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23.07.2019 | Kapitalertragsteuer | Nachricht | Online-Artikel

Klage von Cum-ex-Anlegern wurde abgewiesen

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

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Mit Spannung wurde das Urteil des Finanzgerichts Köln zu einem Cum-ex-Verfahren erwartet. Die Klage auf Steuererstattungen der Anleger blieb erfolglos und ist eine Absage an das Finanzkonstrukt.

Zu so genannten Cum-ex-Fällen sind derzeit eine Vielzahl von Verfahren anhängig. Das Finanzgericht Köln hat am 19. Juli 2019 erstmalig in einem Musterverfahren zum Cum-ex-Handel entschieden (Az: 2 K 2672/17) und klar Stellung zum Nachteil der Anleger bezogen. 

Im Urteilsfall wurden im Rahmen eines Leerverkaufs außerbörslich Aktiengeschäfte getätigt. Diese wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (Cum-Dividende) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch (ex-Dividende) angedient. Das Finanzgericht Köln musste nun entscheiden, ob der Anleger (Leerkäufer) einen Anspruch auf Kapitalertragsteuererstattung hat. Das Gericht entschied zuungunsten des Aktienkäufers. 

Rote Karte für Kapitalertragsteuererstattung 

Das Handelsblatt zitiert Benno Scharpenberg, Präsident des Finanzgerichts: "Wer vom Staat Geld für eine Steuer zurückhaben will, muss den Nachweis erbringen, dass er diese Steuer zuvor abgeführt hat." Dies sei dem Kläger jedoch nicht gelungen. Der Richter geht sogar noch weiter und spricht von einer "kriminellen Glanzleistung". Die Richter vertreten die Auffassung, dass der Aktienkäufer bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien werde. Deshalb habe er keinen Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. 

Die Konstruktion von Cum-ex-Handel zielt darauf ab, dass es mehrfach zu Kapitalertragsteuererstattungen kommt. Dem erteilte das Finanzgericht Köln mit der aktuellen Entscheidung eine deutliche Absage. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Der Schaden, der bereits durch Cum-ex-Geschäfte entstand, ist allerdings immens. Das Handelsblatt verweist auf Schätzungen von etwa zwölf Milliarden Euro.  

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Quelle:
Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen

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