Skip to main content

2009 | Buch

Krankenhäuser als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung

verfasst von: Tibor Szabados

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : MedR Schriftenreihe Medizinrecht

insite
SUCHEN

Über dieses Buch

Der deutsche Krankenhausmarkt befindet sich im Wandel. Im Rahmen der Modernisierung des deutschen Gesundheitswesens nimmt der Begriff des Wettbewerbs eine immer wichtigere Rolle ein. Zwar sind Krankenhäuser Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch wird die Materie maßgeblich durch die Planungs- und Mitfinanzierungsverantwortung der Länder geprägt, die derzeit wieder Gegenstand rechtspolitischer Kontroverse ist. Der Rechtsschutz ist einer der praxisrelevantesten Bereiche des Krankenhausrechts. In dieser Arbeit werden insbesondere Fragen des Konkurrentenrechtschutzes behandelt. Dabei wird neben den sektoralen Konkurrentenklagen auch auf die Konkurrenzsituation im transsektoralen Bereich eingegangen. Zudem werden allgemeine Fragen des Krankenhausrechts diskutiert, so dass die Arbeit auch als krankenhausrechtliches Nachschlagewerk genutzt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Kapitel: Zusammenhang von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht
Die Krankenhausbehandlung wird im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durch verschiedene rechtliche Beziehungsebenen geprägt.29 Diese Grundstruktur des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses findet ihren Anknüpfungspunkt im Sachleistungsprinzip, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V.30 Danach erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit nichts Abweichendes vorgesehen ist. Über die Erbringung dieser Leistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften der §§ 69ff. SGB V Verträge mit den Leistungserbringern, § 2 Abs. 2 S. 3 SGB V. Die Beziehungen zwischen den drei Hauptakteuren der gesetzlichen Krankenversicherung, namentlich Versicherte, Leistungserbringer und Krankenkasse, sind nahezu untrennbar miteinander verbunden.31 Versicherte können im Krankheitsfall einen Anspruch auf Verschaffung der erforderlichen Krankenhausleistungen gegen die Krankenkassen geltend machen.32 Diese Leistungen werden wiederum im Rahmen des Leistungserbringungsrechts durch externe private Leistungserbringer erbracht.33 Das Leistungserbringungsrecht unterteilt sich in das Zulassungsrecht34 und das Kollektivvertragsrecht35. Die Verbände der Krankenhäuser schließen zu diesem Zweck mit den Verbänden der Kassen anspruchskonkretisierende Verträge auf verschiedensten Ebenen. So soll sichergestellt werden, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen und den Versicherten eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung gewährleistet wird.
Tibor Szabados
2. Kapitel: Zulassungsrecht
Neben den vertraglichen Beziehungen ist das Leistungserbringungsverhältnis im Wesentlichen durch das Zulassungsrecht (§§ 108-110 SGB V) geprägt. Dabei spielt die Verteilungsgerechtigkeit eine entscheidende Rolle.
Tibor Szabados
3. Kapitel: Krankenhausplanung
Ziel der Krankenhausplanung ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen, § 1 Abs. 1 KHG.517 Unter Berücksichtigung der Trägervielfalt (§ 1 Abs. 2 KHG) stellen die Länder für diesen Zweck Krankenhauspläne auf, § 6 Abs. 1 KHG. Die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eines Landes hat für die einzelnen Krankenhausträger existenzielle Bedeutung.518 Nur als Plankrankenhäuser haben sie Aussicht auf wirtschaftliche Sicherheit.
Tibor Szabados
4. Kapitel: Krankenhausfinanzierung
Das Krankenhausvergütungsrecht befindet sich in einem tief greifenden und komplexen Umbruch.618 Im folgenden Kapitel werden die Grundstrukturen unter Berücksichtigung der europarechtlichen Entwicklungen dargestellt. Grundfrage ist, wie die Krankenhäuser die oft enorm teure Krankenhausbehandlung finanzieren und wie die Krankenkasse als Anspruchsgegner die Leistungen vergütet. In § 4 KHG ordnet der Gesetzgeber den Grundsatz der dualistischen Finanzierung an. Zum einen sollen die Investitionskosten nach § 4 Nr. 1 KHG durch öffentliche Förderung der Länder übernommen werden, zum anderen sollen laufende Kosten wie Sach- und Personalkosten durch leistungsgerechte Entgelte der Zahlungspflichtigen abgegolten werden. Dies sind im Regelfall die Krankenversicherer. Die duale Finanzierung wurde erstmals 1972 im KHG festgelegt und gilt bis heute. Der Gesetzgeber hat von seiner Kompetenz, die wirtschaftliche Sicherung und die Pflegesätze der Krankenhäuser zu regeln, im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG.
Tibor Szabados
5. Kapitel: Rechtsschutz im Krankenhausrecht
Der Rechtsschutz ist einer der praxisrelevantesten Bereiche des Krankenhausrechts. Krankenhäuser begehren immer mehr den Status der Zulassung nach § 108 SGB V, da dieser mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist. Im Folgenden wird auf die einzelnen Probleme des krankenhausrechtlichen Rechtsschutzes eingegangen werden. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Rechtsschutz des Konkurrenten im multipolaren Interessenskonflikt.
Tibor Szabados
Backmatter
Metadaten
Titel
Krankenhäuser als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung
verfasst von
Tibor Szabados
Copyright-Jahr
2009
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-540-92683-2
Print ISBN
978-3-540-92682-5
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-540-92683-2