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2007 | Buch

Immobilienfinanzierung und Verbraucherschutz

verfasst von: Dr. Christian Hertel, Dr. Hervé Edelmann

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Kaum ein anderes Thema hat in jüngster Vergangenheit für mehr Unruhe in Rechtsprechung und Literatur gesorgt als die Haftung der Kreditwirtschaft im Zusammenhang mit der Finanzierung steuerinduzierter Immobilien- und Fondsanlagen. Das Buch erörtert, analysiert und bespricht die sich in diesem Bereich stellenden Rechtsfragen wie z. B. das Haustürwiderrufsrecht, das verbundene Geschäft, die Wirksamkeit von Treuhändervollmachten, die Verletzung von Aufklärungspflichten und vieles mehr. Die Autoren haben sich dabei vorwiegend an der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Das insbesondere für Praktiker geeignete Buch enthält zudem eine umfangreiche, nach Instanzen und örtlicher Zuständigkeit gegliederte Rechtsprechungsübersicht, welche es dem Leser ermöglicht, Einblick in die Judikatur "seiner" Gerichtsbarkeit zu nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Immobilienfinanzierung und Verbraucherschutz

Frontmatter
A.. Ausgewählte Fragen aus dem Bereich des Verbraucherdarlehensrechts
Auszug
Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des Gesetzes sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer (§ 491 Abs. 1 BGB). Ausnahmeregelungen vom Anwendungsbereich finden sich in § 491 Abs. 2, 3 BGB.
B.. Widerruf von Haustürgeschäften
Auszug
Anders als nach der alten gesetzlichen Regelung, nach welcher der Vertrag bis zum Verstreichen der Widerrufsfrist schwebend unwirksam war27, ist der Vertrag nunmehr bis zu dessen Widerruf als schwebend wirksam anzusehen28.
C.. Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff
Auszug
Nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen.
D.. Vertragsabschluss durch Dritte — Wirksamkeit von Vollmachten im Rahmen sog. Treuhandmodelle
Auszug
Besonderer Beliebtheit erfreuten sich — vor allem Anfang/Mitte der 90-er Jahre — Anlagemodelle, die sich dadurch auszeichneten, dass der künftige Erwerber einer Eigentumswohnung oder eines Fondsanteils eine dritte Person (Treuhänder) im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages beauftragte und umfangreich bevollmächtigte, sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Unterhaltung des Anlageobjekts stehende Verträge in seinem Namen abzuschließen. Darunter fiel nicht nur der Abschluss des Immobilienkaufvertrages bzw. — beim Erwerb von Fondsanteilen — des Gesellschaftsbeitrittsvertrages. Regelmäßig von der Vollmacht umfasst waren auch die Vornahme bzw. der Abschluss nachfolgender Rechtsgeschäfte: Finanzierungsvermittlungsverträge, Darlehensvereinbarungen, Sicherheitenverträge, Verwalterverträge, Miet- und Mietgarantieverträge, Eröffnung, Führung und Auflösung von Konten bei Kreditinstituten. Als Treuhänder fungierten in vielen Fällen juristische Personen, deren Namensbezeichnung auf eine steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft schließen ließ (z.B. „Steuerberatungsgesellschaft XY GmbH“).
E.. Haftung der Bank wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten
Auszug
Es existieren unterschiedliche Ansatzpunkte für die Haftung einer Bank im Zusammenhang mit der Verletzung von Aufklärungspflichten. Eine Verantwortlichkeit kann sich daraus ergeben, dass das Kreditinstitut selbst gegen Pflichten schuldhaft bzw. vertragswidrig verstoßen hat, weil es nicht aufgeklärt hat, obwohl es hätte aufklären müssen. Davon zu trennen ist die Frage, ob und wann eine Bank für das Fehlverhalten Dritter im Wege der Zurechnung einzustehen hat, z.B. weil ein als Erfüllungsgehilfe anzusehender Vermittler der Bank falsch oder überhaupt nicht beraten hat. Haftet schließlich der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts wegen Aufklärungsmängeln, kann der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts möglicherweise dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegen gehalten werden.
F.. Rechtsprechung des II. und XI. Zivilsenats des BGH zur Finanzierung von Immobilienfonds
Auszug
Kaum ein anderes Thema hat in jüngster Vergangenheit für mehr Unruhe bei den Instanzgerichten und in der Literatur gesorgt als die unterschiedliche Rechtsprechung innerhalb des Bundsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Finanzierung steuerinduzierter Immobilien- bzw. Fondsanlagen. Dies war darauf zurückzuführen, dass sich der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat der Fondsfinanzierungen annahm, weil die Fonds regelmäßig Gesellschaften bürgerlichen Rechts bzw. Kommanditgesellschaften bildeten und damit einen gesellschaftsrechtlichen Bezug herzustellen schienen. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hingegen war dann zuständig, wenn Gegenstand des finanzierten Geschäfts nicht der Beitritt zu einem Fonds, sondern der Erwerb einer Immobilie bildete. Dabei kam der II. Zivilsenat bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts, welches er auch bei Darlehen annahm, die grundpfandrechtlich besichert waren, zu völlig anderen Ergebnissen als der XI. Zivilsenat.
G.. Endfällige Darlehen kombiniert mit Tilgungsersatzmitteln
Auszug
Wird ein Kredit — ungeachtet etwaiger Zinssatzänderungen — in gleichbleibenden, aus Tilgungs- und Zinsanteilen bestehenden Raten, bei denen der Tilgungsanteil im Verhältnis zum Zinsanteil im Laufe der Zeit immer mehr anwächst, zurückgeführt, spricht man von einem Annuitätendarlehen. Zahlt der Kreditnehmer hingegen auf das valutierte Darlehen wätrend der Laufzeit desselben nur Zinsen und spart parallel hierzu Werte an, mittels derer er am Ende der Laufzeit des Darlehens die Valuta in einer Summe zurückführt, liegt ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsersatzmitteln vor. Diese Tilgungsersatzmittel werden regelmäßig zur Sicherheit an die Bank abgetreten.
H.. Vorfälligkeitsentschädigung
Auszug
Ist ein Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, ist der Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch außerordentliche Kündigung oder durch Aufhebungsvereinbarung generell verpflichtet, den der Bank durch diese vorzeitige Beendigung entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit das Darlehen grundpfandrechtlich besichert ist (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB). Ist der Kunde hingegen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB (früher § 609a BGB a.F.) berechtigt, das Darlehen ordentlich zu kündigen, steht der Bank ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu.
J.. Verjährung
Auszug
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt statt bisher 30 (Anspruch auf Darlehensrückzahlung) bzw. 4 Jahren (Zinszahlungen) nunmehr einheitlich nur noch 3 Jahre (§ 195 BGB). Diese kurze Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Dabei besteht Einigkeit darüber, dass das „Entstehen des Anspruchs“ i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei vertraglichen Ansprüchen mit der „Fälligkeit des Anspruchs“ gleichzusetzen ist, während dies bei deliktischen Ansprüchen (§ 852 BGB a.F. gibt es nicht mehr) nicht der Fall ist.

Rechtsprechungs- und Literaturübersicht

Frontmatter
K.. Rechtsprechungsübersicht
L.. Literatur zur Bankenhaftung bei Immobilienfinanzierungen
Metadaten
Titel
Immobilienfinanzierung und Verbraucherschutz
verfasst von
Dr. Christian Hertel
Dr. Hervé Edelmann
Copyright-Jahr
2007
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-540-29747-5
Print ISBN
978-3-540-29746-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-540-29747-5

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