Skip to main content

2012 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. Festlegung des Immobilientyps und Suche eines Geeigneten Objektes

verfasst von : Guido Rennert

Erschienen in: Praxisleitfaden Immobilienanschaffung und Immobilienfinanzierung

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Grundsätzlich wird bei Wohnimmobilien zwischen Häusern und Eigentumswohnungen unterschieden. Bei Häusern gibt es freistehende Einfamilienhäuser, Reihenhäuser oder Mehrparteienhäuser mit mehreren Wohneinheiten. Eigentumswohnungen hingegen sind einzelne Wohneinheiten eines Mehrparteienhauses, das grundbuchlich in einzelne Wohneinheiten unterteilt ist, an denen separat Eigentum erworben werden kann.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Rechenschritte zur Ermittlung des maximal finanzierbaren Kaufpreises und der sich aus einem Kredit ergebenden Laufzeit und Gesamtzinslast finden Sie weiter unten im Abschn.​ 7.​2. (Seite 109 ff.). Darüber hinaus steht Ihnen ein Berechnungstool zur Verfügung, welches im Kap.​ 10. näher beschrieben ist. (Seite 215 ff.).
 
2
Es wird vereinfachend unterstellt, dass der Darlehenszinssatz für die gesamte Laufzeit des Darlehens konstant 4,5% pro Jahr beträgt. Diese Annahme führt zu realistischen Ergebnissen, wenn über die Gesamtlaufzeit der Zinssatz um diesen Wert herum pendelt, d.h. bei den anschließenden Festzinssatzvereinbarungen mal darüber liegt und mal darunter. Daher sind diese berechneten Zahlen als Orientierungshilfe aussagkräftig.
 
3
Da eine Zinsanpassung nach Auslaufen der ersten Festzinssatzperiode von üblicherweise 10 bis 15 Jahren erfolgt, besteht insoweit eine unvermeidbare Unschärfe bei der Berechnung der Gesamtzinslast bis zur Volltilgung, weil der Anschlusszinssatz von den zukünftigen Entwicklungen an den Finanzmärkten abhängt, die nicht vorhergesagt werden können. Die berechnete Gesamtzinslast ist jedoch gleichwohl ein aussagekräftiger Näherungswert. Siehe insoweit auch die Ausführungen im Kapitel 10 dieses Buches.
 
4
Es wird vereinfachend unterstellt, dass der Darlehenszinssatz für die gesamte Laufzeit des Darlehens konstant 4,5% pro Jahr beträgt. Diese Annahme führt zu realistischen Ergebnissen, wenn über die Gesamtlaufzeit der Zinssatz um diesen Wert herum pendelt, d.h. bei den anschließenden Festzinssatzvereinbarungen mal darüber liegt und mal darunter. Daher sind diese berechneten Zahlen als Orientierungshilfe aussagkräftig.
 
5
Es wird vereinfachend unterstellt, dass der Darlehenszinssatz für die gesamte Laufzeit des Darlehens konstant 4,5% pro Jahr beträgt. Diese Annahme führt zu realistischen Ergebnissen, wenn über die Gesamtlaufzeit der Zinssatz um diesen Wert herum pendelt, d.h. bei den anschließenden Festzinssatzvereinbarungen mal darüber liegt und mal darunter. Daher sind diese berechneten Zahlen als Orientierungshilfe aussagkräftig.
 
6
Eine detaillierte Anleitung zur Benutzung des im Lieferumgang enthaltenen Rechentools finden Sie in Kap.​ 10. des Buches (Seite 215 ff.).
 
7
Siehe Abschn.​ 8.​2. (Seite 156 ff.).
 
8
Siehe Abschn.​ 9.​2.​3. (Seite 188 f.).
 
9
Seit dem 01.01.2006 können Neubauimmobilien nicht mehr degressiv in den ersten 10 Jahren mit einem erhöhten Satz von 4% pro Jahr abgeschrieben werden, sondern nur noch mit dem normalen Satz von 2% pro Jahr.
 
10
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen im Abschn.​ 8.​3.​3. (siehe Seite 166 ff.).
 
11
Siehe z. B. Infratest Wohneigentumsstudie/LBS West.
 
12
Dazu zählen z. B.: Insolvenz des Bauunternehmers oder einzelner Handwerker sowie Rechtsstreitigkeiten mit Vertragspartnern (Architekt, Bauunternehmer, Handwerker etc.), aber auch objektbezogene Problemherde wie Aufdeckung von Altlasten beim Ausschachten der Baugrube und dergleichen mehr.
 
13
Beim Kauf von Bestandsimmobilien ist der Ausschluss der Gewährleistung des Verkäufers für Mängel der Immobilie absoluter Marktstandard, der in aller Regel auch nicht verhandelbar ist. Zu den Einzelheiten siehe Abschn.​ 9.​2.​3. (Seite 188f).
 
14
Siehe § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
 
15
Es ist statistisch bewiesen, dass der Kauf eines Altbaus selbst dann noch ca. 20% preiswerter als ein Neubau ist, wenn die Renovierungs- und Sanierungskosten eingerechnet werden. Siehe z. B. Infratest Wohneigentumsstudie/LBS West.
 
16
Seit dem 01.01.2006 können Neubauimmobilien nicht mehr degressiv in den ersten 10 Jahren mit einem erhöhten Satz von 4% pro Jahr abgeschrieben werden, sondern nur noch mit dem normalen Satz von 2% pro Jahr.
 
17
Als erste Informationsquelle kann das Grundbuch hilfreich sein, weil es über Voreigentümer des Grundstückes Aufschluss gibt. Wegen der Einzelheiten verweise ich insoweit auf die Ausführungen in Abschn.​ 5.​2.​1.​2. (Seite 64 ff.).
 
18
Siehe § 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG.
 
19
Wegen der Einzelheiten verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Abschn.​ 5.​1. (Seite 56 ff.).
 
20
Zu alledem verweise ich auf die Ausführungen im Abschn.​ 3.​3.​2. (Seite 23 ff.).
 
21
Siehe §§ 192–199 BauGB.
 
24
Siehe weiter oben Abschn. 4.4. (Seite 40 ff.).
 
25
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kaufinteressent auch eigenständig einen Grundbuchauszug beim Amtsgericht anfordern. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die Ausführungen in Abschn.​ 5.​2.​1.​3. (Seite 70 ff.).
 
26
Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die Ausführungen in Abschn.​ 5.​1.​2. (Seite 61 ff.).
 
27
Siehe Abschn.​ 8.​4. (Seite 178 ff.).
 
29
Siehe z. B. BGH, Urteil v. 14.12.2000, abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 966 ff.
 
30
Siehe BGH, Urteil v. 11.4.2002, abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 1945 ff.
 
31
Siehe auch BGH, Urteil v. 25.2.1999, abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 1255 ff.
 
33
Siehe Abschn. 4.4. (Seite 40 ff.).
 
Metadaten
Titel
Festlegung des Immobilientyps und Suche eines Geeigneten Objektes
verfasst von
Guido Rennert
Copyright-Jahr
2012
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-22622-9_4

Premium Partner