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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

13. Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften

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Zusammenfassung

In diesem Kapitel wird die Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften in den Blick genommen. Im wesentlichen geht es um die Transparenz von Personengesellschaften für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer und die Zusammenhänge mit der kaufmännischen Rechnungslegung. Die Übungsaufgabe am Ende des Kapitels soll die dabei wirkenden Mechanismen anwendungsbezogen veranschaulichen.

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Fußnoten
1
Zivilrechtliche Inhaberin des jeweiligen Unternehmens ist die jeweilige Gesellschaft selbst.
 
2
Vgl. dazu den Wortlaut von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EstG.
 
3
Dazu z. B. BFH, Beschluss vom 03.05.1993 (GrS 3/93), DStR 1993, S. 1193 ff. (1140): „Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, davon auszugehen, daß die Unternehmereigenschaft (Mitunternehmereigenschaft) nicht nur für die "anderen" Gesellschaften, sondern auch für die OHG und die KG gilt; Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer PersGes. sind danach deren Gesellschafter, sofern sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können (…). Die Begriffe "Unternehmer" und "Mitunternehmer" sind gleichrangig. Auch der Mitunternehmer ist ein Unternehmer des Betriebs. Der Mitunternehmer unterscheidet sich vom Einzelunternehmer dadurch, daß er seine unternehmerische Tätigkeit nicht allein, sondern zusammen mit anderen (Mit–)Unternehmern in gesellschaftlicher Verbundenheit ausübt. Daraus folgt, daß bei Personenhandelsgesellschaften nicht anders als bei den sonstigen PersGes. die Gesellschafter, die Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können, die Unternehmer des Betriebs der PersGes. sind.“ Soweit die steuerrechtliche Sicht – die zivilrechtliche Beurteilung fällt anders aus (Anmerkung diesseits).
 
4
Geregelt in den §§ 705 ff. BGB.
 
5
Geregelt im PartGG.
 
6
Geregelt in den §§ 105 ff. HGB.
 
7
Geregelt in den §§ 161 ff. HGB.
 
8
Geregelt in der EWIV-VO der EU und im Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-AG).
 
9
Gemäß § 1 EWIV-AG gelten für EWIV mit Sitz in Deutschland ergänzend die für OHG geltenden Bestimmungen und EWIV geltend „als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.“
 
10
Vgl. dazu insbesondere auch §§ 161 Abs. 2, 164 Abs. 1 HGB sowie §§ 33, 34 AO.
 
11
Wortlaut von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG.
 
12
Dazu z. B. FG München, Beschluss vom 17.11.2014 (10 V 2289/14).
 
13
BFH, Beschluss vom 15.04.2010 (IV B 105/09), DStR 2010, S. 1070.
 
14
Wortlaut von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
 
15
BFH, Beschluss vom 15.04.2010 (IV B 105/09), DStR 2010, S. 1070 ff. (1071).
 
16
Wortlaut von § 179 Abs. 2 Satz 2 AO.
 
17
Die Zurechnung des Gewinns einer OHG oder KG an die Gesellschafter für Zwecke der Einkommensteuer (und auch der Körperschaftsteuer) kann zu einem Liquiditätsengpass bei Gesellschaftern führen. Denn die Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf den zugerechneten Gewinnanteil muss vom Gesellschafter zumindest im Grundsatz auch dann bezahlt werden, wenn von der Gesellschaft kein Gewinnanteil an den Gesellschafter ausgeschüttet wird, als kein „Geld an den Gesellschafter fließt“. Gesellschafter einer Personengesellschaft sind daher gut beraten, durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag sicherzustellen, dass zumindest immer in dem Umfang Entnahmen möglich sind, der erforderlich ist, um die auf den zugerechneten Gewinnanteil entfallende Steuerschuld zu erfüllen. Alternativ eröffnet § 34a EStG die Möglichkeit, auf Antrag eine sogenannte „Thesaurierungsbegünstigung“ zu erhalten (dazu im Einzelnen § 34a EStG sowie z. B. Wendt, DStR 2009, S. 106 ff.; Schiffers, GmbHR 2007, S. 841 ff.).
 
18
Dazu z. B. BFH, Urteil vom 19.04.2005 (VIII R6/04), DStR 2005, S. 1603 ff. (1604): „Nach § 179 Abs. 1 AO 1977 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in einem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligen einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist (…). Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 … werden gesondert festgestellt die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. … Mehrere Personen sind an Einkünften beteiligt, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfüllen (…). Ist dies der Fall, ist für jede Gesellschaft/Gemeinschaft ein selbstständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen (…). Denn die Personengesellschaft ist zwar nicht Subjekt der Einkommensbesteuerung, aber insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der Gesellschaft Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind; die Personengesellschaft ist Steuerrechtssubjekt bei der Einkünfteermittlung und der Einkünfteart (…).“
 
19
Vgl. dazu z. B. BFH, Beschluss vom 31.05.2010 (10 B 162/09); BFH, Urteil vom 01.07.2003 (VIII R 31/02), DStRE 2003, S. 1469 ff.; Koenig in Koenig, AO, 4. Auflage 2021, § 179, Rdnr. 17.
 
20
Wortlaut § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Abs. 2 EStG.
 
21
BFH, Urteil vom 06.07.1999 (VIII R 46/94), NZG 1999, S. 1075 ff.
 
22
Der Faktor 0,4 bildet die 40 %ige Beteiligung von A an der AB-OHG ab.
 
23
Der Faktor von 0,15 bildet den in § 23 Abs. 1 KStG geregelten Körperschaftsteuersatz von 15 % ab.
 
24
Wortlaut § 15a Abs. 1 Satz 1 EstG.
 
25
So z. B. BFH, Urteil vom 01.03.2018 (IV R16/15), DStR 2018, S. 1362 (1363).
 
26
Wortlaut § 15b Abs. 2 EStG.
 
27
Wortlaut § 15b Abs. 1 EStG.
 
28
Betriebs- und Geschäftsausstattung („BGA“) im Sinn von § 266 Abs. 2 A. II 3. HGB.
 
29
In der GuV im Posten „sonstige betriebliche Erträge“ zu konsolidieren.
 
30
Im Sinn von § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB bzw. Abs. 3 Nr. 2 HGB.
 
31
In der GuV zu konsolidieren als sonstige betriebliche Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 bzw. Abs. 3 Nr. 7 HGB).
 
32
D. h., zusätzlich zu den noch aus dem letzten Geschäftsjahr stammenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten in Höhe von EUR 57.000.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Koenig, Ulrich. Hrsg. 2021. Abgabenordnung, 4. Aufl., zit.. Bearbeiter in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, §, Rdnr. Koenig, Ulrich. Hrsg. 2021. Abgabenordnung, 4. Aufl., zit.. Bearbeiter in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, §, Rdnr.
Zurück zum Zitat Schiffers, Joachim. 2007. Unternehmenssteuerreform 2008: Sondertarif für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EstG – Fluch oder Segen?, GmbHR 2007, 841 ff., zit.: Schiffers, GmbHR 2007, S. Schiffers, Joachim. 2007. Unternehmenssteuerreform 2008: Sondertarif für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EstG – Fluch oder Segen?, GmbHR 2007, 841 ff., zit.: Schiffers, GmbHR 2007, S.
Zurück zum Zitat Wendt, Michael. 2009. „Meistbegünstigung“ des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG?, DStR 2009, S. 106 ff, zit.: Wendt, DStR 2009, S. Wendt, Michael. 2009. „Meistbegünstigung“ des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG?, DStR 2009, S. 106 ff, zit.: Wendt, DStR 2009, S.
Metadaten
Titel
Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften
verfasst von
Nicolai Schädel
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34607-2_13

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