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Open Access 2024 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Historische Entwicklung der Mindeststeuerinitiative

verfasst von : Nicolas Steinmeister

Erschienen in: Die Mindestbesteuerung multinationaler Konzerne

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Einführung einer Mindeststeuer beruht auf Entwicklungen, die bereits vor der Jahrtausendwende begannen. Konkret angestrebt wurde diese jedoch erst ab 2018, nachdem im sog. BEPS-Projekt im Jahr 2015 die Frage der Besteuerung der digitalen Wirtschaft zunächst unbeantwortet geblieben war und die hierzu vorgeschlagenen Lösungsansätze, welche sich von einer Fokussierung auf die Digitalwirtschaft zu lösen drohten, nachteilige Entwicklungen für das exportorientierte Deutschland befürchten ließen. Ein Vorschlag zur Einführung eines Mindestbesteuerungsreglements für niedrig besteuerte Auslandsgewinne multinational tätiger Konzern wurde von Deutschland und Frankreich in das sog. Inclusive Framework, eine bei der OECD angesiedelte Arbeitsgemeinschaft aus zuletzt 141 Staaten, eingebracht und führte dort mit Billigung der G7 und G20 im Dezember 2021 zur Veröffentlichung der sog. Modellregeln. Diese sollen in den Teilnehmerstaaten bis 2023 bzw. 2024 in nationales Recht gegossen werden und dann bereits zur Anwendung kommen. 

2.1 Das BEPS-Projekt und seine Vorgeschichte

Das Ziel der Bekämpfung unfairen Steuerwettbewerbs zwischen Staaten und schädlicher Steuerpraktiken von Unternehmen wird bereits seit über 20 Jahren international verfolgt und ist schon im Jahr 1998 auf Ebene der OECD thematisiert worden.1 In diesem Zeitraum fokussierten sich die Arbeiten zunächst vor allem auf als unkooperativ angesehene Steuerhoheitsgebiete.2 Neuen Vortrieb bekam der Kampf gegen aggressive Steuerplanung durch Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, kurz „BEPS“) nach der Wirtschafts- und Finanzkrise, als die G20 im Juni 2012 in Los Cabos die OECD damit beauftragte, sich diesem Thema weitergehend anzunehmen.3 Die OECD erarbeitete daraufhin bis Februar 2013 einen Bericht4 mit ersten Untersuchungsergebnissen zum Phänomen BEPS und veröffentlichte im Juli 2013 den sog. BEPS-Aktionsplan, der 15 Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch BEPS vorschlug, unter anderem zum Umgang mit den neuen Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Aktionspunkt 1), zur Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (Aktionspunkt 3), zur Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen (Aktionspunkt 4) und zur Entwicklung eines multilateralen Instruments (Aktionspunkt 15).5 Die Vorschläge wurden in den folgenden zwei Jahren unter direkter Mitwirkung von über 60 Staaten6 durch die OECD7 ausgearbeitet und das BEPS-Projekt am 5. Oktober 2015 mit der Veröffentlichung eines Maßnahmenpakets von 13 Abschlussberichten8 zu einem vorläufigen Abschluss gebracht, dem eine Umsetzungsphase in den teilnehmenden Staaten folgte, die teilweise bis heute andauert. An der Umsetzung der abkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen über ein sog. multilaterales Instrument (MLI), welches „eine zeitgleiche und effiziente Modifizierung der Doppelbesteuerungsabkommen ermöglicht, ohne Ressourcen für bilaterale Neuverhandlungen jedes einzelnen Abkommens zu beanspruchen“, waren bereits nach kurzer Zeit schon 90 Staaten beteiligt.9 2016 wurde zudem das „OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS” („Inclusive Framework“, kurz „IF“) ins Leben gerufen, welches bei der OECD angesiedelt wurde und zunächst nur die Weiterentwicklung der BEPS-Empfehlungen und die Überwachung der Implementierung dieser Empfehlungen in den einzelnen Staaten zur Aufgabe hatte.10

2.2 Die ungelösten Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Trotz der Veröffentlichung der 13 Abschlussberichte zu den 15 Aktionspunkten und der danach eingeleiteten Umsetzungsphase für die teilnehmenden Staaten blieb ein Thema ungelöst. Im Abschlussbericht zu Aktionspunkt 111, der den Umgang mit den steuerlichen Herausforderungen infolge der Digitalisierung zum Gegenstand hatte, konnten keine Handlungsempfehlungen abgegeben werden. Stattdessen folgte im Jahr 2018 ein Zwischenbericht12 des IF, der ausführlich und analytisch die neuen und sich verändernden Geschäftsmodelle im Rahmen der Digitalisierung darstellte und die Grundlage für eine internationale, konsensbasierte Lösung bis Ende 2020 bilden sollte, zu deren Erarbeitung das IF von den G20-Staaten beauftragt wurde.13 Ausgangspunkt für Aktionspunkt 1 war die Beobachtung, dass ein seit über 100 Jahren bestehendes Grundprinzip des internationalen Steuerrechts, nämlich die Besteuerung am Ort der Wertschöpfung,14 durch die Digitalisierung der Wirtschaft in Frage gestellt wird, da Unternehmensgewinne mangels physischer Präsenz der Unternehmen (sog. Nexus) nicht mehr zwingend in den Staaten besteuert werden, mithilfe deren Leistungs- und Infrastrukturangebot sie (zumindest teilweise) erzielt werden.15 Diese Entwicklung wurde international als ungerecht empfunden, weil die (vornehmlich US-amerikanischen) Digitalkonzerne mit den GAFAs16 an ihrer Spitze in vielen Ländern – darunter auch Deutschland und andere bislang typische Ansässigkeitsstaaten der EU – trotz digitaler Präsenz kaum Steuern zahlten.17 Um diesem Problem zu begegnen und eine von Schwellen- und Entwicklungsländer schon lange geforderte vorteilhaftere Gewichtung der Quellenbesteuerung gegenüber der Ansässigkeitsbesteuerung zu erreichen,18 wurde der Fokus zunächst allein auf die Neuausrichtung der internationalen Aufteilung von Besteuerungsrechten hinsichtlich der Digitalwirtschaft zugunsten von Absatzmarkt- und Nutzerstaaten gelegt.

2.3 Ausweitung auf ein Konzept der Mindestbesteuerung

Diese Diskussion entwickelte sich unter der immer breiter werdenden Forderung nach einer Vermeidung von „ring-fencing“, also einer Beschränkung des Anwendungsbereichs der zu erarbeitenden Lösung auf den Digitalsektor, jedoch nachteilig für die exportorientierte deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Fiskus. Daher stellte die Bundesregierung gemeinsam mit Frankreich im Jahr 2018 einen eigenen Vorschlag vor, der zunächst noch eine Alternative darstellen sollte und nach seiner Präsentation auf dem G7-Finanzministertreffen in das Inclusive Framework eingebracht wurde: die global koordinierte Einführung eines Mindestbesteuerungsreglements für niedrig besteuerte Auslandsgewinne multinational tätiger Konzerne.19 Ausweislich einer am 23. Januar 2019 vom Inclusive Framework gebilligten „Policy Note“20 wurde der Vorschlag als sog. Säule 2 („Pillar Two“) in die Arbeiten des Inclusive Framework aufgenommen. Der ursprüngliche Ansatz zur Neuausrichtung der internationalen Allokation von Besteuerungsrechten wurde jedoch daneben als sog. Säule 1 („Pillar One“) weiterverfolgt.21 Bereits im Folgemonat wurden mit einer öffentlichen Konsultation erste Stellungnahmen durch Wissenschaft, Wirtschaft und andere Interessenvertreter eingeholt, wobei hier auf sechs Seiten erstmals die grobe Konstruktion der Mindeststeuer mit ihren vier Regeln, namentlich der Income Inclusion Rule („IIR“), Switch-over Rule („SOR“), Undertaxed Payments Rule („UTPR“) und Subject to Tax Rule („STTR“), präsentiert wurde.22 Es folgte am 31. Mai 2019 die Veröffentlichung des Arbeitsprogramms des Inclusive Framework, in der unter anderem auch die Doppelfunktionalität der Mindeststeuer – nämlich die Begrenzung des internationalen Steuerwettbewerbs und die Bekämpfung verbleibender BEPS-Möglichkeiten – hervorgehoben wurde.23 Im November 2019 kam es dann zu einer zweiten öffentlichen Konsultation, die sich allein auf Säule 2 bezog und hierin den drei technischen Kernfragen der steuerlichen Gewinnermittlung, der konzerninternen Verrechnungsmöglichkeit für Einkünfte („Blending“) und etwaiger Ausnahmen und Beschränkungen des Anwendungsbereichs („Carve-outs“) Raum gab.24 Aufgrund der im Folgejahr einsetzenden COVID-19-Pandemie und einer zwischenzeitlichen Blockadehaltung der US-Regierung hinsichtlich Säule 1 folgte erst im Oktober 202025 mit dem 249 Seiten starken „Report on Pillar Two Blueprint“26 ein äußerst detaillierter, aber noch nicht auf einem Konsens beruhender Bericht, der einen in technischer Hinsicht bereits deutlich ausgereiften Designvorschlag für die einzelnen Mindeststeuerregelungen mit Erklärungen und Beispielen lieferte und im Rahmen einer sich direkt anschließenden dritten öffentlichen Anhörung diskutiert wurde.27
Nach weiteren Arbeiten in den zuständigen Gremien kam es Mitte des Jahres 2021 schließlich zum großen „Showdown“, bei dem – für viele Skeptiker der Initiative wohl überraschend – wesentliche Einigungen zu beiden Säulen erzielt werden konnten. Den Auftakt machte das G7-Treffen der Finanzminister und Zentralbankgouverneure am 4. und 5. Juni 2021, bei dem die G7-Staaten nicht nur ihre allgemeine Zustimmung zu Säule 2 zum Ausdruck brachten, sondern sich erstmals zu einer globalen Mindeststeuer mit einem Mindeststeuersatz i. H. v. mindestens 15 % und einem staatenbezogenen Ansatz für die Ermittlung der effektiven Besteuerung eines multinationalen Konzerns (sog. Jurisdictional Blending) verpflichteten.28 Die klare Positionierung bei der Höhe des Steuersatzes sollte die weiteren Einigungen maßgeblich beeinflussen, denn zuvor war noch über einen Steuersatz zwischen 10 % und 15 % spekuliert worden.29 Die historische Einigung wurde auf dem G7-Gipfel der Staats- und Regierungschefs in Carbis Bay (11. bis 13. Juni 2021) bestätigt: „With this, we have taken a significant step towards creating a fairer tax system fit for the 21st century, and reversing a 40-year race to the bottom. Our collaboration will create a stronger level playing field, and it will help raise more tax revenue to support investment and it will crack down on tax avoidance.30 Am 1. Juli 2021 folgte dann eine Erklärung31 von zunächst 13032 der damals noch 139 Mitglieder des Inclusive Framework, in der wesentliche Eckpunkte des Mindestbesteuerungssystems festgelegt wurden. Unter anderem sah die Erklärung neben der Übernahme des von den G7-Staaten beschlossenen Mindeststeuersatzes i. H. v. mindestens 15 % einen „common approach“ vor, nach dem die IF-Mitglieder sich zwar nicht dazu verpflichten, die Regelungen unter Säule 2 zu implementieren, sie aber die Umsetzung durch andere Staaten akzeptieren müssen, soweit diese in Einklang mit den finalen Regelungsempfehlungen des IF erfolgt.33 Zudem wurde erneut ein ambitionierter Zeitplan ausgegeben, der eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Designelemente für Oktober 2021 und ein Inkrafttreten der Regelungen in den teilnehmenden Steuerhoheitsgebieten im Jahr 2023 vorsah.34 Auf dem G20-Treffen der Finanzminister und Zentralbankgouverneure am 9. und 10. Juli 2021 bekundeten die teilnehmenden Staaten ihre Unterstützung für die im Statement des IF dargelegten Kernpunkte und forderten eine zügige Finalisierung auf IF-Ebene bis zu ihrem nächsten Treffen am 12. und 13. Oktober 2021 ein.35 Am 8. Oktober folgte eine aktualisierte und finale „Erklärung über die Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft“36, auf die sich nun sogar 13737 von 141 IF-Mitgliedstaaten38 verständigen konnten.39 Eine wesentliche Änderung war hierbei die Festlegung auf einen Mindeststeuersatz von genau 15 %. Weitere Änderungen betrafen etwa die UTPR und die Höhe der Beträge der „Substance-based Income Exclusion“40.

2.4 Aktueller Stand der Entwicklungen

Um die politische Einigung auf Ebene des IF nun in konkrete nationale Vorschriften umzusetzen, wurden am 20. Dezember 2021 Modellregeln41 veröffentlicht, die den Anwendungsbereich und die Mechanik der GloBE-Regeln spezifizieren und an denen sich die umsetzungswilligen Staaten zu orientieren haben. Ergänzt wurden diese Modellregeln am 14. März 2022 um einen über 200 Seiten starken Kommentar42, der auf das Ziel und die Anwendung der Regelungen näher eingeht, sowie ein knapp 50-seitiges Dokument mit illustrativen Beispielen.43 Bald folgen sollen noch eine modellhafte Subject to Tax Rule inklusive Kommentar wie auch ein Multilaterales Instrument, welches die DBA-rechtlich notwendigen Änderungen vereinfachen soll.44 Es ist das erklärte Ziel des IF, dass die Regelungen der Säule 2 im Jahr 2022 ins nationale Recht umgesetzt werden und bis auf die UTPR bereits 2023 in Kraft treten.45 Die UTPR soll dann ab 2024 zur Anwendung kommen.46 Spätestens bis Ende 2022 soll hierfür im Übrigen auch ein Umsetzungsrahmen („Implementation Framework“) geschaffen werden, der die koordinierte Implementierung der GloBE-Regeln gewährleistet. Durch diesen sollen das anzuwendende Verfahren (z. B. detaillierte Mitteilungspflichten der betroffenen Konzerne und ein multilaterales Review-Verfahren) und Safe-Harbour-Regelungen konkretisiert werden, um sowohl die betroffenen Konzerne als auch die Finanzbehörden in der Anwendung der neuen Vorschriften zu unterstützen.47 Eine öffentliche Konsultation hierzu fand bereits im Zeitraum vom 14.3. bis 11.4.2022 statt.48 Weiterhin bleibt noch zu erörtern, ob es eines multilateralen (völkerrechtlich bindenden) Abkommens bedarf.49 Erste Implementierungsbemühungen sind derzeit etwa schon im Vereinigten Königreich,50 der Schweiz51 und der EU52 zu beobachten.
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Fußnoten
1
OECD (1998), Harmful Tax Competition, An Emerging Global Issue. Zu den Meilensteinen in der Bekämpfung von Steuervermeidung durch G20 und OECD vgl. auch OECD (2021), Highlights brochure: Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – October 2021, S. 17.
 
2
Siehe hierzu Dourado, Intertax 2020, 152 (154); Fehling in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 7.2 f.
 
3
G20 Leaders Declaration, Los Cabos Summit v. 19.6.2012, Rn. 48. Zuvor begründete die Erschaffung des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes im Jahr 2009 bereits einen wichtigen Schritt zu mehr Transparenz und Austausch von Steuerdaten, vgl. OECD (2021), Highlights brochure: Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – October 2021, S. 12 sowie https://​www.​oecd.​org/​tax/​transparency/​who-we-are/​history/​ (abgerufen am 10.10.2021).
 
4
OECD (2013), Addressing Base Erosion and Profit Shifting sowie als deutsche Version OECD (2014), Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – Situationsbeschreibung und Lösungsansätze.
 
5
OECD (2013), Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting sowie als deutsche Version OECD (2014), Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
 
6
Albanien, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Belgien, Brasilien, Chile, Volksrepublik China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kanada, Kenia, Kolumbien, Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Vietnam, siehe OECD (2015), Erläuterung, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Rn. 4.
 
7
Für kritische Anmerkungen zur aktuellen Stellung der OECD im internationalen Steuerrecht siehe etwa Baker, Intertax 2020, 805 (808 f.); Baker, Intertax 2020, 844 (847) sowie Sharma, UN versus OECD – It’s time for the UN to get going, MNE Tax v. 4.5.2021.
 
8
Vgl. hierzu OECD (2015), Erläuterung, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
 
9
OECD (2015), Erläuterung, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Rn. 20.
 
10
Kreienbaum/Fehling, IStR 2017, 929 ff.
 
11
OECD (2015), Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy, Action 1, Final Report.
 
12
OECD (2018), Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung – Zwischenbericht 2018.
 
13
Vgl. OECD (2021), OECD Secretary-General Tax Report to G20 Finance Ministers and Central Bank Governors – April 2021, S. 13.
 
14
Vgl. Becker/van der Ham, DB 2019, 2540.
 
15
Valta, IStR 2018, 765.
 
16
Diese Abkürzung steht für die vier großen Konzerne Google, Apple, Facebook und Amazon.
 
17
Vgl. Valta, IStR 2018, 765.
 
18
Valta, IStR 2018, 765.
 
19
Franco-German joint declaration on the taxation of digital companies and minumum taxation, abrufbar unter: https://​www.​consilium.​europa.​eu/​media/​37276/​fr-de-joint-declaration-on-the-taxation-of-digital-companies-final.​pdf (zuletzt abgerufen am 22.04.2021), veröffentlicht nach dem Treffen des Rats für Wirtschaft und Finanzen vom 4.12.2018; Röder, StuW 2020, 35 (38) m. w. N.
 
20
OECD (2019), Addressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the Economy – Policy Note, as approved by the Inclusive Framework on BEPS on 23 January 2019.
 
21
Auf eine detaillierte Darstellung der ersten Säule und der ganz erheblichen Veränderungen, die diese in den vergangenen drei Jahren erfahren hat, wird in dieser Arbeit verzichtet.
 
22
OECD (2019), Public Consultation Document, Addressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the Economy, 13 February – 6 March 2019, S. 24 ff. Die US-Steuerreform 2017 mit der darin enthaltenden GILTI- und BEAT-Besteuerung hat hierbei eine gewisse Vorreiterrolle für die Mindeststeuerinitiative eingenommen, vgl. bspw. Englisch, FR 2021, 1 (2).
 
23
OECD (2019), Programme of Work to Develop a Consensus Solution to the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy, S. 25 ff. Siehe auch Englisch, FR 2021, 1 (3); Röder, StuW 2020, 35 (37 f.).
 
24
OECD (2019), Public Consultation Document, Global Anti-Base Erosion Proposal (“GloBE”) – Pillar Two, 8 November 2019 – 2 December 2019.
 
25
Der ursprüngliche Zeitplan des IF sah bereits für Juni 2020 eine Einigung vor, vgl. Baker, Intertax 2020, 844 f.; Koerver Schmidt, Intertax 2020, 983 (986).
 
26
OECD (2020), Tax Challenges Arising from Digitalisation – Report on Pillar Two Blueprint.
 
27
OECD (2020), Public Consultation Document, Reports on the Pillar One and Pillar Two Blueprints, 12 October 2020 – 14 December 2020.
 
28
Vgl. G7 Finance Ministers and Central Bank Governors Communiqué v. 5. Juni 2021, Rn. 16.
 
29
Sicherlich von Einfluss darauf war zuvor der Vorstoß der neuen US-Regierung, die einen Mindeststeuersatz von 21 % ins Spiel gebracht hatte, vgl. Connolly, US agrees to 15 % global minimum tax rate, boosting odds for Pillar 2 agreement, MNE Tax v. 21.5.2021.
 
30
Vgl. Carbis Bay G7 Summit Communiqué v. 13. Juni 2021, Rn. 22.
 
31
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising From the Digitalisation of the Economy v. 1.7.2021.
 
32
Nachdem noch im Juli Peru sowie St. Vincent und die Grenadinen dem Statement beigetreten sind, hat sich Barbados am 12. August 2021 als 133. Mitglied der Erklärung des IF vom 1. Juli 2021 angeschlossen. Am 31. August 2021 folgte Togo, das zeitgleich erstmals dem IF beitrat. Die sechs Staaten Estland, Irland, Kenia, Nigeria, Sri Lanka und Ungarn verweigerten dagegen ihre Zustimmung zum Statement, waren an den Verhandlungen im Inclusive Framework aber weiterhin beteiligt. Zur Liste der beigetretenen Staaten siehe OECD (2021), Members of the OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS joining the Statement on a Two–Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy as of 31 August 2021.
 
33
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising From the Digitalisation of the Economy v. 1.7.2021, S. 3.
 
34
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising From the Digitalisation of the Economy v. 1.7.2021, S. 5.
 
35
Vgl. G20 Finance Ministers and Central Bank Governors Communiqué v. 10. Juli 2021, S. 2.
 
36
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy v. 8.10.2021; unterstützt von den G20 in G20 Finance Ministers and Central Bank Governors Communiqué v. 13. Oktober 2021, S. 2 f.
 
37
Diese erwirtschaften gemeinsam mehr als 90 % des globalen Bruttoinlandsprodukts, vgl. OECD-Pressemitteilung v. 8.10.2021, Internationale Staatengemeinschaft erzielt bahnbrechende Steuervereinbarung für das digitale Zeitalter, abrufbar unter: https://​www.​oecd.​org/​berlin/​presse/​internationale-staatengemeinsch​aft-erzielt-bahnbrechende-steuervereinbaru​ng-fuer-das-digitale-zeitalter.​htm.
 
38
Vgl. OECD (2021), Members of the OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS joining the October 2021 Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy as of 4 November 2021. Zu den aktuell 141 Mitgliedstaaten und -steuerhoheitsgebieten des IF gehören: Ägypten, Albanien, Andorra, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aruba, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Benin, Bermuda, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Cabo Verde, Chile, China, Cookinseln, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Estland, Eswatini, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Gibraltar, Griechenland, Grönland, Grenada, Guernsey, Haiti, Honduras, Hong Kong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jersey, Jordanien, Kaimaninseln, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Kongo (Demokratische Republik Kongo), Kongo (Republik Kongo), Kroatien, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Macau, Malaysia, Malediven, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Monaco, Mongolei, Montenegro, Montserrat, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Nordmazedonien, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Südkorea, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechien, Tunesien, Turks- und Caicosinseln, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vietnam und Weißrussland, vgl. OECD (2021), Members of the OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, Updated: November 2021. Der Verständigung nicht angeschlossen haben sich bislang Kenia, Nigeria, Pakistan und Sri Lanka, vgl. OECD-Pressemitteilung v. 8.10.2021, Internationale Staatengemeinschaft erzielt bahnbrechende Steuervereinbarung für das digitale Zeitalter, abrufbar unter: https://​www.​oecd.​org/​berlin/​presse/​internationale-staatengemeinsch​aft-erzielt-bahnbrechende-steuervereinbaru​ng-fuer-das-digitale-zeitalter.​htm.
 
39
OECD-Pressemitteilung v. 8.10.2021, Internationale Staatengemeinschaft erzielt bahnbrechende Steuervereinbarung für das digitale Zeitalter, abrufbar unter: https://​www.​oecd.​org/​berlin/​presse/​internationale-staatengemeinsch​aft-erzielt-bahnbrechende-steuervereinbaru​ng-fuer-das-digitale-zeitalter.​htm.
 
40
Dort noch als „formulaic substance-based carve-outs“ bezeichnet.
 
41
OECD (2021), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two).
 
42
OECD (2022), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Commentary to the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two).
 
43
OECD (2022), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two) Examples.
 
44
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy v. 8.10.2021, S. 7; vgl. auch OECD (2020), Tax Challenges Arising from Digitalisation – Report on Pillar Two Blueprint, Rn. 677. Die Umsetzung über ein weiteres oder geändertes MLI bietet sich an, auch wenn Deutschland bei der Umsetzung des am 1.7.2018 in Kraft getretenen MLI (1.0) nur äußerst zögerlich agiert und im überwiegenden Teil den bilateralen Weg sucht, vgl. Nürnberg, IWB 2020, 566 ff.
 
45
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy v. 8.10.2021, S. 5; vgl. auch OECD (2020), Tax Challenges Arising from Digitalisation – Report on Pillar Two Blueprint, Rn. 678.
 
46
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy v. 8.10.2021, S. 5.
 
47
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy v. 8.10.2021, S. 7.
 
48
Siehe den Aufruf der OECD v. 14.3.2022: Tax challenges of digitalisation: OECD invites public input on the Implementation Framework of the global minimum tax, abrufbar unter: https://​www.​oecd.​org/​tax/​oecd-invites-public-input-on-the-implementation-framework-of-the-global-minimum-tax.​htm. Die Meeting Documents inkl. der in diesem Zeitraum eingegangen Stellungnahmen sind abrufbar unter: https://​www.​oecd.​org/​tax/​beps/​public-consultation-meeting-implementation-framework-global-minimum-tax-25-april-2022.​htm.
 
49
OECD (2021), Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy v. 8.10.2021, S. 7; vgl. auch OECD (2020), Tax Challenges Arising from Digitalisation – Report on Pillar Two Blueprint, Rn. 705 ff.: Dieses Abkommen könnte die Schlüsselelemente und obersten Grundsätze der GloBE-Regeln enthalten, insbesondere die Rangfolge der einzelnen Regeln, den Top-down-Ansatz für die IIR sowie alle Regeln, die gemeinsam definierte Begriffe erfordern. Es würde sich somit ausschließlich der konsistenten, koordinierten und umfassenden Anwendung der GloBE-Regeln widmen.
 
50
Das britische Finanzministerium führt derzeit eine öffentliche Anhörung hierzu durch, vgl. HM Treasury, OECD Pillar 2 – Consultation on implementation, Januar 2022.
 
51
Vgl. Connolly, Switzerland will implement global minimum tax by constitutional amendment, MNE Tax v. 13.1.2022.
 
52
Siehe den Richtlinienentwurf „Proposal for a Council Directive on ensuring a global minimum level of taxation for multinational groups in the Union“ der EU-Kommission v. 22.12.2021, COM(2021) 823 final. Die EU gehört als G20-Mitglied seit Beginn zu den Auftraggebern des BEPS-Projekts und nun auch des GloBE-Projekts der OECD, vgl. Musil in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, Vor Art. 1 Anti-BEPS-RL Rn. 11.
 
Metadaten
Titel
Historische Entwicklung der Mindeststeuerinitiative
verfasst von
Nicolas Steinmeister
Copyright-Jahr
2024
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-44059-6_2