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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Die Be- und Verarbeitung von Nicht-Unionswaren in der EU

verfasst von : Alexander Thoma, Robert Böhm, Ellen Kirchhainer, Anja Kirchner

Erschienen in: Zoll und Umsatzsteuer

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

In einer Welt internationaler Arbeitsteilung verarbeiten eine Vielzahl von EU-Unternehmen Nicht-Unionswaren in Form von Rohstoffen, Halbfertigprodukten oder Teilfertigfabrikate, um die daraus hergestellten Fertigwaren anschließend (teilweise) wieder zu exportieren.

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Fußnoten
1
Dies entspricht den Ausführungen der zollrechtlichen Legaldefinition im vormals geltenden Art. 536 lit. b) ZK-DVO.
 
2
Das aus Zeiten des alten Zollkodex der Gemeinschaften bekannte Umwandlungsverfahren (vgl. Art. 130 ZK) ist nach Einführung des UZK begrifflich weggefallen und im besonderen Zollverfahren der aktiven Veredelung vollständig aufgegangen.
 
3
vgl. Witte in Witte und Wolffgang 2018, S. 355.
 
4
In diesem Fall könnte auch angedacht werden, die Behandlung der Waren in einem Zolllager vorzunehmen. Diese müsste dann allerdings eine übliche Lagerbehandlung i. S. v. Anh. 71–03 UZK-DA (hier: ggf.; Nr. 12 oder Auffangtatbestand der Nr. 19) darstellen.
 
5
Vgl. auch die ausführliche Darstellung der aktiven Veredelung mit weiteren Literaturhinweisen durch Witte in Witte 2018, von Art. 256 bis 258.
 
6
Soweit der Einsatz von Ersatzwaren erlaubt ist, muss geprüft werden können, ob diese die Äquivalenz-Voraussetzungen erfüllen, vgl. Art. 256 Abs. 2 UAbs. 2 UZK; Witte 2018, Art. 256 Rz. 111–126.
 
7
Vgl. Sachs in Witte 2018, Art. 211 Rz. 58.
 
8
Hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen zur rückwirkenden Erteilung einer Bewilligung vgl. Sachs in Witte 2018, Art. 211 Rz. 26–33.
 
9
Vgl. Sachs in Witte 2018, Art. 211 Rz. 19.
 
10
Dies entspricht der Rechtslage in Deutschland vor Einführung des Zollkodex der Gemeinschaften. Das ursprüngliche Zollgesetz kannte auch nur das Verfahren der aktiven Veredelung ohne die Erhebung von Einfuhrabgaben.
 
11
vgl. Witte 2018, Art. 256 Rz. 6.
 
12
Vgl. Art. 255 UZK.
 
13
Die Festsetzung pauschaler Ausbeutesätze ist im UZK entfallen. (vgl. Witte 2018, Art. 255 Rz. 10).
 
14
Die Erteilung einer Bewilligung zur aktiven Veredelung auch für Produktionshilfsmittel ergibt sich aus Art. 240 Abs. 2 UZK-DA. Hierbei ist insbesondere die „Negativliste“ zu beachten, nach der einige Waren nicht als Produktionshilfsmittel anzusehen sind. Hierzu gehören insbesondere Werkzeuge, vgl. Art. 240 Abs. 2 lit. c) UZK-DA.
 
15
Vgl. Art. 5 Nr. 37 lit. e) UZK.
 
16
Vgl. Art. 257 Abs. 2 2.UA UZK.
 
17
Vgl. hierzu nachstehend unter Abschn. 6.1.2.2.4.2.
 
18
Die Zollschuld entsteht bei vorschriftsmäßigen Handeln gem. Art. 77 Abs. 1 lit. a) UZK.
 
19
Vgl. Abschn. 6.1.2.1 für nähere Details zum wirtschaftlichen Hintergrund.
 
20
Vgl. hierzu das obige Beispiel unter Gliederungspunkt Abschn. 6.3.
 
21
Artikel 86 Abs. 3 UZK.
 
22
vgl. Traub in Witte 6.2018, Art. 86 Rz. 21 ff.
 
23
Vgl. zum Warenursprungs- und Präferenzrecht Abschn. 2.​1.​3.​4.
 
24
Wird für Waren, die im Rahmen einer aktiven Veredelung hergestellt worden sind, ein Präferenzpapier ausgefertigt, so entsteht für die zur Herstellung verwendeten Einfuhrwaren eine Zollschuld gem. Art. 78 Abs. 1 UZK (DrawbackVerbot); vgl. hierzu mit weiteren Literaturverweisen Witte in Witte 2018, Art. 78 Rz. 1 ff.
 
25
Vgl. zur Überlassung von Waren zum freien Verkehr ausführlich Abschn. 2.​1.​2.
 
26
Vgl. zum Ausfuhrverfahren ausführlich Abschn. 3.​1.
 
27
Vgl. Art. 256 Abs. 1 UZK.
 
28
Vgl. § 21 Abs. 2 UStG i.V. m. Art. 77 Abs. 1 lit. a) UZK.
 
29
Vgl. zu möglichen Gründen, warum ein zollrechtlich bewilligter aktiver Veredelungsverkehr ggfs. nicht vorteilhaft ist oben Abschn. 6.2.
 
30
BFH vom 24.04.1980 V R 52/73, UR 1980, S. 206.
 
31
Vgl. EuGH v. 8.10.2020 C-621/19.
 
32
Vgl. Monfort, UR 2021, 79 ff.
 
33
Vgl. EuGH v. 8.10.2020 C-621/19 Rechtssache „Weindel Logistik Service“
 
34
Vgl. Abschn. 18.10 Abs. 4 UStAE.
 
35
Vgl. BMF-Schreiben vom 17.10.2014 – IV D 3 – S. 7359/07/10.009; BStBl. 2014 I 1369.
 
36
Vgl. Witte Art. 256 Rz. 19–22.
 
37
Vgl. BMF-Schreiben vom 27.11.1975 – IVA 3-S. 7131–591/75, BStBl. 1975 I, S. 1126.
 
38
Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Gliederungspunkt 5.2.2.3 zur Bearbeitung in Drittlandsgebieten.
 
39
Vgl. UStAE Abschn. 3.​8 Abs. 1 S. 1.
 
40
Der BFH hat sich im Zuge einer richtlinienkonformen Auslegung von § 3 Abs. 4 UStG gegen eine strikte Auslegung nach dem deutschen Zivilrecht entschieden. Vgl. BFH vom 09.06.2005 – VR 50/02 BStBl. 2006 II S. 98.
 
41
Vgl. §§ 10 bis 13 UStDV.
 
42
Vgl. Abschn. 3a.​2. Abs. 11 UStAE. Danach soll der Nachweis der Unternehmereigenschaft regelmäßig durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates erfolgen (Unternehmerbescheinigung).
 
43
Vgl. zu der Steuerfreiheit gem. § 6 Abs. 1 S. 2 UStG auch Abschn. 3.​2.​1.​6.
 
44
Dies entspricht der ursprünglichen Legaldefinition der Lohnveredelung gemäß Art. 536 lit. b) ZK-DVO.
 
45
Vgl. zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen Abschn. 3.​2.​1.
 
46
Vgl. BMF-Schreiben vom 27.11.1975 – IV A3-S. 7131 − 59/75, BStBl. 1975 I S. 1126.
 
47
Vgl. das o.a. BMF-Schreiben vom 27.11.1975.
 
48
Typische Zollschuldentstehungstatbestände sind dann gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a) UZK das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung des Verfahren der aktiven Veredelung, sonstigen Pflichtverletzungen im Verfahren der aktiven Veredelung oder gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. c) UZK das Nichterfüllen von Bedingungen zum Beginn des Verfahrens der aktiven Veredelung.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Witte, Peter, Hrsg. 2018. Zollkodex, Kommentar. 7. Aufl. München: Beck. (ISBN:9783406696749). Witte, Peter, Hrsg. 2018. Zollkodex, Kommentar. 7. Aufl. München: Beck. (ISBN:9783406696749).
Zurück zum Zitat Witte, Peter, und Hans-Michael Wolffgang, Hrsg. 2018. Lehrbuch des Europäischen Zollrechts. 9. Aufl. Herne: NWB Verlag. (ISBN: 9783482435492). Witte, Peter, und Hans-Michael Wolffgang, Hrsg. 2018. Lehrbuch des Europäischen Zollrechts. 9. Aufl. Herne: NWB Verlag. (ISBN: 9783482435492).
Zurück zum Zitat Monfort, Bertrand. 2008. MwSt-Paket: Die Änderungen ab 2010 im Überblick. Deutsches Steuerrecht. 1261–1265. Monfort, Bertrand. 2008. MwSt-Paket: Die Änderungen ab 2010 im Überblick. Deutsches Steuerrecht. 1261–1265.
Zurück zum Zitat Thoma, Alexander. 2005. Die aktive Veredelung, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten aus steuerlicher Sicht. Der Umsatz-Steuerberater. 23–27. Thoma, Alexander. 2005. Die aktive Veredelung, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten aus steuerlicher Sicht. Der Umsatz-Steuerberater. 23–27.
Metadaten
Titel
Die Be- und Verarbeitung von Nicht-Unionswaren in der EU
verfasst von
Alexander Thoma
Robert Böhm
Ellen Kirchhainer
Anja Kirchner
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34349-1_6

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