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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. Analyse der Leasingbilanzierung als Steuerungsinstrument

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Zusammenfassung

An die Darstellung der Regelungsinhalte des IAS 17 und des IFRS 16 soll sich eine zusammenfassende inhaltliche und empirische Analyse der Leasingbilanzierung als mögliches Steuerungsinstrument anschließen. Diese Analyse verfolgt das Ziel, unter beiden Leasingstandards potenziell ergreifbare abschlusspolitische Strategien gegenüberzustellen, um eine anschließende Bewertung der Regelungsalternativen im 5. Kapitel vor dem Hintergrund des bereits abgeleiteten Referenzrahmens zu ermöglichen.

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Fußnoten
1
Zur Notwendigkeit einer derartigen ökonomischen Analyse eintretender Handlungsfolgen siehe auch Fülbier / Hitz / Sellhorn (2009), S. 460, i. V. m. Beaver (1998), S. 35, und Barth / Beaver / Landsman (2001), S. 88.
 
2
Zur Vorteilhaftigkeit der aus Unsicherheit heraus erwachsenden Flexibilität vgl. Adams/Rudolf (2009), S. 366.
 
3
Vgl. grundlegend zum Optionsbegriff Myers (1977), S. 163, und Trigeorgis (1993), S. 204.
 
4
Vgl. zur Übertragung der Bilanzierungsflexibilität auf den Realoptionsansatz Labrenz (2018), S. 95.
 
5
Vgl. Adams/Rudolf (2009), S. 366.
 
6
Ausführungen zur Gestaltung dieser Handlungsalternativen fußen konzeptionell auf der Grundidee von Labrenz/Thorand (2017), S. 388, i. V. m. Unterkapitel 3.​5.​3.
 
7
Siehe speziell zur Kennzahlwirkung Unterkapitel 3.​5.​2.
 
8
Realoptionen in Folge der Einführung des IFRS 16 sieht auch Labrenz (2021), S. 174.
 
9
Zur Übereinstimmung dieser Herangehensweise mit der Information-Content-Perspektive vgl. weiterführend Beaver / Demski (1979), S. 38.
 
10
Zu verweisen sei an dieser Stelle wieder auf die dem IAS 17.7–8 immanente Chancen-Risiko-Beurteilung und die damit einhergehende Klassifizierung als Finanzierungs- oder Operating-Leasing im Sinne der IAS 17.10–11.
 
11
Fülbier/Pferdehirt (2005), S. 275, verweisen auf die bewusst nutzbaren Gestaltungsalternativen des IAS 17.
 
12
In Übereinstimmung mit der Information-Content-Perspektive steht die Untersuchung des Bilanzierungssignals zwar im Analysemittelpunkt, jedoch soll dabei nicht dessen tatsächliche Wertausprägung von Bedeutung sein. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die bilanzielle Ansatzhöhe als auch für die Konkretisierung der real induzierten Kosten einer Optionsausübung respektive Signalaussendung.
 
13
Zur Bedeutung der Vertragsstruktur für die bilanzielle Eingliederung vgl. Küting / Hell/ Tesche (2013), S. 391, Tesche / Küting (2016) S. 620, und Coenenberg / Haller / Schultze (2018), S. 1032–1033.
 
14
Unter einer negativen Beeinflussung ist die Erhöhung beider Kennzahlen zu verstehen.
 
15
Vgl. Labrenz / Thorand (2017), S. 388.
 
16
Sich ergebende bilanzielle Folgen der Off-Balance-Sheet-Gestaltung des IAS 17 können bspw. der Fallstudie Labrenz / Thorand (2017), S. 390–391, entnommen werden.
 
17
Allgemein zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Signalaussendung in diesem Zusammenhang vgl. Breuer (2013), S. 160–161.
 
18
Die Imitierbarkeit ist aus dem fehlenden Kostenbestandteil ableitbar. Vgl. Breuer (2013), S. 162.
 
19
Vgl. Labrenz / Thorand (2017), S. 388.
 
20
Ausführlich zur bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen im Anwendungskontext des IFRS 16 sei auf Unterkapitel 3.​4 verwiesen.
 
21
Von erhöhten Implementierungskosten im Zuge der erstmaligen Standardanwendung soll an dieser Stelle bewusst abstrahiert werden, da diese lediglich kurzfristige Einmaleffekte der Regelungsänderung darstellen und folglich das Analyseergebnis nur verzerren würden.
 
22
Ausführlich zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Handlungsalternative und zu weiteren Quellenverweisen siehe Unterkapitel 3.​5.​3. Bilanz- und Kennzahleffekte dieser Optionen können beispielhaft Labrenz / Thorand (2017), S. 391, entnommen werden.
 
23
So verringert der niedrigere Nutzungsrechtsansatz die Anlagenintensität des Unternehmens. Eine Reduzierung der Leasingverbindlichkeit bedingt gleichzeitig auch die Reduzierung des Verschuldungsgrads bzw. eine erhöhte Eigenkapitalquote.
 
24
Ausführlich zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Handlungsalternative und zu weiteren Quellenverweisen siehe Unterkapitel 3.​5.​3.​2.
 
25
Zur Darstellung von Sachverhaltsgestaltungen als Handlungsoption siehe auch Wellejus (2008), S. 26, i. V. m. Hinz (1994), S. 132.
 
26
Zur Substituierbarkeit von sachverhaltsabbildenden Maßnahmen durch Sachverhaltsgestaltungen im Zuge der Erhöhung der Regelungstiefe eines Rechnungslegungsstandards vgl. Ewert / Wagenhofer (2005), S. 1102, i. V. m. Schipper (2003), S. 68.
 
27
Beispielhaft kann für die Wirkungsweise dieser Sachverhaltsgestaltungen wieder auf Labrenz / Thorand (2017), S. 391–395, verwiesen werden.
 
28
Vgl. zu Vertragsanpassungen als kostenpflichtigen Handlungsalternativen Holthausen / Leftwich (1983), S. 78. Zur Notwendigkeit der Vertragsumstrukturierung infolge der veränderten bilanziellen Darstellung siehe Bryan / Lilien / Martin (2010), S. 38.
 
29
Siehe erneut zum Transaktionskostenverständnis Voigt (2009), S. 23–24, sowie grundlegend Coase (1937), S. 386 und 405.
 
30
Vgl. zu den Kosten der gezielten Transaktionsstrukturierung bspw. Nelson / Elliott / Tarpley (2002), S. 180. Vgl. zu den anderen Kostenkomponenten Voigt (2009), S. 24, i. V. m. Dahlman (1979), S. 141–162.
 
31
Zum Grundsatz der höheren Kostenverursachung realer Bilanzpolitik im Vergleich zu buchmäßiger Bilanzpolitik siehe abermals Wagenhofer / Ewert (2015), S. 317.
 
32
Ausführlich zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Handlungsalternative und zu weiteren Quellenverweisen siehe Unterkapitel 3.​5.​3.​3.
 
33
Vgl. Ewert / Wagenhofer (2005), S. 1106.
 
34
Zu differenzierten Klassifizierungsmöglichkeiten bilanzpolitischer Handlungen siehe bspw. auch Kühnberger (2017), S. 148.
 
35
Die durch den IFRS 16 postulierte Signalaussendung ist mit Kosten im Sinne von Spence (1973), S. 359, verbunden.
 
36
Vgl. zur Wirkungsweise Breuer (2013), S. 162–163.
 
37
Per Annahme wird von einer beschränkten Rationalität ausgegangen.
 
38
Zur Nichtdurchführung der bilanzpolitischen Maßnahmen infolge schlechter Unternehmensqualität siehe auch Breuer (2013), S. 163.
 
39
Vgl. Spence (1973), S. 358.
 
40
Siehe ausführlich Spremann (1996), S. 721–724.
 
41
Vgl. Breuer (2013), S. 163. Die Kategorisierung in gute und schlechte Unternehmen findet auch in der Untersuchung von Hughes / Schwartz (1988), S. 43, Anwendung.
 
42
Vgl. Labrenz / Thorand (2017), S. 397.
 
43
Vgl. Breuer (2013), S. 162.
 
44
ϕ entspricht der Wahrscheinlichkeit, mit welcher die Zinsforderung ausfällt.
 
45
Vgl. Breuer (2013), S. 162–164.
 
46
Wagner (2019), S. 272, konstatiert bspw. den gezielten Einsatz maßgeschneiderter Rechnungslegungsinformationen zur Beeinflussung der Kapitalvergabeentscheidungen.
 
47
Vgl. Levy (1988), S. 612.
 
48
Erneut ist darauf zu verweisen, dass Ausweichgestaltungen grundsätzlich durch die den IFRS immanente wirtschaftliche Betrachtungsweise begrenzt werden. Vgl. Küting / Hell / Tesche (2013), S. 392.
 
49
Vgl. Labrenz / Thorand (2017), S. 397.
 
50
Aus Vereinfachungsgründen kann diese Aussage nur für den sich infolge von Leasingverträgen veränderbaren Verschuldungsgrad gelten.
 
51
Es kann in diesem Kontext gleichwohl von einem Disnutzen der bilanzpolitischen Strategie gesprochen werden. Vgl. Labrenz / Thorand (2017), S. 397, i. V. m Wagenhofer / Ewert (2015), S. 311.
 
52
Vgl. Labrenz / Thorand (2017), S. 397.
 
53
Vgl. Wagenhofer / Ewert (2015), S. 312.
 
54
Vgl. Labrenz / Thorand (2017), S. 397.
 
55
Innerhalb eines Pooling-Gleichgewichts lohnt sich die Aufbringung der Kosten von sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen nicht, da in Anbetracht der fehlenden qualitativen Unterscheidbarkeit alle Unternehmen mit einheitlichen Zinsforderungen durch ihre Adressaten konfrontiert werden. Vgl. dazu auch Breuer (2013), S. 164.
 
56
Vgl. zum Pooling-Gleichgewicht Breuer (2013), S. 162.
 
57
Vgl. zum separierenden Gleichgewicht Breuer (2013), S. 164.
 
58
Vgl. Labrenz / Thorand (2017), S. 397.
 
59
Zur Übertragbarkeit auf einen Angebots- und Nachfragekontext siehe auch Wagenhofer / Ewert (2015), S. 311.
 
60
Vgl. Labrenz / Thorand (2017), S. 397.
 
61
Der Standardsetzer erlaubt sich mit kleineren Ausnahmeregelungen einen Rückgriff auf die innerhalb des Conceptual Framework verankerte Kostenprämisse, nach welcher sich die Kosten der Informationsbereitstellung stets mit dem beim Adressaten generierbaren Nutzen dieser Information rechtfertigen lassen müssen. Siehe CF 2.39.
 
62
Fülbier / Scharf (2017), S. 149–150, beschreiben die geschaffenen Ausnahmeregelungen als Instrumentarien zur Reduzierung einer dem Gesamtstandard innewohnenden Komplexität.
 
63
Eine Zusammenfassung verschiedener Studienergebnisse liefern Morales-Diaz / Zamora-Ramirez (2018), S. 107. In Hinblick auf Forschungsarbeiten zur Nutzung von Off-Balance-Finanzierungen als Ausprägungsform einer opportunistisch motivierten Bilanzpolitik kann beispielhaft auf Beatty / Liao / Weber (2010), S. 1235–1236, Bryan / Lilien / Martin (2010), S. 36–38, oder auch Dechow et al. (2011), S. 41 und 50, verwiesen werden.
 
64
Vgl. Backhaus et al. (2018), S. 15.
 
65
Diese grundsätzliche Optimierungsentscheidung sehen im Leasingkontext bspw. Richter / Rogler (2018b), S. 296, und Richter / Rogler (2018c), S. 347–348. Auch andere empirische Studien untersuchen gezielt die Auswirkungen unterschiedlicher Leasingdarstellungen auf sich gegensätzlich entwickelnde Kennzahlen. Vgl. Morales-Diaz / Zamora-Ramirez (2018), S. 111.
 
66
Es sei an dieser Stelle auf jene Gestaltungsalternativen verwiesen, die auch weiterhin eine außerbilanzielle Leasingbehandlung zulassen. Vgl. erneut Beyhs / Labrenz (2016), S. 454–458.
 
67
Auf eine dem IAS 17 immanente Abgrenzungsproblematik verweist bspw. Labrenz (2015), S. 360.
 
68
Siehe IAS 17.33–34.
 
69
Siehe IAS 17.20.
 
70
Diese Ergebnisbeeinflussung spielt im Kontext des IAS 17 eine bedeutende Rolle und gilt als einer der Treiber zur Standardneuformulierung. Fischbach / Stein (2019), S. 159, betonen die Anpassungseffekte für die Eigenkapitalquote im Zuge der Leasingstandardänderung.
 
71
Küting / Mojadadr (2013), S. 142, sprechen den gewählten Indizes eine hohe Relevanz innerhalb der öffentlichen Wahrnehmung zu, weshalb auch sie diese Datengrundgesamtheit für ihre Untersuchungszwecke gewählt haben. Weiterführend zur Bedeutung der ausgewählten Indizes für den deutschen Kapitalmarkt siehe Bieg (2000), S. 308. Eine ausführliche Erläuterung zur Zusammensetzung der verschiedenen Indizes kann Steiner / Bruns / Stöckl (2017), S. 224–229, entnommen werden.
 
72
Eine vergleichbare Datengrundgesamtheit wählen auch Dimmer (2020), S. 276, für die Untersuchung der erstmaligen Anwendung des IFRS 16, Eisenschmidt / Kühnberger (2019), S. 116, zur Analyse rechnungswesenbasierter Ergebnisqualität oder Tesche (2014), S. 243, zur Durchführung einer Simulation außerbilanzieller Leasinggeschäfte.
 
73
Zur Vorteilhaftigkeit des Konzernabschlusses im Vergleich zu Einzelabschlüssen vgl. im Detail Baetge / Kirsch / Thiele (2019a), S. 7–8 und 48–52.
 
74
Eine Übersicht der in die Untersuchung integrierten Unternehmen kann Anlage 1 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden.
 
75
In Verbindung mit der Anwendung von IFRS 15 kann der Leasingstandard schon für das Geschäftsjahr 2018 angewendet werden. Siehe weiterführend zu bilanzpolitischen Möglichkeiten einer Parallelanwendung Bardens / Czymoch / Wallek (2018), S. 261–267. Die verpflichtende Anwendung des IFRS 16 gilt für Geschäftsjahre, welche am oder nach dem 01.01.2019 beginnen. Siehe IFRS 16.C1.
 
76
Zur Anwendbarkeit dieser Branchengruppierung vgl. bspw. Küting / Mojadadr (2013), S. 142–143, oder auch Tesche (2014), S. 244.
 
77
Nach dem Untersuchungsstichtag fand eine Anpassung der Indexzusammensetzung statt, weshalb die hier angegebene Wertangabe von 50 Unternehmen mittlerweile auf die 60 größten Unternehmen, die innerhalb des Prime Standard auf die DAX-Werte folgen, angestiegen ist.
 
78
Zur Notwendigkeit länderübergreifender Forschung auf Ebene der Standardsetzung siehe auch Fülbier / Hitz / Sellhorn (2009), S. 459.
 
79
Eine Übersicht der in die Untersuchung integrierten Unternehmen kann Anlage 2 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden.
 
80
Eine Übersicht der in die Untersuchung integrierten Unternehmen kann Anlage 3 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden.
 
81
Vgl. ausführlich zur IFRS-Anwendung in Österreich IASB (2021).
 
82
Siehe OR Art. 963b.
 
83
Siehe Art. 1 der VASR vom 21.11.2012.
 
84
Die Übersicht zur Anwendung der Rechnungslegungssysteme bezieht sich ebenfalls auf den Stichtag des 30.06.2018.
 
85
Auch innerhalb der US-GAAP erfolgte bisher für die Leasingnehmer die Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und operativem Leasing mit den entsprechenden Darstellungskonsequenzen der Bilanzwirksamkeit oder außerbilanziellen Darstellung. Pferdehirt (2007), S. 115, betont die Parallelen in beiden Leasingstandards. Siehe speziell zur Unterscheidung ASC 840–10. Weiterführend zur Bilanzierung als Capital Leases siehe ASC 840–30 sowie zu Operating Leases ASC 840–20. Eine Gegenüberstellung der Bilanzierungsvorschriften nach Durchführung des Konvergenzprojekts und Einführung von IFRS 16 und ASC 842 kann Ziegler / Blab (2019), S. 29–34, entnommen werden.
 
86
Auch das Swiss GAAP FER postuliert einen dem IAS 17 ähnlichen Chance-Risiko-Ansatz mit dazugehörigem Kriterienkatalog zur Ableitung von Bilanzierungsfolgen. Siehe dafür Swiss GAAP FER 13.3 i. V. m. 13.9. Zur Offenlegung der Fälligkeitsstruktur siehe zudem FER 13.5 und FER 13.11.
 
87
Bedingt durch den verwendeten Abschlussstichtag (30.04.) der BUWOG AG konnte der Abschluss für das Geschäftsjahr 2017/2018 nicht zum Stichtag der Datenerhebung eingesehen werden. Gleiches gilt für den Konzernabschluss der Dialog Semiconductor Plc., welcher durch eine verspätete Veröffentlichung ebenfalls nicht zum Untersuchungsstichtag verfügbar war.
 
88
Abschlüsse für die Ceconomy AG oder auch die Innogy AG sind erst ab dem Geschäftsjahr 2016 verfügbar. Folglich können keine Vergleichsdaten für das Jahr 2015 erhoben werden.
 
89
Aufgrund von Restriktionen in der Datenverfügbarkeit handelt es sich um ein unbalanciertes Datenpanel, da die Unternehmensanzahl pro Untersuchungsjahr variiert. Zur Verwendung aller Daten zur Erzielung einer möglichst großen Datenbasis vgl. auch Wagenhofer / Dücker (2007), S. 282–283.
 
90
Obgleich sich die Zusammensetzung der zum späteren Zeitpunkt in den Indizes befindlichen Unternehmen de facto verändert hat, werden aus Gründen der Vergleichbarkeit die gleichen Unternehmen wie bereits im ersten Untersuchungsdurchlauf analysiert.
 
91
Ausführungen zur Datengrundgesamtheit sind 4.2.7.1 zu entnehmen.
 
92
Aus der Untersuchung ausgeschlossen wurden jene Unternehmen, welche aufgrund der Verwendung abweichender Abschlussstichtage den IFRS 16 noch nicht angewendet haben bzw. aufgrund der fehlenden Veröffentlichung der Daten bis zum 30.06.2020 nicht mehr in der Untersuchung berücksichtigt werden konnten.
 
93
Die Notwendigkeit zur Untersuchung leasingunabhängiger Größen ist mit der Vermeidung von entstehenden Zirkelbezügen zu begründen.
 
94
Die Verwendung und Entnahme dieser Angaben sind besonders bei Studien, die auf eine simulierende Kapitalisierung von bisherigen Operating-Leasing-Verhältnissen abstellen, ein typisches Vorgehen. Grundlegend zu dieser Studienart siehe Imhoff / Lipe / Wright (1991), S. 51–63, und Imhoff / Lipe / Wright (1997), S. 12–32.
 
95
Gleiches gilt auch für die Wertangaben des IFRS 16, welche für die Folgeanalyse untersucht werden.
 
96
Durch die Verwendung von Summenangaben über mehrere Jahre hinweg sollen Verzerrungen infolge der isolierten Betrachtung von Einzeljahreswerten umgangen werden.
 
97
Zur Verfügbarkeit der benötigten Daten siehe IFRS 16.22 i. V. m. IFRS 16.53.
 
98
Zur Herleitung des Gesamtleasingvolumens im Regelungszusammenhang des IFRS 16 ist zu beachten, dass sich die Off-Balance-Leasing-Komponente sowohl aus der aufwandswirksamen OFFBL als auch aus der lediglich im Anhang kommunizierten OFFBL 16.59(b) zusammensetzt. Weiterführend zur Variablenbelegung siehe Tabelle 4.5.
 
99
Zur grundsätzlichen Schwierigkeit der Approximation bilanzpolitischer Größen siehe auch Wagenhofer / Dücker (2007), S. 275.
 
100
Die Ableitung einer bestimmten Bilanzierungsstrategie erfolgt in vergleichbaren Studien ebenfalls mittels Approximation über eine Dummy-Variable. Vgl. dazu die Studienzusammenfassung von Holthausen / Leftwich (1983), S. 91–95.
 
101
Lediglich branchenspezifische Größen scheiden deshalb aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit für Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftssektoren aus.
 
102
Es wird sich für die Untersuchung bewusst gegen die Nutzung der durch die Unternehmen selbst publizierten Pro-Forma-Kennzahlen entschieden, da sich noch immer deutliche Differenzen zwischen diesen Kennzahlen und den zugehörigen line items innerhalb des Rechenwerks der Bilanz oder auch der GuV ergeben. So auch Ruhwedel / Hähn / Röper (2018), S. 509.
 
103
Vgl. Küting (2013), S. 23.
 
104
Eine Darstellung ausgewählter expliziter Wahlrechte innerhalb der IFRS kann bspw. der Untersuchung von Eisenschmidt / Schwenkler (2016), S. 54–55, entnommen werden.
 
105
Eine grundlegende Zusammenfassung dieser Wahlrechte wird von Brösel (2017), S. 106–107, präsentiert. Weiterführend zu einem fehlenden expliziten Bilanzansatzwahlrecht siehe bspw. Küting / Weber (2015), S. 42.
 
106
Der Bilanzierende hat die Wahl, das immaterielle Anlagevermögen bzw. das Sachanlagevermögen in der Folgebewertung mit dem Anschaffungskostenmodell oder mittels der Neubewertungsmethode fortzuführen. Ausführlich zu beiden Methoden vgl. Scharfenberg (2016), Rdnr. 123–140, und Baetge / Kirsch / Thiele (2019b), S. 294–301.
 
107
Die Nutzung der Neubewertungsmethode oder auch der Fair-Value-Bewertung kann hier für im Wert steigende Vermögenswerte gezielt zur positiven Beeinflussung der Eigenkapitalhöhe Verwendung finden. Vgl. auch Eisenschmidt / Schwenkler (2016), S. 56.
 
108
Vermehrt wurden in der Literatur bspw. die Folgebewertungsalternativen für das Sachanlagevermögen oder auch für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien untersucht. Im Geschäftsjahr 2016 wendet bezogen auf den analysierten Teilindex HDAX bspw. lediglich die Rheinmetall AG für die Bilanzposition „Betriebsnotwendiger Grund und Boden“ die Neubewertungsmethode an. Vgl. dazu die Anhangangaben der Rheinmetall AG (2016), S. 135 und 140. Auch die von Eisenschmidt / Schwenkler durchgeführte Untersuchung zeigt für eine ähnliche Datenbasis, dass die Neubewertungsmethode oder gar eine Fair-Value-Bewertung in der Häufigkeit ihrer Nutzung stets deutlich dem Anschaffungskostenmodell unterliegen. Siehe Eisenschmidt / Schwenkler (2016), S. 56–57.
 
109
Weiterführend zu möglichen Bilanzierungswahlrechten siehe Kirsch (2017), S. 49–56. Spezifischen Konzernausweiswahlrechten widmet sich Verhofen (2016), S. 27–29.
 
110
McVay (2006), S. 502, präsentiert das sogenannte classification shifting hierbei als konkreten Anwendungsfall.
 
111
Derartige Ausweiswahlrechte finden auch für ähnliche empirische Untersuchungsabläufe Anwendung. Vergleichend kann auf den Untersuchungsaufbau von Gordon et al. (2017), S. 840–844, verwiesen werden, in welchem die Konsequenzen unterschiedlicher Kapitalflussrechnungsausweise analysiert werden.
 
112
Siehe IAS 28.10. Vgl. auch Labrenz / Thorand (2016), S. 546–547, und Pellens et al. (2021), S. 911.
 
113
Zu den Zuordnungsmöglichkeiten des Ergebnisses aus Equity-Beteiligungen siehe Coenenberg / Haller / Schultze (2018), S. 1165.
 
114
Zur Relevanz assoziierter Beteiligungsstrukturen im IFRS-Konzernabschluss vgl. Labrenz / Thorand (2016), S. 546–547.
 
115
Eine Betonung derartiger Performance-Größen im Signaling-Kontext ist bspw. auch Samaha / Khlif (2016), S. 45, zu entnehmen.
 
116
Für Konzernunternehmen, welche über keine Equity-Beteiligungen verfügen oder ein Ausweis aufgrund untergeordneter Bedeutung dieser Beteiligungen entfällt, wird behelfsweise auf den Ergebnisausweis sonstiger Beteiligungen zurückgegriffen.
 
117
Beispielhaft zur Wirkungsweise von Finanzierungsleasingvereinbarungen nach IAS 17 vgl. Engels / Dreesen (2015), S. 191–192.
 
118
In Abhängigkeit des zur Berechnung verwendeten Zinssatzes können sich die Effekte auf das EBIT erhöhen. In jedem Fall hat die Wahl der bilanziellen Abbildung aber deutliche Auswirkungen auf das EBITDA. So auch Morales-Diaz / Zamora-Ramirez (2018), S. 129, und Antonakopoulos / Rummel (2020), S. 558–559.
 
119
Zur direkten oder indirekten Messung vgl. Hauser (2004), S. 24.
 
120
Zur direkten Ableitung relevanter Variablen aus den Unternehmensabschlüssen vgl. Dechow et al. (2011), S. 19.
 
121
Die fehlende Angabe zur Erstanwendung ist lediglich bei den Unternehmen, welche den IFRS 16 in einem später beginnenden Geschäftsjahr erstmalig anwenden, zu beobachten.
 
122
Die Angabe der späteren Anwendung bezieht sich auf den verwendeten Analysestichtag des Follow-up-Tests. Aufgrund der Anwendungspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2019 beginnen, kann es infolge der Verwendung von Berichtsperioden, welche nicht am 01.01 beginnen, zu einer Anwendung des IFRS 16 erst im veröffentlichten Geschäftsbericht des Geschäftsjahres 2019/2020 kommen. Eine Analyse dieser Abschlüsse scheidet demnach für die hier durchgeführte Untersuchung aus.
 
123
Für den Fall, dass der Konzernabschluss in einer vom Euro abweichenden Währung erstellt wurde, erfolgt die Umrechnung in Euro zum jeweiligen Stichtagskurs. Zu begründen ist dieses Vorgehen mit der Schaffung einer notwendigen Vergleichbarkeit absoluter Wertangaben. In den publizierten Geschäftsberichten erfolgten Angaben in US-Dollar und in Schweizer Franken.
 
124
Bezieht sich die OLR in den Geschäftsjahren 2015–2017 lediglich auf den Leasinganteil, welcher im jeweiligen Geschäftsjahr das Konzernergebnis erfolgswirksam beeinflusst hat, setzt sich die OLR im Kontext der vorzeitigen Standardanwendung im Jahr 2018 sowie im regulären Anwendungsfall 2019 des IFRS 16 aus den aufwandswirksamen Leasingzahlungen, die aus kurzfristigen, einen lediglich geringwertigen Vermögenswert zugrunde habenden sowie mit variablen Zahlungsvereinbarungen ausgestalteten Vertragszahlungen bestehen, zusammen. Siehe dazu IFRS 16.53(c)–(e).
 
125
Zur Einbeziehung von Kontrollvariablen in den Untersuchungskontext vgl. bspw. Janssen / Laatz (2017), S. 330.
 
126
An dieser Stelle sei auf die unterschiedlichen Ergebniseffekte der verschiedenen Erstanwendungsmöglichkeiten im Beispiel von Galbiati / Bühler (2017), S. 288–290, verwiesen.
 
127
Zum allgemeinen Testschema für die Auswahl des passenden Signifikanztests vgl. Janssen / Laatz (2017), S. 320–326.
 
128
Vgl. Backhaus et al. (2018), S. 10–12.
 
129
Basierend auf der bereits formulierten Vorstellung vom möglichen Kausalitätszusammenhang ist die Nutzung strukturprüfender Verfahren in diesem Kontext als zweckmäßig anzusehen. Vgl. Backhaus et al. (2018), S. 15.
 
130
Vgl. Reuschenbach (2009), S. 501.
 
131
Vgl. zur Übertragung der relevanten Forschungsfrage auf eine wissenschaftlich testbare Hypothese Huber / Meyer / Lenzen (2014), S. 13.
 
132
Zur Ableitung eines allgemeinen Testschemas siehe Auer / Rottmann (2020), S. 349.
 
133
Ausführlich zur Testmethodik des Chi-Quadrat-Unabhängigkeitstests siehe Auer / Rottmann (2020), S. 392–394.
 
134
Siehe zur Einordnung als unabhängige Stichprobe Janssen / Laatz (2017), S. 334–335.
 
135
Für die unterschiedlichen Faktorstufen vgl. die in Tabelle 4.5 gelisteten Variablenausprägungen zur „Steuerung“ und zum „Ausweis Equity-Ergebnis“.
 
136
Zum Vorgehen vgl. Bühner / Ziegler (2017), S. 295–296.
 
137
Eine vergleichbare Herangehensweise wählt auch Labrenz (2018), S. 123–124.
 
138
Allgemein zum t-Test für zwei unabhängige Stichproben vgl. Huber / Meyer / Lenzen (2014), S. 19–21, oder auch Janssen / Laatz (2017), S. 334–340.
 
139
Allgemein zum Mann-Whitney-U-Test für zwei unabhängige Stichproben vgl. Janssen / Laatz (2017), S. 652–657.
 
140
Grundlegend zu nichtparametrischen Testverfahren vgl. Schäfer / Wegner (2004), S. 445–446.
 
141
Zu den Voraussetzungen für die Durchführbarkeit des t-Tests siehe Bühner / Ziegler (2017), S. 301.
 
142
Der Kolmogoroff-Smirnov-Test kann zur Überprüfung der Normalverteilungseigenschaft herangezogen werden. Vgl. bspw. Schäfer / Wegner (2004), S. 488–493.
 
143
Die Varianzhomogenität lässt sich sowohl mittels eines F-Tests als auch mit dem Levene-Test überprüfen. Letzterer wird in der Literatur als vorzugswürdig angesehen und soll infolgedessen hier Anwendung finden. Diese Meinung vertreten auch Bühner / Ziegler (2017), S. 303, sowie Janssen / Laatz (2017), S. 243.
 
144
Für die Verarbeitung mittels SPSS erfolgt die Transformation der metrischen Variable Equity-Ergebnis in die Dummy-Variable Equity-positiv. Siehe Tabelle 4.5.
 
145
Vgl. Kosfeld / Eckey / Türck (2019), S. 334–335.
 
146
Vgl. Kosfeld / Eckey / Türck (2019), S. 333–334.
 
147
Zu den Voraussetzungen für den Chi-Quadrat-Unabhängigkeitstest siehe Schäfer / Wegner (2004), S. 446.
 
148
Siehe Unterkapitel 4.2.3 sowie Tabelle 4.5.
 
149
Vgl. Schäfer / Wegner (2004), S. 446–447.
 
150
Vgl. zur Hypothesenbildung bspw. Auer / Rottmann (2020), S. 392.
 
151
Zur formalen Herleitung der Unabhängigkeitszahlen siehe Schäfer / Wegner (2004), S. 447.
 
152
Vgl. zur Interpretation der Größe Schäfer / Wegner (2004), S. 448, und Auer / Rottmann (2020), S. 393–394.
 
153
Die Prüfgröße \(\chi^{2} { }\) folgt der Chi-Quadrat-Verteilung mit \(\left( {k - 1} \right) \cdot \left( {q - 1} \right)\)-Freiheitsgraden.
 
154
Vgl. für die mathematische Konkretisierung der Prüfgröße Schäfer / Wegner (2004), S. 448.
 
155
Für das Signifikanzniveau wird in diesem Aufsatz unterschieden zwischen signifikant (*) mit einem p-Wert ≤ 0,05, hoch signifikant (**) mit einem p-Wert ≤ 0,01 und höchst signifikant (***) mit einem p-Wert ≤ 0,001.
 
156
Vgl. Cohen (1988), S. 223.
 
157
Siehe Bühner / Ziegler (2017), S. 349.
 
158
Siehe Bühner / Ziegler (2017), S. 349.
 
159
Zur Kategorisierung der Effektstärke vgl. Cohen (1988), S. 224–225, und Bühner / Ziegler (2017), S. 349.
 
160
Die Angaben Min., Max., Summe, Mittelwert, Std.-Abweichung erfolgen in Mio. Euro. Vgl. methodisch zur Erstellung dieser Tabellen mittels SPSS Janssen / Laatz (2017), S. 45–46.
 
161
Siehe allgemein zur Interpretierbarkeit der Standardabweichung Waschkau (2004), S. 147.
 
162
Siehe zu den Testvoraussetzungen Rasch et al. (2014a), S. 43, oder auch Bühner / Ziegler (2017), S. 301.
 
163
Huber / Meyer / Lenzen (2014), S. 64–67, wenden diesen Test ebenfalls zur Überprüfung der Normalverteilungseigenschaft in Vorbereitung auf eine Varianzanalyse an.
 
164
Zur formalen Herleitung der Prüfgröße siehe Schäfer / Wegner (2004), S. 490–491.
 
165
Zur inhaltlichen und formalen Herleitung des Ablehnungsbereichs siehe Schäfer / Wegner (2004), S. 491–492.
 
166
Getestet wurden einerseits die Gruppen der EBITDA- und Sonstiges-Optimierer sowie andererseits jene im Betriebsergebnis respektive im Finanzergebnis ausgewiesenen Unternehmensgruppen.
 
167
In die Untersuchung als abhängige Variablen einbezogen wurden jeweils OLR, UE, BLQ, KOLV, KFLV, KGLV und die FLQ.
 
168
Die Zusammenfassung aller Testergebnisse kann explizit Anlage 4 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden.
 
169
So argumentieren Bühner / Ziegler (2017), S. 303.
 
170
Vgl. Janssen / Laatz (2017), S. 335.
 
171
Der Prüfgröße setzt in Abhängigkeit der Gruppenzugehörigkeit die Abweichungsquadrate der Stichproben ins Verhältnis. \(\overline{Y}_{j}\) repräsentiert die mittlere absolute Abweichung innerhalb der ausgewählten Stichprobengruppe, \(\overline{Y}\) ist der Mittelwert der absoluten Abweichungen und n die Anzahl der Beobachtungen unter Einbezug aller Stichproben. Grundlegend zum Testverfahren vgl. Rudolf / Kuhlisch (2008), S. 150–154.
 
172
Vgl. zur Herangehensweise und der Testsystematik Janssen / Laatz (2017), S. 243–247 und 335.
 
173
Eine Übersicht zu allen Untersuchungsergebnissen kann Anlage 5 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden.
 
174
Die Eliminierung verzerrender Brancheneinflüsse stellt eine für die Rechnungslegungsforschung typische Vorgehensweise dar. Vgl. bspw. Ruhwedel / Hähn / Röper (2018), S. 510.
 
175
Vgl. zur Gesamtbranchenübersicht Tabelle 4.1 und Tabelle 4.2.
 
176
Für Unternehmen, die dieser Branche angehörig sind, bestehen die notwendigen Freiheitsgrade in der Zuordnung des Ergebnisses aus assoziierten Beteiligungen nur bedingt, da die Gliederung der Gesamtergebnisrechnung explizit vorgeschrieben wird. Zur fehlenden Eignung aufgrund branchenspezifischer Besonderheiten siehe auch Wagenhofer / Dücker (2007), S. 282.
 
177
Diese Branche eliminieren innerhalb ihrer Studien auch Tesche (2014), S. 244, Eisenschmidt / Beiersdorf (2017), S. 490, Ruhwedel / Hähn / Röper (2018), S. 510, oder Eisenschmidt / Kühnberger (2019), S. 116.
 
178
Eine Übersicht zu allen Untersuchungsergebnissen kann Anlage 6 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden.
 
179
Für das Jahr 2017 kann mit einem Signifikanzwert von 0,0004 sogar ein höchstsignifikanter Wert erzielt werden.
 
180
Auf dem Fünf-Prozent-Niveau können signifikante Ergebnisausprägungen bspw. für die OLQ in allen Untersuchungsjahren und für die KFLV im Jahr 2016 festgestellt werden.
 
181
Vgl. Janssen / Laatz (2017), S. 652.
 
182
Das weitere Vorgehen bei Nichterfüllung von Annahmevoraussetzungen zur Durchführung statistischer Testverfahren wird in der Literatur kontrovers diskutiert. So empfehlen Bühner / Ziegler (2017), S. 303, auch bei Nichterfüllung die Durchführung des Tests. Janssen / Laatz (2017), S. 352, sprechen sich aufgrund der Testrobustheit im Fall einer geringen Verletzung der Varianzhomogenitätsprämisse ebenfalls für die Durchführung aus. Für diese Arbeit soll sich am Vorgehen von Rasch et al. (2014b), S. 94, oder auch Labrenz (2018), S. 130, orientiert werden. So entschließen sich die Autoren im Fall der Nichterfüllung von Durchführungsvoraussetzungen zur Nutzung nichtparametrischer Verfahren. Eine praktische Bedeutsamkeit signifikanter Ergebnisse nichtparametrischer Verfahren soll durch eine nachgelagerte Effektstärkenberechnung erzielt werden. Hierzu können wiederum Bühner / Ziegler (2017), S. 349, herangezogen werden.
 
183
Vgl. Bühner / Ziegler (2017), S. 325–326.
 
184
Vgl. Janssen / Laatz (2017), S. 654.
 
185
Die Hypothesenbildung erfolgt in Analogie zu Bühner / Ziegler (2017), S. 326.
 
186
Die Formel ist entnommen aus Bühner / Ziegler (2017), S. 327–328. Je nach gewählter Gruppierungsvariablen stellen \(n_{1}\)und \(n_{2}\) den Stichprobenumfang der Einzelgruppen dar sowie \(T_{1}\) und \(T_{2}\)die Gesamtrangsummen der Gruppen.
 
187
Vereinigen die Teilgruppen jeweils mindestens 10 Datenwerte auf sich und umfasst der Gesamtdatensatz mehr als 30 Daten, kann von einer größeren Stichprobe im statistischen Kontext gesprochen werden. Vgl. dazu Janssen / Laatz (2017), S. 656. Im hier betrachteten Fall ist diese Prämisse für alle Untersuchungsgruppen erfüllt.
 
188
Vgl. Janssen / Laatz (2017), S. 654.
 
189
Vgl. zum Ablehnungsbereich Bühner / Ziegler (2017), S. 329–330.
 
190
Die Einzelergebnisse für den Gesamtdatensatz können Anlage 7 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden.
 
191
Die Gegenüberstellung der mittleren Ränge ist in Anlage 8 im elektronischen Zusatzmaterial als Diagramm dargestellt.
 
192
Die mittlere Rangsumme, auch als mittlerer Rang bezeichnet, ergibt sich aus der Division der Summe aller Rangplätze einer Gruppe durch die Anzahl der in einer Gruppe befindlichen Unternehmen. Vgl. zur Berechnung Rasch et al. (2014b), S. 95.
 
193
Zur Interpretation der mittleren Ränge vgl. bspw. Rasch et al. (2014b), S. 96.
 
194
Vgl. grundlegend zur Formel Fritz / Morris / Richler (2012), S. 12.
 
195
Vgl. Cohen (1988), S. 81.
 
196
Grundsätzlich spricht gegen die Verwendung absoluter Daten die mangelnde Vergleichbarkeit aufgrund der Wirkungsweise von Größeneffekten beim Einbezug unterschiedlicher Indizes. Bei Verwendung des MWU-Tests kann dieses Risiko jedoch durch die Testspezifik infolge einer Berechnung mit Rängen entkräftet werden, da diese auch für eventuelle Ausreißer nutzbar sind. Vgl. zur Methodik auch Rasch et al. (2014b), S. 94–95.
 
197
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 84,25 und damit über dem Wert der Sonstiges-Optimierer (66,27). Eine Gegenüberstellung kann Anlage 9 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden.
 
198
Die Signifikanzausprägungen zu sämtlichen getesteten Kontrollvariablen können Anlage 10, Anlage 14, Anlage 16, Anlage 17, Anlage 18 und Anlage 19 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden.
 
199
In der Gegenüberstellung der mittleren Ränge (FLQ) innerhalb des HDAX sind den EBITDA-Optimierern ein Wert von 62,31 und damit ein höherer Rang zuzuordnen. Den Sonstiges-Optimierern wird ein Wert von 47,90 zugewiesen. Im Falle der KFLV entfällt 2016 (2015) auf die EBITDA-Optimierer der Wert 84,25 (60,42) und auf die Sonstiges-Optimierer 66,27 (48,4). Eine Ranggegenüberstellung ist Anlage 11, Anlage 12 und Anlage 13 im elektronischen Zusatzmaterial zu entnehmen.
 
200
In der Gegenüberstellung der mittleren Ränge innerhalb des DAX sind den EBITDA-Optimierern ein Wert von 18,16 und damit wie bereits im Fall des HDAX ein höherer Rang zuzuordnen. Den Sonstiges-Optimierern ist ein Wert von 10,91 zuzusprechen. Siehe Anlage 15 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
201
Die Ergebnisse des Gesamtdatensatzes nach Ausschluss dieser Branche können Anlage 20 im elektronischen Zusatzmaterial entnommen werden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für die Datenbasis innerhalb der Tabellenangabe lediglich der Zusatz ohne Banken im Fall des Ausschlusses der Branchengruppe Banks, Insurance & Financial Services verwendet.
 
202
Für das Jahr 2016 kann die Nullhypothese sogar auf dem Ein-Prozent-Signifikanzniveau verworfen werden.
 
203
In 2017, 2016 und 2015 entfallen auf die EBITDA-Optimierer (Sonstiges-Optimierer) jeweils die mittleren Rangsummen von 67,30 (52,45); 71,68 (49,96); 67,22 (53,28).
 
204
Die Gegenüberstellungen der mittleren Ränge sind in Anlage 21, Anlage 23 und Anlage 25 im elektronischen Zusatzmaterial einsehbar.
 
205
2017, 2016 und 2015 entfallen auf die EBITDA-Optimierer (Sonstiges-Optimierer) jeweils die mittleren Rangsummen von 67,83 (51,98); 72,75 (49,05); 67,86 (52,83). Zum Vergleich der mittleren Rangsummen siehe Anlage 22, Anlage 24 und Anlage 26 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
206
FLQ: 2017, 2016 und 2015 entfallen auf die EBITDA-Optimierer (Sonstiges-Optimierer) im HDAX jeweils die mittleren Rangsummen von 52,04 (42,27); 55,98 (39,38); 52,20 (41,92). Zum Vergleich der mittleren Rangsummen siehe Anlage 27, Anlage 28, Anlage 30 und Anlage 32 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
207
KFLV: 2017, 2016 und 2015 entfallen auf die EBITDA-Optimierer (Sonstiges-Optimierer) im HDAX jeweils die mittleren Rangsummen von 53,21 (41,18); 57,23 (38,18); 53,34 (41,00). Zum Vergleich der mittleren Rangsummen siehe Anlage 29, Anlage 31 und Anlage 33 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
208
In der Gegenüberstellung der mittleren Ränge der FLQ innerhalb des DAX sind den EBITDA-Optimierern ein Wert von 14,64 und damit ein höherer Rang zuzuordnen. Den Sonstiges-Optimierern wird ein Wert von 9,50 zugewiesen. Siehe Anlage 34 und Anlage 35 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
209
In der Gegenüberstellung der mittleren Ränge der KFLV (FLQ) innerhalb des MDAX sind den EBITDA-Optimierern ein Wert von 23,80 (23,87) und damit ein höherer Rang zuzuordnen. Den Sonstiges-Optimierern wird ein Wert von 16,03 (15,94) zugewiesen. Siehe Anlage 36, Anlage 37 und Anlage 38 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
210
In der Gegenüberstellung der mittleren Ränge der KFLV (FLQ) innerhalb des ATX sind den EBITDA-Optimierern ein Wert von 8 (7,67) und damit ein höherer Rang zuzuordnen. Den Sonstiges-Optimierern wird ein Wert von 3,6 (4,0) zugewiesen. Siehe Anlage 39, Anlage 40 und Anlage 41 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
211
Siehe zu dieser formalen Testvoraussetzung Eckstein (2016), S. 133.
 
212
Beide Angaben beziehen sich auf die Optimierungsstruktur im Jahr 2017.
 
213
Siehe Anlage 42 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
214
Nach Ausschluss des Finanzsektors verbleiben 14 Unternehmen im SMI gelistet. Davon sind im Jahr 2017 fünf EBITDA-Optimierer und neun Sonstiges-Optimierer.
 
215
Vgl. Eckstein (2016), S. 149.
 
216
Die zehn Gruppen ergeben sich aus der getroffenen Branchenzuordnung. Siehe Tabelle 4.1 und Tabelle 4.2.
 
217
Vgl. Schäfer / Wegner (2004), S. 484.
 
218
Variablenbelegung:\(k =\) Stichprobenanzahl; \(n\)= Beobachtungswerte der kombinierten Stichprobe; \(r_{ij} =\) Rangzahl der kombinierten Stichprobe; \(B =\) Korrekturfaktor Bindungen; \(p =\)Anzahl verschiedener Rangzahlen; \(l_{q}\)= Anzahl der Elemente innerhalb einer Bindung \(q\).
 
219
Siehe zur Herleitung der Prüfgröße Schäfer / Wegner (2004), S. 485–486.
 
220
Zur Problematik der Fehlentscheidung bei globalen Testverfahren vgl. Timischl (2013), S. 372.
 
221
Siehe zur Bonferroni-Korrektur Timischl (2013), S. 373.
 
222
Vgl. Janssen / Laatz (2017), S. 667. Vgl. zu den Ergebnissen Anlage 43, Anlage 44, Anlage 45 und Anlage 46 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
223
Zur Bestimmung der adjustierten Gesamt-Irrtumswahrscheinlichkeit siehe Timischl (2013), S. 373.
 
224
Die Interpretation erfolgt in Übereinstimmung mit Eckstein (2016), S. 150.
 
225
Ähnliche Tendenzen im Hinblick auf die Unternehmensgröße stellen auch Samaha / Khlif (2016), S. 51–52, fest.
 
226
Vgl. Helfrich (2016), S. 141–142.
 
227
Vergleichbare Restriktionen der verwendeten nichtparametrischen Testverfahren sieht auch Labrenz (2018), S. 163–164.
 
228
Kann für die untersuchten Daten von einer internen Validität ausgegangen werden, gilt es speziell mit einer Veränderung und Erweiterung der Datengrundlage, die externe Validität zu prüfen und zu stärken. Vgl. zu den Begriffen der internen und externen Validität bspw. Helfrich (2016), S. 101–102.
 
229
Diese Problematik betonen auch Holthausen / Leftwich (1983), S. 104.
 
230
Vgl. abermals Holthausen / Leftwich (1983), S. 107–108.
 
231
Vgl. Bühner / Ziegler (2017), S. 349.
 
232
Küting / Mojadadr (2013), S. 142, thematisieren vergleichbare Einschränkungen, stellen jedoch die These auf, dass bei den verwendeten Indizes von einer Strahlungswirkung auf andere Unternehmen ausgegangen werden kann.
 
233
Siehe IFRS IFRS 16.C1.
 
234
Siehe IFRS 15.C1.
 
235
Die im ursprünglichen Datenpanel gelistete BUWOG AG konnte 2018 aufgrund der fehlenden Erstellung eines IFRS-Abschlusses nicht analysiert werden.
 
236
MRA entspricht der modifiziert retrospektiven Standardanwendung unter Nutzung von Erleichterungsmöglichkeiten der erstmaligen Anwendung. Siehe dazu IFRS 16.C5(b).
 
237
Die Erstanwendung des Standards erfolgt vollständig retrospektiv im Sinne des IFRS 16.C5(a).
 
238
2019 wurde die XING GmbH & Co. KG in New Work SE umbenannt und deshalb unter dieser Bezeichnung auch in der Analyse aufgeführt.
 
239
In einer expliziten Auseinandersetzung mit den Beweggründen zur vorzeitigen Erstanwendung des IFRS 16 wird am Beispiel der Deutschen Post AG mit dem Bestreben zur Verbesserung der Vergleichbarkeit finanzieller Informationen sowie dem grundlegenden aus einer einheitlichen Vertragsbilanzierung ableitbaren Informationspotenzial für das Unternehmen als mögliche Treiber argumentiert. Vgl. dazu Pollmann-Klein et al. (2019), S. 45–46 und 48.
 
240
Mit 8 Unternehmen aus dem MDAX stellen die Mid-Cap-Unternehmen an dieser Stelle die größte Unternehmensgruppe dar.
 
241
Obgleich sich keine wirkliche Branchendominanz feststellen lässt, zeigt der Testballon des Jahres 2018 dennoch, dass spezielle Unternehmen aus dem Technologie- und Medienbereich eine vorzeitige Anwendung verstärkt umsetzen.
 
242
Bis auf die Angabe der OnBLQ erfolgen die Wertangaben jeweils in Mio. €.
 
243
Die OFFBL setzte sich als Summe der lediglich aufwandswirksam erfassten Leasingzahlungen des Jahres 2018 zusammen. Teilweise erfolgte die Aufteilung zwischen kurzfristigen, geringwertigen und variablen Zahlungen nicht durch das bilanzierende Unternehmen, weshalb mitunter lediglich die Gesamtsumme innerhalb der Tabelle angegeben werden konnte.
 
244
Aufgrund der Datierung eines Geschäftsjahres vom 01.10. bis 30.09. werden hier die in der Untersuchung dem Jahr 2019 zugeordneten Wertangaben gezeigt. Generell erfolgt bei den jahreswechselübergreifenden Geschäftsjahren immer die Zuordnung zu dem Jahr, welchem der zeitliche Hauptteil des Geschäftsjahres zuzusprechen ist.
 
245
Die explizite Sichtbarkeit ermessensbehafteter Einschätzungen sei an dieser Stelle jedoch begrenzt, da sie sich lediglich auf die konkret im Anhang anzugebenden Optionseinschätzungen bezieht. Folglich bleiben besonders jene Entscheidungen, welche schon an die Erfüllung der Leasingdefinition anknüpfen, unberücksichtigt.
 
246
Das Wertpotenzial dieser Position wird speziell in den Abschlüssen der Uniper SE, der Deutschen Post AG und der Axel Springer SE deutlich.
 
247
Ein solches Wirkungspotenzial des Standards prognostizierten bspw. schon vor der Erstanwendung Dinh et al. (2016), S. 237 und 243.
 
248
Ausgeschlossen werden vor diesem Hintergrund die BUWOG Group, die HELLA GmbH & Co. KGaA, die Zumtobel Group und die Wirecard AG.
 
249
Ausgeschlossen werden vor diesem Hintergrund die Ceconomy AG, die Metro AG, die Aurubis AG, die Osram Licht AG, die Siemens AG, die Thyssenkrupp AG, die Gerresheimer AG, die Siemens Healthineers AG, die Isra Vision AG und die Infineon Technologies AG.
 
250
Ausgeschlossen werden vor diesem Hintergrund die Swiss Re, die Swatch Group SA, die ABB Ltd. und die Linde Group.
 
251
Ein vergleichbares Vorgehen in diesem Untersuchungskontext wählt auch Dimmer (2020), S. 276.
 
252
Für die Herleitung der Teststatistik sowie die Hypothesenbildung sei an dieser Stelle auf Unterkapitel 4.2.5.1.2 verwiesen.
 
253
Die Angaben Min., Max., Summe, Mittelwert, Std.-Abweichung erfolgen in Mio. €. Methodisch zur Erstellung dieser Tabellen mittels SPSS vgl. Janssen / Laatz (2017), S. 45–46.
 
254
Diese Beobachtung stützt bereits im Rahmen der vorzeitigen Erstanwendung identifizierte Effekte.
 
255
In diesem Zusammenhang muss jedoch auch auf die sehr hohe Standardabweichung verwiesen werden, welche auf eine hohe Streuung und folglich Diversität der Wertausprägungen um den Mittelwert deutet. Vgl. zum Streuungsmaß Mittag / Schüller (2020), S. 81–82.
 
256
Es sei an dieser Stelle erneut zu betonen, dass sich die rechnerisch erhobene OnBLQ nur auf tatsächlich identifizierbare und somit auf bereits im Anwendungskontext des IFRS 16 liegende Leasingverpflichtungen beziehen kann. Die effektive OnBLQ ist als geringer einzuschätzen, da diese auch im Zuge von Vertragsgestaltungen oder genutzten Ermessensspielräumen bei der Definitionserfüllung herausgerechnete außerbilanzielle Verträge berücksichtigen müsste. Diese sind im durchgeführten Untersuchungsszenario jedoch nicht extern beobachtbar und folglich nicht in die Untersuchung eingeflossen.
 
257
Die Angaben Min., Max., Summe, Mittelwert, Std.-Abweichung erfolgen in Mio. €.
 
258
Die Angaben Min., Max., Summe, Mittelwert, Std.-Abweichung erfolgen in Prozent.
 
259
Die Angaben Min., Max., Summe, Mittelwert, Std.-Abweichung erfolgen in Mio. €.
 
260
Zur Wahrung der Vergleichbarkeit zur Hauptuntersuchung wird erneut der Mann-Whitney-U-Test verwendet. Im Zuge der verteilungsfreien Eigenschaften dieses Testverfahrens kann an dieser Stelle auf die Prüfung von Voraussetzungen verzichtet werden. Vgl. auch Kosfeld / Eckey / Türck (2019), S. 346.
 
261
Untersucht wurden neben allen rein erfolgswirksam erfassten Leasinggrößen auch die Umsatzerlöse und alle berechneten Leasingquoten.
 
262
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 71,46 und damit über dem Wert der Sonstiges-Optimierer (59,92). Siehe Anlage 47 und Anlage 48 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
263
Siehe Anlage 49, Anlage 50, Anlage 53, Anlage 55, Anlage 56 und Anlage 60 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
264
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 10,23 und damit unter dem Wert der Sonstiges-Optimierer (16,77). Siehe Anlage 51 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
265
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 16,23 und damit über dem Wert der Sonstiges-Optimierer (10,77). Siehe Anlage 52 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
266
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 19,84 und damit unter dem Wert der Sonstiges-Optimierer (27,16). Siehe Anlage 54 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
267
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 11,04 und damit über dem Wert der Sonstiges-Optimierer (6,42). Siehe Anlage 57 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
268
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 11,58 und damit über dem Wert der Sonstiges-Optimierer (5,33). Siehe Anlage 58 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
269
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 11,58 und damit über dem Wert der Sonstiges-Optimierer (5,33). Siehe Anlage 59 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
270
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 6,67 und damit unter dem Wert der Sonstiges-Optimierer (10,86). Siehe Anlage 62 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
271
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 10,78 und damit über dem Wert der Sonstiges-Optimierer (5,57). Siehe Anlage 61 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
272
Für eine weiterführende Analyse zur Leasingbilanzierung bei österreichischen börsennotierten Unternehmen kann auf Schuschnig / Paulitsch (2021), S. 122–132, verwiesen werden.
 
273
Siehe zu dieser formalen Testvoraussetzung Eckstein (2016), S. 133.
 
274
Für den TecDAX ergibt sich infolge des Ausschlusses keine abweichende Datenzusammensetzung. Eine weitere Untersuchung des ATX und SMI unterbleibt infolge der weiteren Stichprobengrößenreduzierung. Siehe Anlage 63, Anlage 64, Anlage 65, und Anlage 66 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
275
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 14,70 und damit unter dem Wert der Sonstiges-Optimierer (22,62). Siehe Anlage 67 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
276
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 20,09 und damit über dem Wert der Sonstiges-Optimierer (12,75). Siehe Anlage 68 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
277
Sich ergebende mittlere Rangsummen liegen für die EBITDA-Optimierer bei 17,69 und damit über dem Wert der Sonstiges-Optimierer (9,31). Siehe Anlage 72 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
278
Siehe Anlage 69, Anlage 70, Anlage 71, Anlage 73 und Anlage 74 im elektronischen Zusatzmaterial. Auch die weitere Reduzierung dieses Datensatzes um die Branche der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen bedingt keine zusätzlichen Veränderungen im Signifikanzniveau.
 
279
Zu begründen ist diese Entscheidung mit der fehlenden externen Beobachtbarkeit dieser Beurteilungsentscheidung im Unternehmen.
 
280
Hierzu sei speziell auf Unterkaptiel 4.2.6 verwiesen.
 
Metadaten
Titel
Analyse der Leasingbilanzierung als Steuerungsinstrument
verfasst von
Laura Thorand-Walther
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-38589-7_4