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Erschienen in: Bankmagazin 10/2023

01.10.2023 | Recht + Steuern

Recht + Steuern

verfasst von: Christof Blauß, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 10/2023

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Auszug

Am 4. Juli 2023 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XI ZR 77/22), ein Verbraucher, der einen im Fernabsatz abgeschlossenen grundschuldbesicherten Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, könne gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alte Fassung (a. F.) in der bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank beanspruchen, auch wenn die zugrunde liegende Richtlinie der EU über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen keine Nutzungsersatzansprüche vorsehe. Hintergrund war die Klage eines Verbrauchers. Das Oberlandesgericht Köln als Vorinstanz lehnte unter Hinweis auf eine unionsrechtkonforme Auslegung der §§ 357/346 BGB a. F. Nutzungsersatzansprüche ab. Demgegenüber betont der BGH, eine richtlinienkonforme Auslegung dürfe nicht dazu führen, das Regelungsziel des nationalen Gesetzgebers zu verfälschen. Zur Begründung verweist der BGH auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) und die Bindung der Gerichte an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz). Unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien führt der BGH aus, der Gesetzgeber habe bewusst Nutzungsersatzansprüche des Verbrauchers schaffen wollen. Eine durch Auslegung seitens der Gerichte zu schließende Gesetzeslücke sei nicht gegeben. Daher könne der Verbraucher entgegen der Europäischen Richtlinie aufgrund der §§ 357/346 BGB a. F. Nutzungsersatz beanspruchen. cb

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Christof Blauß
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.10.2023
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 10/2023
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-023-1738-6

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