelt es sich um maschinenlesbar codierte Informationen, die in Form elektrischer Spannungen auf einem physischen Träger gespeichert werden können. Aufgrund ihrer funktionalen Vergleichbarkeit mit Computerprogrammen lassen sich Daten als Unterkategorie des Programmbegriffs i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG / Art. 52 Abs. 2 lit. c EPÜ einordnen.  Daten weisen dann die für die Begründung des derivaten Verfahrenserzeugnisschutz notwendige sachlich-technische Prägung auf, wenn sie computerimplementiert sind und einen technischen Effekt erzeugen und/oder wenn die ihnen zugrundeliegende Information – unabhängig vom konkreten Bedeutungsgehalt – zu einer ergonomischeren Mensch-Computer-Kommunikation führt. Mit den „Computerimplementierten Daten“ einerseits und den „Mensch-Computer-Informationen“ andererseits lassen sich zwei Fallgruppen bilden, denen zur Folge Daten eine direkte und Information eine indirekte technische Wirkung auf ein technisches Mittel haben können, um somit im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit Berücksichtigung zu finden. Ist der konkrete Bedeutungsinhalt der Informationen austausch- oder ersetzbar, besteht keine Gefahr, dass einzelne Informationen durch den patentrechtlichen Schutz monopolisiert werden. Dagegen lässt sich der Sachpatentschutz von Daten weder mit der Übertragung der zum Verfahrenserzeugnisschutz entwickelten Grundsätze noch im Sinne einer Analogie zum pbp-Anspruch oder gar der Substitution des Körperlichkeitskriteriums durch technische Überlegungen einer sog. KI rechtfertigen.
Dr. jur. Fabian Landscheidt

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Kapitel 3. Schlussteil
Zusammenfassung
Daten im patentrechtlichen Sinne sind dem Verfahrenserzeugnisschutz nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG / Art. 64 Abs. 2 EPÜ zugänglich, sofern (1) sie im Rahmen eines Verfahrens neu oder abweichend von einer bisherigen Datenstruktur codiert werden, (2) ihr Zweck nicht ausschließlich darin besteht, erfasst, analysiert oder übertragen zu werden, und (3) sie ihre wesentlichen Eigenschaften, namentlich ihre mittelbar-potentielle Wahrnehmbarkeit in üblicher Form, ihre wiederholbare Nutzbarkeit sowie ihre sachlich-technische Prägung nach der Verkehrsauffassung nicht einbüßen. Daten sind dem Erzeugnisschutz gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG mangels Körperlichkeit nicht zugänglich. Das Erfordernis der Körperlichkeit erscheint dabei die letzte Bastion der physischen, anfassbaren und materialisierten Natur der Erfindung zu sein.
Dr. jur. Fabian Landscheidt
Backmatter
Metadaten
Titel
Der patentrechtliche Schutz von Daten und seine Grenzen
verfasst von
Dr. jur. Fabian Landscheidt
Copyright-Jahr
2024
Electronic ISBN
978-3-658-43119-8
Print ISBN
978-3-658-43118-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-43119-8

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