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28.05.2020 | Dieselgate | Kommentar | Online-Artikel

BGH stärkt VW-Kunden im Diesel-Prozess den Rücken

verfasst von: Dr. Arndt Eversberg

5:30 Min. Lesedauer

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In der Dieselaffäre hat Volkswagen vor dem Bundesgerichtshof eine herbe Niederlage erlitten. Der BGH hat dem Käufer eines manipulierten Autos Schadenersatz zugesprochen. Rechtsanwalt Dr. Arndt Eversberg kommentiert das BGH-Urteil. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer lang erwarteten Entscheidung zum Diesel-Abgasskandal geprellten Autokäufern gegen den Volkswagen-Konzern zu ihrem Recht verholfen. VW hatte zuvor alles darangesetzt, ein Grundsatzurteil der höchsten deutschen Zivilrichter solange wie möglich hinauszuzögern. Sobald ein Verfahren vor dem BGH zu landen drohte, lenkte der Konzern ein und zahlte eine Vergleichssumme.

Doch der aktuelle Fall ließ sich nicht mehr aufhalten, weil es dem klagenden Kunden schlicht ums Prinzip ging. Er wollte vom Bundesgerichtshof attestiert bekommen, dass ihm grobes Unrecht geschehen war. Herbert Gilbert hatte Anfang 2014 von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match zu einem Preis von 31.490 Euro brutto erworben, der mit einem 2,0-Liter-Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Herr Gilbert hat im Februar 2017 ein Software-Update durchführen lassen, nachdem sich herausstellte, dass in diesem Motortyp eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert war. Mit seiner Klage gegen Volkswagen verlangte der Kunde im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 Euro nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. 

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Bewusste Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes

Der BGH hat VW zur Schadensersatzzahlung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden verurteilt. Die Karlsruher Richter betonten, Volkswagen habe "auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden." 

Tricksereien besonders verwerflich

Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -Untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten, so der BGH, sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, "besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren." Das gilt laut Richterspruch sowohl beim Neu- wie auch beim Gebrauchtwagenkauf eines VW-Modells.

Ausländische VW-Käufer werden vermehrt in Deutschland klagen 

Während die Verbraucher, die ihre Rechte im Musterfeststellungsverfahren geltend gemacht haben, maximal zwischen 1.350 und 6.257 Euro Schadensersatz ausbezahlt bekommen, erhalten die noch verbliebenen Einzelkläger den kompletten Kaufpreis erstattet und können das Schummelfahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich allerdings den Nutzungsvorteil bis dahin anrechnen lassen. Das könnte VW eine weitere Milliarde Euro kosten. Der Dieselskandal erreicht damit auf juristischem Parkett eine neue Dimension. Denn die Karlsruher Entscheidung stärkt nicht nur deutschen Dieselkäufern den Rücken, sondern wird auch VW-Kunden aus ganz Europa dazu animieren, den Konzern in Deutschland zu verklagen. Die Grundsätze, die die Karlsruher Richter aufgestellt haben, werden vermutlich auch für neuere Motortypen der Schadstoffklasse Euro 6 gelten. Hier hat sich in letzter Zeit der Verdacht erhärtet, dass auch in diesen neuen Motoren gesetzwidrige Abschalteinrichtungen eingebaut wurden.

Leiter der Entwicklungsabteilung und Vorstände wussten Bescheid

Ausführlich erörtert der BGH auch die Frage, ob die Vorstände von den unzulässigen Abschalteinrichtungen überhaupt Kenntnis hatten, da nur dann eine Haftung des Konzerns in Betracht kommt. Die Bundesrichter gehen davon aus, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software der frühere Leiter der Entwicklungsabteilung und die für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bei VW verantwortlichen vormaligen Vorstände, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. 

Schaden liegt in erschlichener Betriebserlaubnis

VW hatte sich in allen Verfahren immer wieder mit dem angeblich nicht existenten Schaden für die Käufer herauszureden versucht. Der Kunde habe das Fahrzeug nutzen können, weil die Betriebsstillegung wegen des durchgeführten Software-Updates nicht gedroht habe. Der BGH stellt dagegen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Und da lag streng genommen aufgrund der Täuschung mittels Abschalteinrichtung keine Betriebserlaubnis vor. Wegen des sittenwidrigen Verhaltens seitens VW sei der Kunde eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen, resümierte das Gericht. Der Schaden des Klägers liegt darin, dass er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. 

Neue Vergleichsangebote genau prüfen

Rechtsexperten gehen davon aus, dass noch rund 100.000 Einzelklagen von Autokäufern gegen VW vor deutschen Zivilgerichten anhängig sind. Um den Dieselskandal, der dem Image des Autobauers schadet, möglichst schnell hinter sich zu bringen, dürfte der Konzern den Kunden jetzt schnell ein Vergleichsangebot unterbreiten. Ob das jeweilige Angebot taugt, werden die Kunden jeweils mit ihren Anwälten zu erörtern haben. 

Käufer müssen sich Gebrauchsvorteil anrechnen lassen

Einen Wermutstropfen hat die Grundsatzentscheidung für die Käufer dennoch: Die Kunden müssen sich eine Nutzungsentschädigung wegen Gebrauchsvorteils anrechnen lassen, sie die Schummelfahrzeuge teilweise Jahre lang genutzt haben. Dabei geht der BGH wie die Vorinstanz von einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern aus. Der Gebrauchsvorteil errechnet sich nach dem Bruttokaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern dividiert durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt.

Im entschiedenen Fall betrug der Bruttokaufpreis 31.490 Euro. Die über fünf Jahre gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 52.229. Die erwartete Restlaufleistung beträgt 280.000 Kilometer bis 300.000 Kilometer abzüglich 20.000 Kilometer im Erwerbszeitpunkt. Daraus ergibt sich eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung von 5.873,90 Euro.

Fazit

Der Bundesgerichtshof stärkt zehntausenden Autokäufern den Rücken, die Volkswagen mit der illegalen Abschalteinrichtung betrogen hat. In Kürze stehen weitere Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts an, welche die rechtliche Beurteilung des Dieselskandals fortsetzen werden. Nach der Abwicklung der Vergleiche aufgrund der Musterfeststellungsklage wird es jetzt Zeit für VW, auch die Einzelklagen schnell zu vergleichen. Der Schlingerkurs muss ein Ende haben, im Sinne der Betroffenen wie auch eines Neuanfangs für den Autokonzern. 

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