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2006 | Buch

Medienrecht

Eine Einführung

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Über dieses Buch

Das Ziel dieser Einführung in das Medienrecht, die ursprünglich für die Journalisten-Weit- bildung an der Freien Universität Berlin konzipiert worden ist, besteht darin, Journalistinnen und Journalisten einen Überblick über die rechtlichen Regeln zu geben, die den normativen Rahmen ihrer beruflichen Praxis bilden. Eine möglichst genaue Kenntnis dieses Rahmens ist zum einen vonnöten, um unerwünschte Folgen des eigenen Verhaltens zu vermeiden. Da die Neigung der von der Berichterstattung Betroffenen weiter zuzunehmen scheint, ihre Rechte einzuklagen und Journalisten sowie - dienbetriebe für negative Folgen der Berichterstattung schadensersatzpflichtig zu machen, kommt es darauf an, die rechtlichen Risiken des eigenen Tuns zu minimieren. Zugleich können solche Kenntnisse aber auch dazu dienen, ungerechtfertigte Einschüch- rungsversuche zurückzuweisen und die durch Presse- und Rundfunkfreiheit gewährten Ha- lungsspielräume zugunsten von Lesern, Hörern und Zuschauern zu nutzen und so zu der freien öffentlichen Kommunikation beizutragen, die zu den zentralen Wesensmerkmalen einer freihe- lichen Gesellschaft gehört. Unter „Medienrecht“ werden hier in erster Linie die Teile der Rechtsordnung verstanden, die die Rechte und Pflichten des Journalisten im Berufsalltag betreffen. Das Organisationsrecht der elektronischen Medien wird nur insoweit berücksichtigt, wie es sich auf diese Rechte und Pfli- ten auswirkt. Die Rechtsbeziehungen zwischen Journalisten und ihren Arbeit- bzw. Auftrag- bern werden nur behandelt, soweit es um die Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke geht.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Das Ziel dieser Einführung in das Medienrecht, die ursprünglich für die Journalisten-Weiterbildung an der Freien Universität Berlin konzipiert worden ist, besteht darin, Journalistinnen und Journalisten einen Überblick über die rechtlichen Regeln zu geben, die den normativen Rahmen ihrer beruflichen Praxis bilden.

1. Recherchefreiheit und ihre Grenzen

Zu den Existenzgrundlagen einer freiheitlichen Demokratie gehören Massenmedien, die das Publikum mit den Informationen versorgen, die die Bürgerinnen und Bürger benötigen, um sich auf rationale Weise eine eigene Meinung zu allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinschaft zu bilden.1 Diesen Teil ihrer „öffentlichen Aufgabe“ können die Medien nur erfüllen, wenn sie ihrerseits die Möglichkeit haben, sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen.

2. Die Berichterstattungsfreiheit und ihre Grenzen

Verfassungsrechtlich gesichert ist die Berichterstattungsfreiheit der Massenmedien durch die Meinungsäußerungsfreiheit, die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit sowie das Zensurverbot, die durch Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrecht gewährleistet sind.

3. Der Schutz der persönlichen Ehre

Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit ihre Schranken unter anderem in dem Recht der persönlichen Ehre. Dem Schutz der persönlichen Ehre dienen vor allem die Strafvorschriften der §§ 185 ff. StGB. Zugleich stellen Ehrverletzungen unerlaubte Handlungen im Sinne des § 823 Abs. 1 und 2 BGB dar. Infolgedessen stehen dem Beleidigten auch zivilrechtliche Abwehransprüche zu. Geht die Beleidigung von einem staatlichen Hoheitsträger aus, kommt auch ein öffentlichrechtlicher Abwehranspruch in Betracht.420

4. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Zu den „Rechten anderer“, die die Freiheit der Berichterstattung in den Massenmedien begrenzen, gehört neben dem Ehrenschutz ganz zentral das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“. Es gewährt dem einzelnen Mitmenschen571 das Recht, sein Leben gegen den Einblick der Öffentlichkeit abzuschirmen. Jeder hat einen Anspruch darauf, selbst darüber entscheiden zu können, welche Informationen über sein Leben er preisgeben will, und im Übrigen von den Massenmedien in Ruhe gelassen zu werden.

5. Der Schutz des Unternehmens

Neben dem Unternehmer, der als natürliche Person denselben Persönlichkeitsschutz genießt wie Angehörige anderer Berufe, kann sich auch das Unternehmen selbst zur Wehr setzen709 gegen die unbefugte Benutzung seines Namens, seiner Embleme und Produktbezeichnungen die Veröffentlichung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstiger firmeninterner Angelegenheiten Ehrverletzungen (sonstige) geschäftsschädigende Äußerungen - auch in Form von Testberichten - und Boykottaufrufe.

6. Bildberichterstattung und Abbildungsschutz

Die rechtlichen Schranken der Bildberichterstattung lassen sich in vier Problemkreise gliedern. Zum ersten gelten gesetzliche Beschränkungen für die Aufnahme von militärischen Anlagen, Gerichtsverhandlungen und pornographischen Abbildungen (gesetzliche Fotografierverbote).836 Ferner sind Personen gegen die Verbreitung von Abbildungen, auf denen sie dargestellt sind, durch das Recht am eigenen Bild besonders geschützt. Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern, die urheberrechtlich geschützte Gegenstände zeigen, sind die Rechte des Urhebers der abgebildeten Werke zu beachten. Schließlich gibt es noch einige Fälle, in denen auch die Abbildung urheberrechtlich nicht geschützter Gegenstände Rechte des Eigentümers der abgebildeten Gegenstände verletzen kann. In diesem Kapitel werden ausschließlich die rechtlichen Schranken behandelt, die sich aus dem Inhalt der Abbildung ergeben. Informationen über den Schutz des Herstellers gegen die unbefugte Benutzung einer solchen Abbildung hingegen sind in Kapitel 8 enthalten.

7. Kriminalberichterstattung

Bei der Berichterstattung über eine Straftat ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn der tatsächliche oder mutmaßliche Täter mit Namen genannt oder abgebildet werden soll.958 Hier wird in besonders schwerer Weise in das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete959 Recht des einzelnen eingegriffen, „selbst und allein zu bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen“960 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), da sie sein - vermutliches - Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Persönlichkeit in der Regel961 „in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert“.962 Auf der anderen Seite besteht an einer sachgerechten Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und deren Vorgeschichte ein „durchaus anzuerkennendes Interesse“.963 Das daraus resultierende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des einzelnen, durch die Massenmedien nicht an den Pranger gestellt zu werden, und dem öffentlichen Interesse an sachgerechter Information auch über diesen Bereich des Zeitgeschehens bestimmt Umfang und Grenzen zulässiger Berichterstattung über kriminelles Verhalten.

8. Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz des „geistigen Eigentums“.1050 Es soll verhindern, dass jemand fremde geistige Leistungen verwertet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen.

9. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Jugend

Die Medienfreiheiten finden ihre Schranken nicht nur in den individuellen Rechten anderer, die bei der journalistischen Arbeit zu beachten sind. Grenzen gibt es auch dort, wo die Sicherheit des demokratisch verfassten Staates gefährdet oder der öffentliche Frieden gestört wird. Der Sicherung dieser Rechtsgüter dient eine Reihe von Vorschriften des Strafgesetzbuchs, die auch die Handlungsfreiheit des Journalisten begrenzen. Schließlich sind noch besondere Vorschriften zum Schutze der Jugend zu berücksichtigen.

10. Werbung in den Massenmedien

Die Entwicklung der Massenmedien ist seit Jahren dadurch gekennzeichnet, dass sie sich immer stärker aus Werbeeinnahmen finanzieren. So erzielen nicht nur Zeitungen und Zeitschriften den größeren Teil ihrer Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft,1310 auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind zunehmend auf Werbeeinnahmen angewiesen, um ihre Ausgaben decken zu können.1311 Hinzu kommt, dass mit den Anzeigenblättern und dem Privatfunk neue Konkurrenten auf den Markt gekommen sind, die sich ausschließlich aus Werbeeinnahmen finanzieren. Diese Entwicklung birgt die Gefahr in sich, dass die werbetreibende Wirtschaft auf die inhaltliche Gestaltung der Massenmedien - und damit auf die Bildung der öffentlichen Meinung - einen Einfluss erhält, der ihr in einer pluralistischen Gesellschaft nicht zukommt, die darauf angewiesen ist, dass im Prozess der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung die Auffassungen und Interessen aller gesellschaftlichen Gruppen in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit ihren Ausdruck finden („gleichgewichtige Vielfalt“).1312

11. Die Sicherung des Rechtsgüterschutzes

In den vorangegangenen Kapiteln sind die Rechtsfolgen, die sich aus Rechtsverletzungen in den einzelnen Regelungsbereichen ergeben, bereits erwähnt worden; ihre Darstellung soll in diesem abschließenden Kapitel vervollständigt und zu einem Überblick zusammengefasst werden. Ergänzt werden diese allgemeinen Instrumente des Rechtsgüterschutzes durch einen speziellen presserechtlichen Anspruch: das Recht auf den Abdruck einer Gegendarstellung. Ferner bleibt die Frage zu erörtern, wer - innerhalb und außerhalb der Redaktion - für solche Rechtsverletzungen haftet; wer also bei Rechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die Impressumspflicht sichert die Durchsetzung des Rechtsgüterschutzes dadurch, dass sie das Erscheinen anonymer Druckwerke zu verhindern sucht. Mit der Nennung des Druckers und Verlegers bzw. Herausgebers oder Autors des Druckwerks im Impressum erhält der in seinen Rechten Verletzte die Möglichkeit, sich zu wehren. Mit der Darstellung der Impressumspflicht schließt dieses Kapitel.

Metadaten
Titel
Medienrecht
Copyright-Jahr
2006
Electronic ISBN
978-3-531-90063-6
Print ISBN
978-3-531-62319-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-531-90063-6