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Open Access 2024 | OriginalPaper | Buchkapitel

1. Einführung

verfasst von : Nicolas Steinmeister

Erschienen in: Die Mindestbesteuerung multinationaler Konzerne

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Im Jahr 2021 haben sich 137 Staaten mit Unterstützung der OECD auf ein Modellregelwerk zur effektiven Mindestbesteuerung großer multinationaler Konzerne geeinigt. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob eine Implementierung in Deutschland ohne dazwischengeschalteten EU-Harmonisierungsakt mit den Vorgaben des Grundgesetzes, des EU-Rechts und der nach völkerrechtlichen Rechtssätzen verbindlichen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist. Dies erfolgt auch unter Würdigung der bisher in diesem Zusammenhang erschienenen Literaturstimmen. Eine umfassende, auf die Modellregeln bezogene und für Deutschland spezifizierte Untersuchung ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Arbeit in der Literatur jedoch noch nicht vorgenommen worden. Im letzten Abschnitt dieses Kapitels wird der Gang der Untersuchung dargestellt.
Nach etwa drei Jahren intensiver Arbeit von OECD und einer Gemeinschaft aus mittlerweile 141 Staaten, dem sog. “OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS” („Inclusive Framework“, kurz „IF“)1, sind die Regeln zur effektiven Mindestbesteuerung2 großer multinationaler Konzerne, der sog. Säule 2 („Pillar 2“),3 in ihrem grundlegenden Design erarbeitet und am 8. Oktober 2021 Teil einer politischen Einigung von 137 Staaten geworden, die trotz noch ausstehender Feinarbeiten bereits die Umsetzungsphase für die teilnehmenden Staaten eingeläutet hat.4 Die Hauptregeln der Mindeststeuer (sog. GloBE-Regeln5) sehen allgemein gesprochen vor, dass ein Staat einen großen multinationalen Konzern nachbesteuern darf, wenn dieser in einem anderen Land einen effektiven Steuersatz von weniger als 15 % ausweist. Am 20. Dezember 2021 sind durch die OECD sog. Modellregeln6 veröffentlicht worden, die den teilnehmenden Staaten als Vorlage für die Umsetzung der GloBE-Regeln ins nationale Recht dienen sollen.
Dass diese Einigung von 137 Staaten trotz der COVID-19-Pandemie, einer zeitweiligen Blockadehaltung der ehemaligen US-Regierung gegenüber dem Parallelprojekt, der sog. Säule 1 („Pillar 1“), und akuter geopolitscher Spannungen in so schneller Zeit gelingen konnte, ist bemerkenswert. Die zur Schau gestellte internationale Einigungsbereitschaft zeigt auf, dass das Thema der „gerechten“ Besteuerung großer multinationaler Konzerne einen Nerv der Zeit trifft und der politische Handlungsdruck beträchtlich ist.7 Ebenso beachtlich ist das von der OECD erwartete zusätzliche globale Steueraufkommen durch die Mindeststeuer von ca. 150 Mrd. USD pro Jahr.8 Berechnungen des EU Tax Observatory zufolge könnte dies für die EU-Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung der Daten aus dem Country-by-Country Reporting (CbCR-Daten) für die Jahre 2016 und 2017 Mehreinnahmen in Höhe von 64 bis 71 Mrd. Euro pro Jahr bedeuten.9 Deutschland könnte bei Umsetzung der GloBE-Regeln beispielsweise 13 Mrd. Euro an Steuern zusätzlich einnehmen und damit einen Betrag erwirtschaften, welcher etwa 18 % der derzeit bei Körperschaften erhobenen Unternehmensteuern (inkl. Gewerbesteuer) entspricht.10 Unter Einbezug möglicher Verhaltensanpassungen der betroffenen Unternehmen und Niedrigsteuerländer kommen Fuest et al. speziell für Deutschland auf demgegenüber geringere Aufkommenseffekte in Höhe von 1,7 bis 6,9 Mrd. Euro.11

1.1 Untersuchungsgegenstand und Stand der Forschung

Dass OECD und IF in bemerkenswert hohem Tempo eine so breite Einigung erzielen konnten, ist auf die Kompromissbereitschaft der vielen teilnehmenden Staaten zurückzuführen. Die neuen Regeln sind das Produkt eines politischen Konsenses von vielen verschiedenen Staaten mit diversen Steuersystemen und der technischen, auf pragmatische Lösungen fokussierten Unterstützung durch die OECD-Organe. Ein Kompromiss wie der nun gefundene kann allerdings zur Folge haben, dass Einzelinteressen der teilnehmenden Staaten nicht hinreichend berücksichtigt wurden bzw. Konflikte mit den nationalen Rechtssystemen nicht ausbleiben. Dies wiederum kann das gemeinsame Vorgehen gefährden, da der Wert des von OECD und IF erarbeiteten Regelungskonstrukts wesentlich davon abhängt, ob dieses in den einzelnen Staaten auch rechtlich umgesetzt werden kann.12 Hieran setzt die vorliegende Arbeit an: Es soll untersucht werden, ob Deutschland als an der Einigung beteiligtes Mitglied des IF die neuen GloBE-Regeln, wie sie aus der Einigung vom 8. Oktober 2021 und den Modellregeln vom 20. Dezember 2021 hervorgehen, überhaupt implementieren kann und darf. Dazu werden diese auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Grundgesetzes, des EU-Rechts und der nach völkerrechtlichen Rechtssätzen verbindlichen Doppelbesteuerungsabkommen überprüft. Unter Berücksichtigung der bislang zu diesen Fragen erschienen Literaturstimmen setzt sich der Autor erstmals mit den konkreten Empfehlungen der Modellregeln auseinander und bringt seine eigenen Überlegungen unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Perspektive ein. Denn eine solche Untersuchung der Möglichkeiten Deutschlands zur Umsetzung der aktuellen GloBE-Regeln ist bislang noch nicht vorgenommen worden. Nicht untersucht werden demgegenüber die Ergebnisse der parallel erarbeiteten Säule 1, die ebenfalls Gegenstand der Einigung vom 8. Oktober 2021 war. Außen vor gelassen wird zudem die derzeit von der EU angestrebte Umsetzung der Regeln unter Säule 2 via Richtlinie. Die EU-Kommission hat hierzu zwar am 22. Dezember 2021 einen Richtlinienentwurf vorgelegt.13 Deren tatsächliches Inkrafttreten ist angesichts des Einstimmigkeitserfordernisses des Art. 115 AEUV hingegen ungewiss. Denn die Erklärung vom 8. Oktober 2021 sieht nicht vor, dass jeder Staat des IF, der sich der Erklärung angeschlossen hat, die Regeln selbst umsetzen muss („common approach“). Zudem ist Zypern kein Mitglied des IF und hat sich der Erklärung daher auch nicht angeschlossen.14
Hinsichtlich des soeben aufgezeigten Untersuchungsgegenstandes sind verfassungsrechtliche Fragen von der Literatur bislang nur zu den frühen Entwürfen der GloBE-Regeln und in überschaubarem Ausmaß beleuchtet worden.15 Um einiges umfangreicher sind demgegenüber die unionsrechtlichen Beurteilungen der GloBE-Regeln in ihren unterschiedlichen Entwicklungsstadien durch die vorwiegend internationale Literatur gesät.16 Dort ist vor allem die Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten thematisiert worden. Eine aktuelle, auf die Modellregeln bezogene und für Deutschland spezifizierte Untersuchung ist dagegen bislang nicht vorgenommen worden. Zur Vereinbarkeit mit Doppelbesteuerungsabkommen hat sowohl der im Oktober 2020 von der OECD veröffentlichte „Report on Pillar Two Blueprint“17 wie auch die Literatur18 Stellung genommen, jedoch auch hier nur unter allgemeiner Würdigung der dem OECD-Musterabkommen entsprechenden Klauseln. Hinzugezogen wird in der folgenden Bearbeitung zudem die Beurteilung bereits bestehender deutscher Vorschriften, die in ihrer Wirkung gewisse Parallelen zu den neuen Regelungen aufweisen, z. B. die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG sowie die Lizenzschranke in § 4j EStG.

1.2 Gang der Untersuchung

Nach einer Darstellung der historischen Hintergründe der Mindeststeuerinitiative ( Kap. 2.) stellt die Arbeit im darauffolgenden Kap. 3 die drei wesentlichen Ziele des Inclusive Framework vor ( Abschn. 3.​1) und untersucht, ob diese Ziele – auch unter Heranziehung der ökonomischen Wissenschaftsliteratur – berechtigterweise zur Legitimierung der Mindeststeuer herangezogen werden können ( Abschn. 3.​2). Anschließend werden die unterschiedlichen Regeln der Säule 2 und ihre Mechanismen in Kap. 4 so dargestellt, wie sie sich nach der Einigung der IF-Staaten vom 8. Oktober 2021 und Veröffentlichung der Modellregeln am 20. Dezember 2021 präsentieren. Im Vordergrund stehen dabei die sog. GloBE-Regeln ( Abschn. 4.​2), da nur diese in Deutschland umzusetzen sein werden. Es folgt sodann mit den Kap. 5 bis Kap. 7 der Hauptteil dieser Arbeit. Dort wird der Reihe nach die Vereinbarkeit der GloBE-Regeln mit dem deutschen Grundgesetz ( Kap. 5), dem Unionsrecht ( Kap. 6) und den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ( Kap. 7) untersucht. In der verfassungsrechtlichen Prüfung wird nach einer kurzen Darstellung des Prüfungsumfangs ( Abschn. 5.​1) zunächst eine Einordnung in das verfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes vorgenommen ( Abschn. 5.​2). Sodann folgt die für die Arbeit wesentliche Beurteilung der Vereinbarkeit der GloBE-Regeln mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den beiden darin normierten Leitlinien steuerlicher Gerechtigkeit ( Abschn. 5.​3). Die verfassungsrechtliche Einordnung endet mit einem kurzen Exkurs zur Verfassungsmäßigkeit sog. Treaty Overrides ( Abschn. 5.​4). In der unionsrechtlichen Untersuchung widmet sich die Arbeit sodann zunächst ausführlich der Frage, ob die von Deutschland umzusetzenden GloBE-Regeln mit den Grundfreiheiten des AEUV in Einklang zu bringen sind ( Abschn. 6.​1). Hieran anschließend wird in gebotener Kürze auf das allgemeine Diskriminierungsverbot wie auch das allgemeine Freizügigkeitsrecht ( Abschn. 6.​2) und auf die Grundrechte der EU-Grundrechte-Charta ( Abschn. 6.​3) eingegangen. Wieder in ausführlicherer Form folgt dann die Prüfung möglicher Verstöße gegen das Beihilfeverbot ( Abschn. 6.​4) und ausgewählte Richtlinien ( Abschn. 6.​5). Die DBA-rechtliche Untersuchung setzt sich schließlich aus einem kürzeren Grundlagenteil ( Abschn. 7.​1) und einer eingehenden Untersuchung einzelner GloBE-Regeln anhand ausgewählter DBA-Klauseln ( Abschn. 7.​2) zusammen. In Kap. 8 werden die Ergebnisse dieser Arbeit noch einmal zusammengefasst.
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Fußnoten
1
Unter den Mitgliedern des IF befinden sich auch Steuerhoheitsgebiete, die nicht als unabhängige Staaten im eigentlichen Sinne zu verstehen sind (z. B. Anguilla, Jersey oder Guernsey). Diese sind im Folgenden dennoch mitgemeint, wenn von Staaten oder Ländern gesprochen wird.
 
2
Diese ist nicht zu verwechseln mit der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG.
 
3
Bei dem Begriff Säule bzw. „Pillar“ handelt es sich wohl um eine Metapher, nach der Säule 1 und Säule 2 die tragenden Elemente der neuen Architektur des Internationalen Steuerrechts bilden sollen, vgl. Pinkernell/Ditz, ISR 2020, 1 (15).
 
4
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy v. 8.10.2021.
 
5
Die Abkürzung „GloBE“ steht für „Global Anti-base Erosion“ und enthält damit bereits einen Hinweis auf die Zielrichtung der effektiven Mindeststeuer. Siehe etwa OECD (2019), Programme of Work to Develop a Consensus Solution to the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy, Rn. 52.
 
6
OECD (2021), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two).
 
7
Vgl. hier nur die Worte des Director of the Centre for Tax Policy and Administration der OECD, Pascal Saint-Amans: „The need for international co-ordination to resolve the tax challenges of digitalization and restore stability to the international tax framework is greater than ever, as the Coronavirus diseases 2019 (COVID-19) pandemic has accelerated digitalization, public finances are increasingly strained and tolerance for tax avoidance by multinational companies in the current environment is nil“, Saint-Amans, Intertax 2021, 309.
 
8
OECD (2021), OECD Secretary-General Tax Report to G20 Finance Ministers and Central Bank Governors – July 2021, S. 5; OECD (2021), Highlights brochure: Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – October 2021, S. 16: Die tatsächliche Höhe des zusätzlichen Steueraufkommens wird abhängen vom Umfang der die Regeln umsetzenden Staaten, den Reaktionen der multinationalen Konzerne und Regierungen sowie den zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklungen.
 
9
Baraké et al., Revenue Effects of the Global Minimum Tax: Country-by-Country Estimates, S. 3, 12. Siehe auch Baraké et al., Collecting the Tax Deficit of Multinational Companies: Simulations for the European Union. Zu nicht unwesentlich geringeren Aufkommenseffekten gelangen dagegen Fuest et al., ifo Schnelldienst 2022, 41 (46), welche in ihrer Studie allerdings nur die Daten von Konzernen erfasst haben, welche in Deutschland aktiv tätig sind.
 
10
Unter Berücksichtigung der Substanzausnahme („carve-out“) sinken diese geschätzten Steuereinnahmen auf 7,8 bis 9,9 Mrd. Euro, Baraké et al., Revenue Effects of the Global Minimum Tax: Country-by-Country Estimates, S. 7, 12. Für die OECD-Staaten kommen die Hochrechnungen auf zusätzliche Steuereinnahmen von jährlich bis zu 200 Mrd. Euro, sodass die Schätzungen der OECD sogar übertroffen werden könnten, Baraké et al., Revenue Effects of the Global Minimum Tax: Country-by-Country Estimates, S. 13.
 
11
Fuest et al., ifo Schnelldienst 2022, 41 (46).
 
12
Denn ansonsten könnten erhebliche Gestaltungsräume für betroffene Unternehmen entstehen, die die Effektivität der Modellregeln maßgeblich mindern könnten. Da die sog. Income Inclusion Rule als Hauptregelung insbesondere in Industriestaaten und Holdingstandorten, also den Steuerhoheitsgebieten, in denen Konzernobergesellschaften vorwiegend ansässig sind, von Bedeutung ist, sind die Mitgliedstaaten der EU (und des EWR), aber auch die Bundesrepublik Deutschland als einzelnes Land ein wichtiger Erfolgsfaktor für das internationale Projekt. Fallen solche Staaten im Umsetzungsprozess aus, weil höherrangiges Recht bzw. die entsprechenden Gerichte Ihnen die Umsetzung verwehren oder im späteren Verlauf die Gesetze für nichtig bzw. unanwendbar erklären, wäre nicht nur das Erreichen der verfolgten Ziele gefährdet, sondern auch der international mühsam erkämpfte Konsens, der aufgrund von Ausnahmeregelungen für diese Länder oder aufgrund des Wiederöffnens der eigentlich abgeschlossenen technischen Diskussion nicht nur für politischen Unmut sorgen, sondern auch sämtliche Probleme wiederbeleben könnte, die zuvor bestanden.
 
13
EU-Kommission v. 22.12.2021, Proposal for a Council Directive on ensuring a global minimum level of taxation for multinational groups in the Union, COM(2021) 823 final.
 
14
Gelingt es der EU, alle 27 Mitgliedstaaten hinter der Richtlinie zu versammeln, hätte dies zunächst den Vorteil, dass die neuen Mindeststeuerregeln zumindest innerhalb der EU einen rechtlich verbindlichen Rahmen erhalten, vgl. Englisch/Becker, Implementing an International Effective Minimum Tax in the EU, Materialien aus Wirtschaft und Gesellschaft (AK Wien), Heft 224, Juli 2021, S. 45 f. Im Übrigen besteht die Hoffnung, dass der EuGH dem Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf mögliche Verletzungen der Grundfreiheiten einen breiteren Ermessensspielraum einräumt als dem nationalen Gesetzgeber, vgl. EuGH v. 7.3.2017 – C-390/15, RPO, ECLI:EU:C:2017:174, Rn. 54 zur Mehrwertsteuerrichtlinie. Auch verfassungsrechtliche Fragen könnten aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts je nach Regelungsumfang der Richtlinie an Bedeutung verlieren; die hierauf gegebenen Antworten können jedoch möglicherweise bei der noch durch den EuGH in steuerlicher Hinsicht vorzunehmenden Konkretisierung der Unionsgrundrechte, insbesondere des Gleichheitssatzes in Art. 20 GRC, von Bedeutung sein.
 
15
Pinkernell/Ditz, ISR 2020, 1 (10 ff.) und Gebhardt, IWB 2020, 958 (964 ff.).
 
16
Zum Stand der GloBE-Regeln vor Erscheinen des Blueprints im Oktober 2020: De Broe, OECD´s Global Anti-Base Erosion Proposal – Pillar Two Raises Fundamental Concerns of Compatibility with EU Law; Pinkernell/Ditz, ISR 2020, 1 (12 ff.); Devereux et al., The OECD Global Anti-Base Erosion Proposal, Oxford University Centre for Business Taxation, S. 47 ff.; Englisch/Becker, WTJ 2019, 483 (524 ff.); Koerver Schmidt, Intertax 2020, 983; Nogueira, WTJ 2020, 465; Schnitger in FS Kessler, 2021, S. 169 ff.; Blum, Intertax 2019, 516 (521); Gebhardt, IWB 2020, 958 (966 f.). Zum Stand nach Erscheinen des Blueprints: Nogueira/Turina, Pillar Two and EU Law, in: Perdelwitz/Turina, Global Minimum Taxation?, S. 283 ff.; Brokelind, BIT 2021, No. 5; De Broe/Massant, EC Tax Review 2021, 86; Englisch, EC Tax Review 2021, 136; Englisch/Becker, Implementing an International Effective Minimum Tax in the EU, Materialien aus Wirtschaft und Gesellschaft (AK Wien), Heft 224, Juli 2021, S. 41 ff.; Englisch, Implementation of the GloBE common approach on minimum taxation by individual EU Member States in compliance with EU fundamental freedoms.
 
17
OECD (2020), Tax Challenges Arising from Digitalisation – Report on Pillar Two Blueprint.
 
18
Vgl. Arnold, BIT 2019, 631 ff.; da Silva, Frontiers of Law in China 2020, 111 (128 ff.); Andrade Rodrígues/Nouel, Interaction of Pillar Two with Tax Treaties, in: Perdelwitz/Turina, Global Minimum Taxation? An Analysis of the Global Anti-Base Erosion Initiative, 2021, S. 235 ff.; Englisch/Becker, Implementing an International Effective Minimum Tax in the EU, Materialien aus Wirtschaft und Gesellschaft (AK Wien), Heft 224, Juli 2021, S. 58 ff.; Englisch/Becker, WTJ 2019, 483 (517 ff.); Chand/Elliffe, BIT 2020, 303 ff.; Blum, Intertax 2019, 516 ff.
 
Metadaten
Titel
Einführung
verfasst von
Nicolas Steinmeister
Copyright-Jahr
2024
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-44059-6_1